{"id":"bgbl2-2010-2-4","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":25,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                           25\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in Cotonou am 22. Juni 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 22. Juni 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Benin oder anderen, von\ndie Regierung der Republik Benin –                   beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          träge in Höhe von insgesamt 24 000 000,– EUR (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            vierundzwanzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu\nBenin,                                                              erhalten:\na) „Allgemeine Budgethilfe“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nzwei Millionen Euro);\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                       b) „Einmalige Sektorbudgethilfe Grundbildung“           bis   zu\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nc) „Schwerpunkt Integrierte Wasserbewirtschaftung und Trink-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nwasserversorgung“ bis zu 11 000 000,– EUR (in Worten: elf\nMillionen Euro), davon für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Benin beizutragen,                                      – „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung, Pro-\ngrammorientierte      Gemeinschaftsfinanzierungskompo-\nunter Bezugnahme auf die Ziffern 2.1, 3.1, 3.2.1, 3.2.2 und            nente“ bis zu 6 500 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen\n3.3.3 des Protokolls der deutsch-beninischen Regierungsver-               fünfhunderttausend Euro),\nhandlungen vom 8. Dezember 2006 –                                       – „Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversorgung“ bis zu\n4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhunderttau-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        send Euro);","26               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nd) „Schwerpunkt Dezentralisierung und kommunale Entwick-             sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nlung“ bis zu 5 500 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen fünf-    sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nhunderttausend Euro),                                            31. Dezember 2014.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben              (2) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht Emp-\nfestgestellt worden ist, sowie                                       fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\ne) „neuer Studien- und Fachkräftefonds V“ bis                  zu    den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro).              KfW garantieren.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                 Artikel 3\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Republik Benin stellt die KfW von sämt-\nland und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nhaben ersetzt werden.\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Benin erho-\nder Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt         ben werden.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-                                    Artikel 4\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nDie Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nAbkommen Anwendung.\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nArtikel 2                                 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt        und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\nArtikel 5\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-         Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 22. Juni 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nConze\nFür die Regierung der Republik Benin\nSoulé M. Lawani"]}