{"id":"bgbl2-2010-21-10","kind":"bgbl2","year":2010,"number":21,"date":"2010-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/21#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_21.pdf#page=40","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-07-01T00:00:00Z","page":908,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juli 2010\nDas in San Salvador am 16. Februar 2010 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-\namerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (Comisión\nCentroamericana de Ambiente y Desarrollo) mit Sitz in San Salvador, El Salvador,\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 („Schutz von Meeresressourcen in\nZentralamerika (Marfund)“) ist nach seinem Artikel 5\nam 16. Februar 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung\n(Comisión Centroamericana de Ambiente y Desarrollo)\nmit Sitz in San Salvador, El Salvador,\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\n„Schutz von Meeresressourcen in Zentralamerika (Marfund)“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                   Artikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Zentralamerikanische Kommission                          es der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Ent-\nfür Umwelt und Entwicklung –                             wicklung, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Mil-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 lionen Euro) für das Vorhaben „Schutz von Meeresressourcen in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-                   Zentralamerika (Marfund)“ zu erhalten, wenn nach Prüfung des-\namerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung,                      sen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-              dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu               Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nvertiefen,                                                                 Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der ge-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              sellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraus-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                    setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nbeitrags erfüllt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nZentralamerika beizutragen,                                                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-                men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. FZ 444 ZA 20) vom 29. No-             und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Ent-\nvember 2007 –                                                              wicklung durch ein anderes Vorhaben des Umweltschutzes oder\nder sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nsind wie folgt übereingekommen:                                          ständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010                              909\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung                wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, ersetzt werden,         zember 2015.\nwelches die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                                                           Artikel 3\nDie Zentralamerikanische Kommission für Umwelt und Ent-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nwicklung bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung des in\nder Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwick-\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern und sonsti-\nlung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzie-\ngen Abgaben in ihren Mitgliedsländern befreit werden.\nrungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vor-\nhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige                                            Artikel 4\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet               Die Zentralamerikanische Kommission für Umwelt und Ent-\ndieses Abkommen Anwendung.                                              wicklung bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 2\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen\nwird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nder KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und\nschließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-\neingeholt werden.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen               Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 16. Februar 2010 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Stocks\nFür die Zentralamerikanische Kommission für Umwelt und Entwicklung\nJuan Daniel Alemán"]}