{"id":"bgbl2-2010-2-7","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=15","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                         31\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in Antananarivo am 14. September 2005 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nist nach seinem Artikel 5\nam 14. September 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               fünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhal-\nten:\nund\ndie Regierung der Republik Madagaskar –                 1. „Beteiligung an der madagassischen Stiftung für die nach-\nhaltige Absicherung von Naturschutzvorhaben“ bis zu\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                send Euro),\nMadagaskar,                                                         2. „Investitionsfonds Nationalparks Madagaskar“        bis  zu\n4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       3. „Erosionsschutzprogramm II“ bis zu 4 000 000,– EUR (in\nzu vertiefen,                                                           Worten: vier Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nfestgestellt worden ist.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Republik Madagaskar beizutragen,                             land und der Regierung der Republik Madagaskar durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 15. Februar 2005 –                                          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\nArtikel 1                               dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          dieses Abkommen Anwendung.\nlicht es der Regierung der Republik Madagaskar und bezie-\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-                                   Artikel 2\naufbau, Frankfurt am Main (KfW), Finanzierungsbeiträge in Höhe         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nvon insgesamt 10 500 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen           Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,"]}