{"id":"bgbl2-2010-2-2","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                         21\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in Cotonou am 10. Dezember 2004 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 und 2004 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 10. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 und 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Benin –                   licht es der Regierung der Republik Benin und beziehungsweise\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-\nBenin,                                                              samt 18 200 000,– EUR (in Worten: achtzehn Millionen zweihun-\nderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n1. „Programm Umwelt/Schutz und nachhaltige Nutzung natür-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nlicher Rohstoffe“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier\nzu vertiefen,\nMillionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      2. „Programm ländliche und städtische Wasserversorgung“ bis\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 zu 9 500 000,– EUR (in Worten: neun Millionen fünfhundert-\ntausend Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Benin beizutragen,                                  3. „Familienplanung und HIV-Prävention“ bis zu 1 500 000,–\nEUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro);\nunter Bezugnahme auf die Nummern 2.2.2, 3.1, 3.3 und 4.4\ndes Protokolls der deutsch-beninischen Regierungsverhandlun-        4. „Brücke über den Lac Nokoué/Überführung am Steinmetz-\ngen vom 4. Juni 2004 und die Verbalnote der Botschaft der Bun-          Kreisel“ bis zu 3 200 000,– EUR (in Worten: drei Millionen\ndesrepublik Deutschland in Cotonou vom 17. Dezember 2003                zweihunderttausend Euro),\nüber die Zusage von Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit         wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nzum Vorhaben „Brücke über den Lac Nokoué/Überführung am             festgestellt worden ist.\nSteinmetz-Kreisel“ –\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-","22                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nland und der Regierung der Republik Benin durch andere Vorha-        zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nben ersetzt werden.                                                  ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nArtikel 3\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                Die Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nArtikel 2                                Republik Benin erhoben werden.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                                   Artikel 4\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-              Die Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in       porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten          nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-   Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-            republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nverträge geschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nNummer 4 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des           nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n31. Dezember 2011, für die unter den Nummern 1 bis 3 genann-\nten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2012.                                                                                           Artikel 5\n(2) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht selbst        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-          Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 10. Dezember 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKerstin Müller\nFür die Regierung der Republik Benin\nRogatien Biaou"]}