{"id":"bgbl2-2010-20-8","kind":"bgbl2","year":2010,"number":20,"date":"2010-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/20#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_20.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-06-17T00:00:00Z","page":855,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010                              855\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nwerden.                                                                unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4                                                              Artikel 5\nDie Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich              Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                 Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Ver-\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-           tragsparteien auf gütliche Weise beigelegt.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nArtikel 6\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 21. April 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide\nWortlaute gleichermaßen verbindlich und juristisch gleichwertig\nsind.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlöckner\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nOldemiro Baloi\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juni 2010\nDas in Jakarta am 20. April 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 20. April 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Juni 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB r u n h i l d e Ve s t","856               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                  Artikel 2\nund                                         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Regierung der Republik Indonesien –                      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nIndonesien,                                                               Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ndem Zusagejahr der entsprechende Darlehens- beziehungs-\nvertiefen,\nweise Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                      (3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nder Republik Indonesien beizutragen,                                      nehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages\ngarantieren.\nunter Bezugnahme auf das FZ-Zusageprotokoll vom\n6. November 2008 –                                                           (4) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        zahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber\nArtikel 1                                   der KfW garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt                                        Artikel 3\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, einen Finanzierungs-              Die Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von\nbeitrag von bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen           sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nEuro) für das Vorhaben „Erschließung geothermischer Ressour-              im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-\ncen“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdig-              kel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Indonesien erhoben\nkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben          werden. Diese Steuerbefreiung erfolgt in Übereinstimmung mit\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als               indonesischen Steuergesetzen und -verordnungen und wird für\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-        die gesamte Gültigkeit dieses Abkommens gewährt.\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nArtikel 4\nFrau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                                 Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-            aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nund der Regierung der Republik Indonesien durch andere Vor-               Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nhaben ersetzt werden.                                                     die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es              nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nder Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren Zeit-             ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\npunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur                 Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere             migungen.\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nArtikel 5\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 20. April 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nN. Baas\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nR e t n o L . P. M a r s u d i"]}