{"id":"bgbl2-2010-2-25","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=38","order":25,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt","law_date":"2010-01-20T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["54               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber die Durchführung von Artikel 83bis\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 20. Januar 2010\nDas in Wien am 30. November 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und\nTechnologie der Republik Österreich über die Durchführung von Artikel 83bis\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist nach seinem Artikel 9\nAbsatz 1\nam 1. Januar 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. Januar 2010\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nGoehr\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie\nder Republik Österreich\nüber die Durchführung von Artikel 83bis\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung           in Anbetracht dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland\nder Bundesrepublik Deutschland                         und die Republik Österreich Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion sind und daher zahlreichen harmonisierten europäischen\nund                                    Vorschriften auf dem Gebiet des Luftfahrtrechts, die eine ein-\ndie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie         heitliche Vorgangsweise gewährleisten, unterliegen –\nder Republik Österreich –\nhaben auf der Grundlage der Artikel 33 und 83bis des Abkom-\nin Anbetracht des Protokolls vom 6. Oktober 1980 zur Ände-          mens über die Internationale Zivilluftfahrt Folgendes vereinbart:\nrung des Artikels 83bis des Abkommens über die Internationale\nZivilluftfahrt,                                                                                         Artikel 1\nBegriffsbestimmungen\nvon dem Wunsch geleitet, im Hinblick auf die Verbesserung\nder Verkehrssicherheit im zivilen Luftverkehr dem jeweiligen              Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem\nHalterstaat von Luftfahrzeugen Funktionen und Aufgaben des             Wortlaut nichts anderes ergibt:\nEintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buch-\nstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt           1. „Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt“ das am\nentweder ganz oder teilweise zu übertragen, wie es der mit dem             7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufge-\nProtokoll vom 6. Oktober 1980 eingefügte Artikel 83bis des                 legte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ein-\nAbkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ermöglicht,               schließlich aller nach dessen Artikel 90 angenommenen\nAnhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des\nAbkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit\nin der Überzeugung, dass es unter Berücksichtigung des                  diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien\nICAO-Dokumentes 9642, Teil VIII, Kapitel 1 und des ICAO-Doku-              in Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind,\nmentes 8335, Kapitel 10 notwendig ist, die internationalen Ver-\npflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Über-         2. „ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation,\neinstimmung mit dem Abkommen über die internationale Zivil-\n3. „EASA“ die Europäische Agentur für Flugsicherheit,\nluftfahrtorganisation für die Fälle genau festzulegen, in denen ein\nin einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug vom Inhaber          4. „Dry-Lease-Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen dem\neiner durch den anderen Vertragsstaat ausgestellten Betriebs-              Leasinggeber und dem Leasingnehmer zur Überlassung des\ngenehmigung, einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeug-               Gebrauchs eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt ohne Besat-\nnisses (AOC), unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben                 zung, wobei das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbe-\nwird,                                                                      treiberzeugnis des Leasingnehmers betrieben wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                          55\n5. „Leasinggeber“ der eingetragene Eigentümer oder jede                                          Artikel 4\njuristische oder natürliche Person, der/die den Gebrauch\neines Luftfahrzeuges gegen Entgelt dem Leasingnehmer                                        Verfahren\nüberlässt,                                                                   zur Übertragung der Zuständigkeiten\n6. „Leasingnehmer“ der Luftfahrtunternehmer, dem gegen Ent-           (1) Einzelheiten der Übertragung von Zuständigkeiten nach\ngelt ein Luftfahrzeug zum Gebrauch überlassen wird und in      Artikel 3, einschließlich der anzuwendenden Vorschriften und\ndessen Betriebsgenehmigung oder in dessen Luftverkehrs-        Verfahren, werden schriftlich zwischen den Zivilluftfahrtbe-\nbetreiberzeugnis (AOC) das betreffende Luftfahrzeug einge-     hörden der Vertragsparteien festgelegt. Ersuchen auf Übertra-\ntragen wird,                                                   gung von Zuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des\n7. „Zivilluftfahrtbehörde“ in Bezug auf die Bundesrepublik         Eintragungsstaats bedürfen der schriftlichen Annahme der Zivil-\nDeutschland das durch das Bundesministerium für Verkehr,       luftfahrtbehörde des Betreiberstaats. Aufsichtsübertragungs-\nBau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland        ersuchen können nur für einzelne genau bezeichnete Luftfahr-\nnach § 3a Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes der Bundes-        zeuge für die Dauer der Zeitspanne einer Dry-Lease-Verein-\nrepublik Deutschland bestimmte Luftfahrt-Bundesamt,            barung sowie bei sonstigen Vereinbarungen im Sinne des\nHermann-Blenck-Str. 26, 38108 Braunschweig; in Bezug auf       Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluft-\ndie Republik Österreich die für die Durchführung des           fahrt für die Dauer von längstens zwei Jahren gestellt werden.\nAbkommens zuständige österreichische Luftfahrtbehörde          Mit Zugang der Annahmeerklärung nach Satz 2 wird die Über-\nAustro Control GmbH, Schnirchgasse 11, A-1030 Wien, oder       tragung der Zuständigkeit zur Überwachung der bezeichneten\nin beiden Fällen jede andere Person oder Stelle, die zur       Luftfahrzeuge wirksam.\nWahrnehmung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben              (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Verlängerung einer\nermächtigt ist,                                                Dry-Lease-Vereinbarung. Er gilt auch bei der Verlängerung einer\n8. „Eintragungsstaat“ der Staat, in dessen Luftfahrzeug-           sonstigen Vereinbarung im Sinne des Artikels 83bis des Abkom-\nregister das Luftfahrzeug eingetragen ist,                     mens über die Internationale Zivilluftfahrt mit der Maßgabe, dass\ndie Frist einmalig um längstens zwei Jahre verlängert werden\n9. „Betreiberstaat“ der Staat, von dem der Leasingnehmer\nkann.\nseine Betriebsgenehmigung erhalten hat.