{"id":"bgbl2-2010-2-8","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":32,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["32                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-             Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nschen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge             in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Madagaskar\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                erhoben werden.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die\nZusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten                                       Artikel 4\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-                  Die Regierung der Republik Madagaskar überlässt bei den\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese             sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.                                Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(2) Die Regierung der Republik Madagaskar, soweit sie nicht         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige           berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-            und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nüber der KfW garantieren.                                              kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik Madagaskar übernimmt sämt–                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im               Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 14. September 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. D . Z e i s l e r\nFür die Regierung der Republik Madagaskar\nRadavidson\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in Antananarivo am 13. Oktober 2006 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMadagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit „Beteili-\ngung an der madagassischen Stiftung für die nachhaltige\nAbsicherung von Naturschutzvorhaben“ ist nach seinem\nArtikel 5\nam 13. Oktober 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                              33\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Beteiligung an der madagassischen Stiftung für die nachhaltige Absicherung\nvon Naturschutzvorhaben“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Madagaskar –\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nMadagaskar,                                                             wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die\nzu vertiefen,                                                           Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 schlossen wurden. Für diesen Betrag endet diese Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2013.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Madagaskar beizutragen,                                    (2) Die Regierung der Republik Madagaskar, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 665/2005 vom                 Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\n19. Dezember 2005 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-             schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nland in Antananarivo über die Zusage der Mittel –                       über der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                      Die Regierung der Republik Madagaskar übernimmt sämt-\nliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben der KfW, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\nlicht es der Regierung der Republik Madagaskar und bezie-               der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Madagaskar\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam               erhoben werden.\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW), Frankfurt am Main, zusätzliche Finanzierungs-\nbeiträge in Höhe von insgesamt 2 000 000,– EUR (in Worten:                                         Artikel 4\nzwei Millionen Euro) für das Vorhaben „Beteiligung an der mada-            Die Regierung der Republik Madagaskar überlässt bei den\ngassischen Stiftung für die nachhaltige Absicherung von Natur-          sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nschutzvorhaben“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-               Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.               verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nund der Regierung der Republik Madagaskar durch andere Vor-             Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nhaben ersetzt werden.                                                   und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren\nArtikel 5\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwen-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in             Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 13. Oktober 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWo l f g a n g M o s e r\nFür die Regierung der Republik Madagaskar\nRanjeva"]}