{"id":"bgbl2-2010-21-11","kind":"bgbl2","year":2010,"number":21,"date":"2010-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/21#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-21-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_21.pdf#page=42","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-uruguayischen Vereinbarung über die visumfreie Einreise und den Aufenthalt von Inhabern amtlicher Pässe sowie über das Außerkrafttreten der früheren Vereinbarung vom 26. Oktober 1928","law_date":"2010-07-05T00:00:00Z","page":910,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-uruguayischen Vereinbarung\nüber die visumfreie Einreise und den Aufenthalt\nvon Inhabern amtlicher Pässe\nsowie über das Außerkrafttreten\nder früheren Vereinbarung vom 26. Oktober 1928\nVom 5. Juli 2010\nDie in Montevideo durch Notenwechsel vom 9. März\n2010 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Östlich des Uruguay über die visumfreie Ein-\nreise und den Aufenthalt von Inhabern amtlicher Pässe ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Juni 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Einleitungsnote wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Nummer 6\ndieser Vereinbarung die Vereinbarung vom 26. Oktober\n1928 zwischen Deutschland und Uruguay über die\nAufhebung des Sichtvermerkszwanges für Pässe (nicht\nveröffentlicht)\nmit Ablauf des 31. Mai 2010\naußer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 5. Juli 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nDer Bundesminister des Auswärtigen                         Montevideo, den 9. März 2010\nHerr Minister,\nich beehre mich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft von Uruguay in Berlin vom\n5. Oktober 2007 – 095/2007 – zu bestätigen, und Euer Exzellenz mitzuteilen, dass die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland bereit ist, mit der Regierung der Republik\nÖstlich des Uruguay eine Vereinbarung zu schließen, die die visumfreie Einreise für Inhaber\nvon Diplomaten- und Dienstpässen zur Aufnahme einer Tätigkeit von mehr als drei Mona-\nten in ihren diplomatischen und konsularischen Vertretungen in beiden Ländern regelt.\nGleichzeitig soll die visumfreie Einreise zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten für\nderen Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Die\nVereinbarung soll folgenden Wortlaut haben:\n1. Die folgenden Personengruppen, die Inhaber eines gültigen deutschen oder uru-\nguayischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum zur Aufnahme\neiner Tätigkeit in ihren diplomatischen und konsularischen Vertretungen, auch über\neinen Zeitraum von mehr als drei Monaten, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-\npartei einreisen:\na) Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung einer der Vertrags-\nparteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010                  911\nb) Vertreter der einen Vertragspartei bei einer internationalen Organisation, die ihren\nSitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, oder diejenigen Personen, die\neiner solchen Organisation als Beamte angehören.\n2. Die Familienmitglieder der in Artikel 1 bezeichneten Personen können, sofern sie mit\ndiesen in ständiger häuslicher Gemeinschaft und von ihnen wirtschaftlich abhängig\nsind, ebenfalls ohne Visum in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich\ndort während der Zeit aufhalten, in der die dienstliche Tätigkeit der in Artikel 1 bezeich-\nneten Personen andauert, vorausgesetzt, dass sie Inhaber eines gültigen deutschen\nbeziehungsweise uruguayischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind oder in solchen\nmiteingetragen sind. Als Familienmitglieder der in Artikel 1 bezeichneten Personen im\nSinne dieser Vereinbarung gelten:\n– der Ehegatte/die Ehegattin,\n– der Lebenspartner/die Lebenspartnerin, sofern eine gleichgeschlechtliche, nach dem\njeweiligen innerstaatlichen Recht wirksame, Lebenspartnerschaft geführt wird,\n– minderjährige ledige Kinder und\n– volljährige ledige Kinder, die bei der Verlegung ihres ständigen Aufenthalts in das\nGebiet der jeweiligen Vertragspartei das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\n3. Die Verpflichtung für Inhaber eines gültigen deutschen beziehungsweise uruguayischen\nDiplomaten- oder Dienstpasses, während des Aufenthalts im Gebiet des anderen\nStaates die geltenden Gesetze und andere Vorschriften der jeweiligen anderen Seite\nzu beachten, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Die zuständigen Behörden\njeder der Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, jeder Person, die nach ihrer\nBeurteilung als unerwünscht betrachtet wird, die Einreise und den Aufenthalt zu ver-\nweigern.\n4. Jede Vertragspartei kann zeitweise die Anwendung dieser Vereinbarung aus Gründen\nder öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit aussetzen. Die besagte Ausset-\nzung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege mindestens 48 Stunden\nvorher zu notifizieren.\n5. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann jederzeit unter\nEinhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen\nVertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.\n6. Die Vereinbarung vom 26. Oktober 1928 zwischen Deutschland und Uruguay über die\nAufhebung des Sichtvermerkszwanges für Pässe wird aufgehoben.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Östlich des Uruguay mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem ersten Tag des\ndritten Monats nach dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nWe s t e r w e l l e\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Östlich des Uruguay\nHerrn Dr. Luis Almagro\nMontevideo"]}