\n(3) Die Zivilluftfahrtbehörden sind befugt, die Übertragung\nArtikel 2                           der Zuständigkeiten für einzelne Luftfahrzeuge jederzeit zu\nAnwendungsbereich                          widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er wird nach\nAblauf von 24 Stunden nach Zugang wirksam.\nDieses Abkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die\nin dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei          (4) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht\neingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmen aus dem        und Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen\nStaat der jeweils anderen Vertragspartei für die gewerbsmäßige     wurde, unterliegt den Anforderungen der jeweils anwendbaren\nBeförderung im Luftverkehr unter einer Dry-Lease-Vereinbarung      Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren des Betreiber-\noder einer sonstigen Vereinbarung im Sinne des Artikels 83bis      staates.\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben\nwerden.\nArtikel 5\nArtikel 3\nZusammenkünfte\nÜbertragene Zuständigkeiten\nzwischen den Zivilluftfahrtbehörden\n(1) Die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates ist\ngemäß den Regelungen dieses Abkommens befugt, die folgen-             (1) Zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien\nden Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Über-         werden nach Bedarf Zusammenkünfte anberaumt, um betrieb-\nwachung der in den jeweiligen Anhängen zum Abkommen über           liche oder Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Über-\ndie Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Aufgaben, auf die    prüfungen der Luftfahrzeuge ergeben haben. Hierbei sollen ins-\nZivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen:          besondere folgende Themen erörtert werden:\n1. Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Personnel        1. Flugbetrieb,\nLicensing) – mit Ausnahme der Ausstellung und Anerken-\nnung von Lizenzen.                                             2. Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und\nInstandhaltung von Luftfahrzeugen,\n2. Anhang 2 – Luftverkehrsregeln (Rules of the Air) – Durchset-\nzung der Erfüllung anwendbarer Regeln und Vorschriften für     3. Verfahren des Handbuchs für die Führung der Aufrechter-\nden Luftverkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen.                 haltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness\n3. Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen (Operation of                  Management Exposition – CAME oder Operator Maintenance\nAircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintra-      Control Manual – MCM) des Luftfahrtunternehmers, soweit\ngungsstaat für die Beaufsichtigung und Überwachung des              zutreffend,\nBetriebes der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen\n4. alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund\nLuftfahrzeuge obliegen.\nvon Überprüfungen ergeben.\n4. Anhang        8    –    Lufttüchtigkeit   von   Luftfahrzeugen\n(Airworthiness of Aircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der    (2) Auf Ersuchen der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungs-\nRegel dem Eintragungsstaat für die Überwachung und             staates nimmt die jeweils andere Zivilluftfahrtbehörde nach\nKontrolle der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen     Maßgabe des anwendbaren Rechts eine Überprüfung des Luft-\nLuftfahrzeuge obliegen und nicht von der EASA wahrge-          fahrzeuges vor, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und Über-\nnommen werden.                                                 wachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde.\nSoweit möglich, gestattet die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde den\n(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates unterrichtet\nVertretern der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates, bei\ndie Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede\nder Überprüfung des Luftfahrzeuges anwesend zu sein. Die\nbeabsichtigte Untervermietung eines Luftfahrzeugs, für das eine\nZivilluftfahrtbehörden treffen die hierzu erforderlichen Abspra-\nÜbertragung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 erfolgt ist.\nchen. Die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde teilt der Zivilluftfahrt-\n(3) Aufgaben und Funktionen nach Absatz 1 dürfen nicht auf      behörde des Eintragungsstaates das Ergebnis der Überprüfung\neinen anderen Staat übertragen werden.                             schriftlich mit.","56                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de                                            Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                       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An Bord der Luftfahrzeuge, für die die Zuständig-\nArtikel 8\nkeit der Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen\nwurde, sind jeweils Abschriften dieses Abkommens, des Schrift-                                                            Gebühren\nwechsels sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in\nJede Behörde stellt Gebühren und Auslagen entsprechend\ndem das jeweilige Luftfahrzeug eingetragen ist, mitzuführen. Hat\nihren jeweils geltenden nationalen Bestimmungen in Rechnung.\nder Leasingnehmer von seiner Behörde die Genehmigung für ein\nSystem zur Auflistung der Eintragungszeichen der unter seinem\nAOC betriebenen und zugelassenen Luftfahrzeuge erhalten, so                                                               Artikel 9\nmuss diese Liste und der entsprechende Abschnitt des\nInkrafttreten, Geltungsdauer\nBetriebshandbuches mitgeführt werden.\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten\nArtikel 7                                        Monats, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft.\nRegistrierung                                           (2) Jede Änderung dieses Abkommens bedarf der Schrift-\nform.\n(1) Die Vertragsparteien legen dieses Abkommen sowie\nÄnderungen hierzu nach Artikel 83 des Abkommens über die                                    (3) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nInternationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den                             Es kann von den Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt\nRegeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO                              werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang der\nzur Registrierung vor.                                                                   schriftlichen Kündigung außer Kraft.\n(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde führt eine Liste, in der die Luft-                       (4) Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten nach\nfahrzeuge, für welche sie die Zuständigkeit zur Aufsicht und                             Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertrags-\nÜberwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen hat,                                    parteien vorläufig angewendet.\nGeschehen zu Wien am 30. November 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache.\nFür das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nder Bundesrepublik Deutschland\nH a n s - H e n n i n g B l o m e y e r- B a r t e n s t e i n\nFür die Ministerin für Verkehr, Innovation u. Technologie\nder Republik Österreich\nBialonczyk"]}