{"id":"bgbl2-2010-20-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":20,"date":"2010-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_20.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-04-28T00:00:00Z","page":850,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010\nArtikel 6                                    (2) Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt wer-\nden, wird diese durch Verhandlungen zwischen den Vertragspar-\nDurchführung\nteien auf diplomatischem Wege behandelt.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik\nDeutschland und das Ministerium für Verkehr und Fernmeldewe-\nArtikel 8\nsen der Tschechischen Republik werden gesonderte Verein-\nbarungen schließen, um Einzelheiten zur Durchführung dieses                              Schlussbestimmungen\nAbkommens festzulegen.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n(2) Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt auf der             Kraft.\nGrundlage der Gegenseitigkeit und im Rahmen der innerstaat-\nlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.                         (2) Die Vertragsparteien werden sich über den Zeitraum der\nAnwendung des Abkommens auf diplomatischem Wege einigen.\nArtikel 7                                    (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nBeilegung von Streitigkeiten                        sen.\n(1) Die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder                  (4) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis eine Vertragspartei\nDurchführung dieses Abkommens ergebenden Streitigkeiten              der anderen Vertragspartei schriftlich die Kündigung des Abkom-\nwerden durch die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien         mens mitteilt. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate\nbehandelt.                                                           nach Eingang der Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 23. April 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGerhard Fulda\nMatthias Wissmann\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nPetr Moos\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. April 2010\nDas in Lima am 15. Mai 2008 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2007 (Vorhaben „Regenera-\ntive Energien und Energieeffizienz“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 15. Mai 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. April 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010                          851\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nund\nAnwendung.\ndie Regierung der Republik Peru –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nPeru,                                                               Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nzu vertiefen,                                                       vorschriften unterliegt.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nder entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\nin der Republik Peru beizutragen,                                       (3) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-        Euro oder United States Dollar in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 0996/2007 vom 17. De-          des Darlehensnehmers aufgrund dem nach Absatz 1 zu schlie-\nzember 2007) –                                                      ßenden Vertrags garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                   Die Regierung der Republik Peru stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-\nmöglicht es der Regierung der Republik Peru oder einem ande-\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags in der Republik Peru erhoben\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\nwerden.\nlehensnehmer, für das Vorhaben „Regenerative Energien und\nEnerieeffizienz“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick-                                    Artikel 4\nlungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 25 000 000,–\nDie Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus\nEUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) oder dem ent-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nsprechenden Gegenwert in United States Dollar zu erhalten,\nnen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nwürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kredit-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-\nwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben ist und die\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nRegierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt,\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nsofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nnicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nerforderlichen Genehmigungen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 5\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nre Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur        Kraft.\nGeschehen zu Lima am 15. Mai 2008 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristoph Müller\nFür die Regierung der Republik Peru\nJosé Antonio García Belaunde"]}