{"id":"bgbl2-2010-20-7","kind":"bgbl2","year":2010,"number":20,"date":"2010-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/20#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_20.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-06-15T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 853\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-norwegischen Abkommens\nüber den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen\nbei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit\nsowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen\nsowie über das gleichzeitige Außerkrafttreten\nder Verordnung zu diesem Abkommen\nVom 9. Juni 2010\nNach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu dem\nAbkommen vom 28. Mai 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über den Verzicht\nauf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutter-\nschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungs-\nmäßige und ärztliche Kontrollen (BGBl. 2000 II S. 9, 10, 1326) wird bekannt\ngemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 3\nmit Ablauf des 31. Dezember 2009\naußer Kraft getreten ist.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Außerkrafttreten des Abkommens\nauch die Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu dem Abkommen nach ihrem\nArtikel 2 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 9. Juni 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juni 2010\nDas in Maputo am 21. April 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 21. April 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juni 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t","854                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              5. „Banco Terra Mikrokreditfinanzierung“ bis zu 7 000 000,–\nEUR (in Worten: sieben Millionen Euro);\nund\n6. „Banco Terra Mikrokreditfinanzierung – Begleitmaßnahme“\ndie Regierung der Republik Mosambik –                     bis zu 1 600 000,– EUR (in Worten: eine Million sechshundert-\ntausend Euro);\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            7. „Dezentrale Finanzierung von Infrastruktur“ bis             zu\nMosambik,                                                               15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nfestgestellt worden ist.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik durch\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             andere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren\nder Republik Mosambik beizutragen,\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungs-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nverhandlungen vom 8. Mai 2009 und die Verbalnote Nr. 234/2009\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nvom 10. Dezember 2009 der Botschaft der Bundesrepublik\ndieses Abkommen Anwendung.\nDeutschland mit der Zusage der Mittel –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nArtikel 1                             Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nes der Regierung der Republik Mosambik und beziehungsweise          träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt                  (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n99 000 000,– EUR (in Worten: neunundneunzig Millionen Euro)         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nfür die folgenden Vorhaben zu erhalten:                             dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\n1. „Unterstützungsfonds für den Bildungssektor IV“ bis zu           des 31. Dezember 2017.\n47 000 000,– EUR (in Worten: siebenundvierzig Millionen\nEuro);                                                            (3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\n2. „Beteiligung am gemeinschaftlichen Programm für makro-           Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nökonomische Unterstützung“ bis zu 20 000 000,– EUR (in         schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nWorten: zwanzig Millionen Euro);                               über der KfW garantieren.\n3. „Beteiligung am gemeinschaftlichen Programm für makro-\nökonomische Unterstützung – Begleitmaßnahme“ bis zu                                         Artikel 3\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);\nDie Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche\n4. „Baufinanzierung“ bis zu 5 400 000,– EUR (in Worten: fünf        Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammen-\nMillionen vierhunderttausend Euro);                            hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2"]}