{"id":"bgbl2-2010-2-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":23,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                         23\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in Cotonou am 2. Mai 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 2. Mai 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Benin –                   licht es der Regierung der Republik Benin und beziehungsweise\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            (KfW), für das Vorhaben „Quick-Win-Maßnahme im Wasserpro-\nBenin,                                                              gramm“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) zu erhalten,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       festgestellt worden ist.\nzu vertiefen,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             und der Regierung der Republik Benin durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Benin beizutragen,                                     (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 128/05 der Bot-          der Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Cotonou vom 5. Sep-        ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\ntember 2005 über die Zusage von Mitteln aus dem Sonderhilfe-        Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nfond für Finanzielle Zusammenarbeit –                               maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Abkommen Anwendung.","24                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nArtikel 2                                                             Artikel 3\nDie Regierung der Republik Benin stellt die KfW von sämt-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die            lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie             Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            Artikel 2 erwähnten Verträge in Benin erhoben werden.\nKfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 4\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                  Die Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages           porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                 nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ngeschlossen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag               Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.                     publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(3) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht selbst         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nArtikel 5\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder KfW garantieren.                                                    Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 2. Mai 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r W i e n a n d\nFür die Regierung der Republik Benin\nMariam Boni Diallo"]}