{"id":"bgbl2-2010-2-6","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                             29\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in Berlin am 28. September 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Wirtschaftsgemeinschaft westafri-\nkanischer Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit\n2005 ist nach seinem Artikel 5\nam 28. September 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten –         licht es der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten\nund beziehungsweise oder anderen, von beiden Vertragspart-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          nern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Wirtschafts-        anstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge bis zu ins-\ngemeinschaft westafrikanischer Staaten,                             gesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das\nVorhaben „Reproduktive Gesundheit und HIV-Aids-Verhütung in\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            der Region der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       Staaten“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nzu vertiefen,                                                       würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vor-\nhaben der sozialen Infrastruktur oder als Maßnahme, die der\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nin den Ländern der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer        genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nStaaten beizutragen,                                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Wirtschaftsge-\nmeinschaft westafrikanischer Staaten, von der KfW für dieses\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote vom 5. Dezember 2005         Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbei-\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abuja über die      trags ein Darlehen zu erhalten.\nZusage der Mittel –\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland","30                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nund der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten                (3) Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten,\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1            soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nbezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-         etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder         zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, ge-\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als        genüber der KfW garantieren.\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-\nlung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maß-         (4) Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten,\nnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-               soweit sie nicht selbst gegebenenfalls Darlehensnehmer ist,\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags             wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-    Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nhen gewährt werden.                                                   Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                     Artikel 3\nder Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten zu\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-           Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten sorgt\nträge oder Darlehen zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten        dafür, dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen\nVorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige           öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                mit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Ab-\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet          satz 1 erwähnten Verträge in ihren Mitgliedsländern erhoben\ndieses Abkommen Anwendung.                                            werden.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn                                        Artikel 4\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nDie Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten über-\nlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nArtikel 2                                 und gegebenenfalls der Darlehen ergebenden Transporten von\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten             Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt         sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen             men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-            Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nbeiträge beziehungsweise der Darlehen zu schließenden Ver-            republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nRechtsvorschriften unterliegen.                                       nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-                                    Artikel 5\nsagejahr die entsprechenden Finanzierungs- sowie gegebenen-\nfalls Darlehensverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.                     Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 28. September 2006 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGernot Erler\nFür die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten\nIbn Chambas"]}