{"id":"bgbl2-2010-2-23","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=34","order":23,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der  Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-01-05T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["50              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nArtikel 3                                  dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDie Bank bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung des in          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nArtikel 2 erwähnten Vertrags von Steuern und sonstigen Ab-            und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ngaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit werden.                kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und\neingeholt werden.\nArtikel 4\nDie Bank bemüht sich, dass bei den sich aus der Darlehens-                                      Artikel 5\ngewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,           Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 11. Dezember 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Resch\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. H a r r y B r a u t i g a m\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Januar 2010\nDas in Tegucigalpa am 11. Dezember 2007 unterzeichnete Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerika-\nnischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2007\n(Vorhaben „Regeneratives Energie- und Energieeffizienzprogramm“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 11. Dezember 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                              51\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu er-\nhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nArtikel 2\n– im Folgenden „Bank“ genannt –\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank,                   das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKfW und der Bank zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           liegt.\nzu vertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 gejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        2015.\nin Mittelamerika beizutragen –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Bank bemüht sich, dass Abschluss und Ausführung des in\nArtikel 2, Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern und sonsti-\nArtikel 1\ngen Abgaben in den Mitgliedsländern der Bank befreit werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Bank, für das Vorhaben „Regeneratives Energie- und                                      Artikel 4\nEnergieeffizienzprogramm“ eine Erhöhung des durch Abkom-\nmen vom 3. März 2006 für dieses Vorhaben bereits zugesagten                Die Bank bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewährung\nVerbunddarlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das          des Verbunddarlehens ergebenden Transporten von Personen\nim Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit                   und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\ngewährt wird, um bis zu 16 000 000,– EUR (in Worten: sechzehn           und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen über-\nMillionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwick-             lassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche\nlungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festge-              die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nstellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Bank weiter-        Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nhin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vor-              erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nhaben ersetzt werden.                                                   dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen\nerteilt und eingeholt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere\nArtikel 5\nDarlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-                Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 11. Dezember 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Resch\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. H a r r y B r a u t i g a m"]}