{"id":"bgbl2-2010-20-2","kind":"bgbl2","year":2010,"number":20,"date":"2010-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_20.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über die Erleichterung des grenzüberschreitenden lebenswichtigen zivilen Verkehrs","law_date":"2010-04-22T00:00:00Z","page":848,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["848             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010\nArtikel 5                                    (2) Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt wer-\nden, wird diese durch Verhandlungen zwischen den Vertrags-\nDurchführung                                 parteien auf diplomatischem Wege einvernehmlich beigelegt.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik\nDeutschland und das Ministerium für Verkehr der bulgarischen                                          Artikel 7\nRepublik werden gesonderte Vereinbarungen schließen, um Ein-\nSchlussbestimmungen\nzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens festzulegen.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n(2) Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt auf der             Kraft.\nGrundlage der Gegenseitigkeit und im Rahmen der innerstaat-\nlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.                         (2) Die Vertragsparteien werden sich über den Zeitpunkt der\nAnwendung des Abkommens auf dioplomatischem Wege eini-\ngen.\nArtikel 6\n(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nBeilegung von Streitigkeiten                        sen.\n(1) Die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder                  (4) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifika-\nDurchführung dieses Abkommens ergebenden Streitigkeiten              tion kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem\nwerden durch die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien         Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zuge-\nbeigelegt.                                                           gangen ist.\nGeschehen zu Sofia am 12. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Metzger\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nStamen Stamenov\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber die Erleichterung des grenzüberschreitenden\nlebenswichtigen zivilen Verkehrs\nVom 22. April 2010\nDas in Bonn am 23. April 1998 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Re-\npublik über die Erleichterung des grenzüberschreitenden\nlebenswichtigen zivilen Verkehrs ist nach seinem Artikel 8\nAbsatz 1\nam 23. April 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. April 2010\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nMichael Odenwald","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010                         849\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber die Erleichterung des grenzüberschreitenden\nlebenswichtigen zivilen Verkehrs\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Seine Form, Inhalt und die ausstellenden Behörden werden in ei-\nner gesonderten Vereinbarung nach Artikel 6 Absatz 1 festgelegt.\nund\n(2) Den Transporten im Sinne von Artikel 1, einschließlich der\ndie Regierung der Tschechischen Republik –\nBegleitpersonen, wird im grenzüberschreitenden Verkehr bei der\nGrenzabfertigung Vorrang eingeräumt.\nin dem Bemühen um konstruktives Zusammenwirken im Geis-\nte des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         (3) Auch für den Fall, dass die Staatsgrenzen einer Vertrags-\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über      partei geschlossen sind, werden die Vertragsparteien die Durch-\ngute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom       führung der Transporte im Sinne von Artikel 1 gewährleisten.\n27. Februar 1992,\n(4) Transporte im Sinne von Artikel 1 erfordern keine beson-\nvon dem Wunsch geleitet, in einer Krisenlage den grenzüber-    deren Genehmigungen für den internationalen Straßenverkehr.\nschreitenden lebenswichtigen zivilen Verkehr zu erleichtern –        (5) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht\nzu Maßnahmen, die mit ihren jeweiligen Bündnisverpflichtungen\nsind wie folgt übereingekommen:                                und Rechtsvorschriften unvereinbar sind.