{"id":"bgbl2-2010-20-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":20,"date":"2010-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Erleichterung des grenzüberschreitenden lebenswichtigen zivilen Verkehrs in Krisenzeiten","law_date":"2010-04-22T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010\nTag                                                                  Inhalt                                                                                 Seite\n2. 7. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den interna-\ntionalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 . . . . .                                                   864\n6. 7. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den\nWeltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               864\n6. 7. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-tschechischen Vereinbarung vom 28. August\n2009 über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Beschäftigung, nicht angemeldeter\nErwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit sowie damit in Zusammenhang\nstehendem grenzüberschreitenden Missbrauch von Sozialleistungen und der Nichtabführung von\nSozialversicherungsbeiträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          865\n8. 7. 2010 Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familien-\nangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung . . . . . . . . .                                               865\n22. 7. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare\nEnergien (IRENA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  867\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber die Erleichterung des grenzüberschreitenden lebenswichtigen\nzivilen Verkehrs in Krisenzeiten\nVom 22. April 2010\nDas in Sofia am 12. Juni 1996 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Erleichterung des grenzüberschreitenden\nlebenswichtigen zivilen Verkehrs in Krisenzeiten ist nach\nseinem Artikel 7 Absatz 1\nam 12. Juni 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 22. April 2010\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nMichael Odenwald","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2010                          847\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Erleichterung des grenzüberschreitenden\nlebenswichtigen zivilen Verkehrs in Krisenzeiten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4, mit einem besonde-\nren Transportpapier ausgestattet. Seine Form, Inhalt und die aus-\nund\nstellenden Behörden werden in gesonderten Vereinbarungen\ndie Regierung der Republik Bulgarien –               nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegt.\nvon dem Wunsch geleitet, in einer Krisenlage den grenzüber-       (2) Den im Sinne des Artikels 1 beförderten Peronen und\nschreitenden lebenswichtigen zivilen Verkehr zu erleichtern –     Gütern, einschließlich der Begleitpersonen, wird im grenzüber-\nschreitenden Verkehr bei der Grenzabfertigung Vorrang einge-\nsind wie folgt übereingekommen:                                räumt. Die Übergangsstellen an der Staatsgrenze werden durch\neine gesonderte Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegt.\nArtikel 1                               (3) Auch für den Fall, dass die Staatsgrenzen einer Vertrags-\nGegenstand                             partei geschlossen sind, werden die Vertragsparteien die Durch-\nführung der Transporte im Sinne dieses Abkommens gewähr-\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen\nleisten.\nden in einer Krisenlage für die Planung, Vorbereitung und Durch-\nführung von lebenswichtigen zivilen Transporten von Personen         (4) Die im Sinne dieses Abkommens durchgeführten Trans-\nund Gütern für die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft      porte erfordern keine besonderen Genehmigungen für den inter-\njeweils verantwortlichen Behörden der Vertragsparteien.           nationalen Straßenverkehr.\n(2) Dieses Abkommen gilt für den lebenswichtigen zivilen          (5) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht\nEisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr sowie für die lebens-        zu Maßnahmen, die mit ihren Bündnisverpflichtungen und\nwichtige Binnen- und Seeschifffahrt von jedem Ort oder Hafen      Gesetzen unvereinbar sind.\nim Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei zu jedem Ort\noder Hafen im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertrags-\npartei. Dieses Abkommen gilt auch im Transit durch das Hoheits-                                Artikel 3\ngebiet des Staates einer der Vertragsparteien, vorausgesetzt,                             Zusammenarbeit\ndass der Versand- oder Bestimmungsort im Hoheitsgebiet des\nStaates einer der beiden Vertragsparteien liegt. Lebenswichtiger     (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihrem jeweiligen\nziviler Verkehr im Sinne dieses Abkommens sind alle dringlichen   Territorium gleiche Bedingungen für die Erleichterung der nach\nVerkehrsleistungen zu Wasser, zu Lande und in der Luft, die zur   diesem Abkommen durchgeführten Transporte wie dem nationa-\nDeckung des lebensnotwendigen Bedarfs der Zivilbevölkerung        len lebenswichtigen zivilen Verkehr zu schaffen und alle Maß-\noder der Volkswirtschaften einer der beiden Vertragsparteien not- nahmen zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs dieser\nwendig sind, um eine Krisenlage nach Absatz 4 abzuwenden          Transporte und die Rückkehr des Begleitpersonals und der\noder so weit wie möglich zu mildern.                              Transportfahrzeuge zu treffen.\n(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Beförderung        (2) Wird der Verkehr nach Artikel 1 in der gewählten Trans-\nder Personen, denen von einer der Vertragsparteien der Status     portart ganz oder teilweise unmöglich, so wird auf Veranlassung\neines Flüchtlings zuerkannt worden ist.                           der einen Vertragspartei die andere Vertragspartei den Transport\nmit einer anderen Transportart zulassen und dafür im Rahmen\n(4) Eine Krisenlage ist eine Situation, in der lebenswichtige\nihrer Möglichkeiten Verkehrsmittel bereitstellen.\nElemente des Gesellschaftssystems bedroht und damit Vermö-\ngenswerte und Menschenleben gefährdet sind, sodass auf der\nGrundlage eines Beschlusses einer Vertragspartei die Grenzen                                   Artikel 4\ndieses Staates geschlossen werden.                                                  Grenz- und Zollabfertigung\n(5) Im Sinne dieses Abkommens wird ein Ort, in dem Trans-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderliche Maß-\nportmittel erstmals oder zum Weitertransport mit Gütern beladen\nnahmen zur Sicherung der reibungslosen Abwicklung der Kon-\nwerden, als Versandort bezeichnet. Entsprechendes gilt für die\ntrolle der Personen und der Güter bei der Durchführung des le-\nBeförderung von Personen.\nbenswichtigen zivilen grenzüberschreitenden Verkehrs zu treffen.\nArtikel 2                               (2) Die Beförderungen im Sinne dieses Abkommens werden\nan den Grenzübergängen durchgeführt, die beide Seiten für den\nRechte\nEisenbahn-, den Binnenschiffs- und den Straßenpersonen- und\n(1) Transporte von Personen oder Gütern im Sinne des           -güterverkehr vereinbaren. Außerdem werden entsprechende An-\nArtikels 1 werden neben den üblichen Transportdokumenten,         und Abflughäfen vereinbart."]}