{"id":"bgbl2-2010-2-9","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=18","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["34                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in Antananarivo am 5. Juni 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Madagas-\nkar über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 5. Juni 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Madagaskar –                 licht es der Regierung der Republik Madagaskar und bezie-\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            aufbau (KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe\nMadagaskar,                                                         von insgesamt 17 500 000,– EUR (in Worten: siebzehn Millionen\nfünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhal-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            ten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                       1. „Beteiligung an der madagassischen Stiftung für die nach-\nhaltige Absicherung von Naturschutzvorhaben“ bis zu\n500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             2. „Investitionsfonds Nationalparks Madagaskar“         bis   zu\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Madagaskar beizutragen,                             3. „Allgemeine Budgethilfe“ bis zu 7 000 000,– EUR (in Worten:\nsieben Millionen Euro);\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 19. April 2007                                           4. „Programm Schutz und nachhaltige Nutzung natürlicher\nRohstoffe“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Euro);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                             35\n5. „HIV-/Aids-Bekämpfung“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten:           (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nzwei Millionen Euro),                                           entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\nfestgestellt worden ist.\nAblauf des 31. Dezember 2015.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Madagaskar und bezie-              (3) Die Regierung der Republik Madagaskar, soweit sie nicht\nhungsweise oder einem anderen von beiden Regierungen                Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus,            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nfür das Vorhaben „Wasserkraftwerk Lokoho (Entwicklungspart-         ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nnerschaft mit der Wirtschaft) – ländliche Energieversorgung“ ein    der KfW garantieren.\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-              (4) Die Regierung der Republik Madagaskar, soweit sie nicht\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu          selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) zu erhalten,      lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-         nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ndigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kre-     garantieren.\nditwürdigkeit der Republik Madagaskar weiterhin gegeben ist\nund die Regierung der Republik Madagaskar eine Staatsgaran-\ntie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vor-                                Artikel 3\nhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.                 Die Regierung der Republik Madagaskar übernimmt sämt-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      liche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nland und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere         in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Madagaskar\nVorhaben ersetzt werden.                                            erhoben werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren                                         Artikel 4\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-          Die Regierung der Republik Madagaskar überlässt bei den\nträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder      sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und                Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nBetreuung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorhaben            und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nvon der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.          und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nArtikel 2                                Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\ngenannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-\nlichen Genehmigungen.\ngung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der\nArtikel 5\nFinanzierungsbeiträge und der Darlehen zu schließenden Verträ-\nge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegen.                                     Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 5. Juni 2008 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. M o s e r\nFür die Regierung der Republik Madagaskar\nMarcel Ranjeva"]}