\nArtikel 1\nArtikel 3\nGegenstand des Abkommens\nZusammenarbeit\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gleiche Bedingun-\nden in einer Krisenlage für die Planung, Vorbereitung und Durch-\ngen für die Erleichterung der nach Artikel 1 durchgeführten Trans-\nführung von lebenswichtigen zivilen Transporten von Personen\nporte wie für den nationalen lebenswichtigen zivilen Verkehr zu\nund Gütern für die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft\nschaffen und alle Maßnahmen zur Gewährleistung eines\njeweils verantwortlichen Behörden der Vertragsparteien (im Wei-\nreibungslosen Ablaufs dieser Transporte und der Rückkehr des\nteren „Transporte“ genannt).\nBegleitpersonals und der Transportfahrzeuge zu treffen.\n(2) Dieses Abkommen gilt für den lebenswichtigen zivilen\nEisenbahn- und Straßenverkehr sowie für die lebenswichtige           (2) Wird ein Transport nach Artikel 1 in der gewählten Trans-\nBinnen- und Seeschifffahrt von jedem Ort im Hoheitsgebiet des     portart ganz oder teilweise unmöglich, so wird auf Veranlassung\nStaates einer Vertragspartei zu jedem Ort im Hoheitsgebiet des    der einen Vertragspartei die andere Vertragspartei den Transport\nStaates der anderen Vertragspartei oder im Transit durch das      mit einer anderen Transportart zulassen und dafür im Rahmen\nHoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, vorausge-   ihrer Möglichkeiten Verkehrsmittel bereitstellen.\nsetzt, dass der Versand- oder Bestimmungsort im Hoheitsgebiet\ndes Staates einer der beiden Vertragsparteien liegt. Lebenswich-                               Artikel 4\ntiger ziviler Verkehr im Sinne dieses Abkommens sind alle dring-\nlichen Verkehrsleistungen zu Wasser und zu Lande, die zur                            Grenz- und Zollabfertigung\nDeckung des lebensnotwendigen Bedarfs der Zivilbevölkerung           (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderliche Maß-\noder der Volkswirtschaften einer der beiden Vertragsparteien not- nahmen zur Sicherung der reibungslosen Abwicklung der Kon-\nwendig sind, um eine drohende Krisenlage nach Absatz 4 abzu-      trolle der Personen und der Güter bei der Durchführung des le-\nwenden oder eine eingetretene so weit wie möglich zu mildern.     benswichtigen zivilen grenzüberschreitenden Verkehrs zu treffen.\n(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Beförderung        (2) Transporte nach Artikel 1 werden an den Grenzübergän-\nder Personen, denen von einer der Vertragsparteien der Status     gen für den Eisenbahn-, den Binnenschiffs- und den Straßenper-\neines Flüchtlings zuerkannt worden ist.                           sonen- und -güterverkehr durchgeführt, die in der Verwaltungs-\n(4) Eine Krisenlage ist eine Situation, in der lebenswichtige  vereinbarung nach Artikel 6 Absatz 1 vereinbart werden.\nElemente des Gesellschaftssystems bedroht und damit erheb-\nlich Vermögenswerte und Menschenleben gefährdet sind, so-                                      Artikel 5\ndass auf der Grundlage eines Beschlusses einer Vertragspartei\ndie Grenzen dieses Staates geschlossen werden.                                              Seeschifffahrt\n(5) Im Sinne dieses Abkommens wird ein Ort, in dem Trans-         (1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister der Tschechischen\nportmittel erstmals oder zum Weitertransport mit Gütern beladen   Republik eingetragen sind, oder Seeschiffe, mit denen die Tsche-\nwerden, als Versandort bezeichnet. Entsprechendes gilt für die    chische Republik einen Charter- oder Mietvertrag abgeschlos-\nBeförderung von Personen.                                         sen hat, erhalten das Recht, auch bei ansonsten geschlossenen\nGrenzen deutsche Häfen anzulaufen, wenn dies im Rahmen be-\nstehender Prioritäten, die sich aus internationalen Verpflichtun-\nArtikel 2\ngen der Bundesrepublik Deutschland ergeben, möglich ist. Glei-\nRechte                              ches gilt für das Laden, Löschen, die Versorgung und für die\nnotwendigen Reparaturen der Seeschiffe.\n(1) Transporte im Sinne von Artikel 1 werden neben den üb-\nlichen Transportdokumenten, vorbehaltlich der Regelung des Ab-       (2) Transporte mit Seeschiffen benötigen kein besonderes\nsatzes 4, mit einem besonderen Transportpapier ausgestattet.      Transportpapier im Sinne von Artikel 2 Absatz 1."]}