{"id":"bgbl2-2010-20-23","kind":"bgbl2","year":2010,"number":20,"date":"2010-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/20#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-20-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_20.pdf#page=21","order":23,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2010-07-08T00:00:00Z","page":865,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010 865\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder deutsch-tschechischen Vereinbarung vom 28. August 2009\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Beschäftigung, nicht angemel-\ndeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit sowie damit in\nZusammenhang stehendem grenzüberschreitenden Missbrauch von Sozialleistungen\nund der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen\nVom 6. Juli 2010\nNach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2010 zu der Verein-\nbarung vom 28. August 2009 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und soziale\nAngelegenheiten der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei der\nBekämpfung illegaler Beschäftigung, nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und\nillegaler grenzüberschreitender Leiharbeit sowie damit in Zusammenhang\nstehendem grenzüberschreitenden Missbrauch von Sozialleistungen und der\nNichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (BGBl. 2010 II S. 154, 155)\nwird bekannt gemacht, dass die Vereinbarung nach ihrem Artikel 12 Absatz 1\nam 25. Mai 2010\nin Kraft getreten ist.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten der Vereinbarung\nauch die Verordnung vom 2. März 2010 zu der Vereinbarung nach ihrem Artikel 2\nAbsatz 1\nam 25. Mai 2010\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 6. Juli 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 8. Juli 2010\nDas in Berlin am 5. Juli 2010 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Dominikanischen Re-\npublik über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsu-\nlarischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1\nam 5. Juli 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. Juli 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp","866                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             haltstitels befreit. In der Dominikanischen Republik gegebenen-\nfalls erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.\nund\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-\ndie Regierung der Dominikanischen Republik –\nendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomati-\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-       schen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangsstaat\ntigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomati-   die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen ange-\nschen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –         messenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels\nund/oder einer Arbeitserlaubnis (EU) erlaubt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                                         Verfahren\nBegriffsbestimmungen                           Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\nIm Sinne dieses Abkommens                                       dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nder Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula-                                    Artikel 4\nrischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio-                        Immunität von der Zivil-\nnalen Organisation im Empfangsstaat;                                            und Verwaltungsgerichtsbarkeit\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-         Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nner/die Ehepartnerin, den Lebenspartner/die Lebenspartnerin    men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nund Kinder, die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher Ge-   anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nmeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder berufs-    nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nkonsularischen Vertretung leben, und weitere Personen, die     fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\ndem Haushalt eines entsandten Mitglieds der diplomatischen     Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-\noder berufskonsularischen Vertretung angehören, mit denen      werbstätigkeit.\ndas entsandte Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder\nsittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung                                Artikel 5\nin den Empfangsstaat in einer Haushalts- oder Betreuungs-\ngemeinschaft lebt und die nicht von dem entsandten Mitglied                 Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nbeschäftigt werden;                                               (1) Im Fall von Familienmitgliedern, die im Einklang mit dem\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbständi-     Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nge oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der Be-  Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nrufsausbildung.                                                rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nArtikel 2\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nErlaubnis zur                          hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-\nAusübung einer Erwerbstätigkeit                   destaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob\ner auf die Immunität des betroffenen Familienmitglieds von der\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-\nStrafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\ngenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach         (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\ndiesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden be-          betroffenen Familienmitglieds, so wird er eine von diesem be-\nrufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffen-      gangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.\nden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch bei       Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufent-      unterrichten."]}