{"id":"bgbl2-2010-2-5","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                            27\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in Cotonou am 25. Mai 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 25. Mai 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungs-\nund\nbeiträge im Gesamtwert von 51 500 000,– EUR (in Worten:\ndie Regierung der Republik Benin –                   einundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Euro), die sich aus\nden Zusagen der Jahre 2007 mit 5 000 000,– EUR (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         fünf Millionen Euro) und 2008 mit 46 500 000,– EUR (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            sechsundvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) zusam-\nBenin,                                                              mensetzen, für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            a) „Ausbau der Netzinfrastruktur im Zusammenhang des west-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           afrikanischen Energieverbunds“ bis zu 18 000 000,– EUR\nzu vertiefen,                                                           (in Worten: achtzehn Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      b) „Investitionsgüterprogramm zur Unterstützung der nationa-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 len Wachstums- und Armutsbekämpfungsstrategie bis zu\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    c) „Grundbildung Korbfinanzierung“ bis zu 7 000 000,– EUR\nin der Republik Benin beizutragen,                                      (in Worten: sieben Millionen Euro);\nunter Bezugnahme auf Ziffer 3.1. des Protokolls der deutsch-     d) im Schwerpunkt „Integrierte Bewirtschaftung des Rohstoffs\nbeninischen Regierungsverhandlungen vom 21. November 2008               Wasser und Trinkwasser- und Sanitärversorgung“ bis zu\nsowie die Verbalnoten Nummer 246/2007 vom 27. Dezember                  11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen Euro) die Kom-\n2007 und Nummer 208/2008 vom 11. Dezember 2008 der                      ponenten\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland mit der Zusage der\nMittel –                                                                – „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung II, Pro-\ngrammorientierte Gemeinschaftsfinanzierungskomponen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                         te“ bis zu 6 500 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen\nfünfhunderttausend Euro), dieser Betrag setzt sich zusam-\nmen aus 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro)\nArtikel 1\naus der Zusage des Jahres 2007 und aus 1 500 000,–\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) aus\nlicht es der Regierung der Republik Benin oder anderen, von                der Zusage des Jahres 2008,","28                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\n– „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung II“ bis              (3) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht Emp-\nzu 4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhundert-     fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\ntausend Euro);                                                 lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\ne) im Schwerpunkt „Dezentralisierung und kommunale Ent-\nKfW garantieren.\nwicklung“ für den „Infrastrukturfonds für Sekundärstädte“\nbis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);\nArtikel 3\nf)  „Unterstützung des öffentlichen Finanzwesens“ bis zu\n500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro);                  Die Regierung der Republik Benin stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\ng) „Familienplanung und HIV-/Aids-Verhütung“               bis  zu    Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),                 in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Benin\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben            erhoben werden.\nfestgestellt worden ist.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                   Artikel 4\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                Die Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus\nland und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-           der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nhaben ersetzt werden.                                                 porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nder Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1              und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbkommen Anwendung.\nArtikel 5\nArtikel 2                                    Der im Abkommen vom 22. Juni 2007 zwischen der Regie-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten             rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt         Republik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 für das\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen             Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds V“ vorgesehene\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-            Finanzierungsbeitrag in Höhe von 500 000,– EUR (in Worten:\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-         fünfhunderttausend Euro) wird in voller Höhe umgewidmet und\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.            zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f erwähnte\nVorhaben „Unterstützung des öffentlichen Finanzwesens“ ver-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge         wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach     gestellt worden ist.\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für die Beträge des Zusagejahres 2008\nArtikel 6\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016, für den\nBetrag des Zusagejahres 2007 endet die Frist mit Ablauf des              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\n31. Dezember 2015.                                                    Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 25. Mai 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLinden\nFür die Regierung der Republik Benin\nJean-Marie Ehouzou"]}