{"id":"bgbl2-2010-2-17","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=25","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit","law_date":"2009-12-16T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010  41\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation\nfür die Nutzung von meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“)\nVom 15. Dezember 2009\nDas Übereinkommen vom 24. Mai 1983 zur Gründung einer Europäischen\nOrganisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“)\n– BGBl. 1987 II S. 256, 257; 1994 II S. 1062, 1063 – ist nach seinem Artikel 17\nAbsatz 4 für\nLettland                                                       am 26. Mai 2009\nPolen                                                          am 30. Juni 2009\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Juni 2009 (BGBl. II S. 789).\nBerlin, den 15. Dezember 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 2009\nDas in Berlin am 4. Juni 2002 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 12\nam 26. August 2007\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. Dezember 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","42                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                    (1) Auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kultur und des Bil-\ndungswesens, einschließlich der Hochschulen, allgemeinbilden-\ndie Regierung der Republik Jemen –\nder und berufsbildender schulischer Einrichtungen, Organisatio-\nnen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung\nüberzeugt von der Bedeutung kultureller Zusammenarbeit,\nund der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und Berufsbil-\ndungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungsein-\nmit dem Ziel, positive Gemeinsamkeiten im menschlichen\nrichtungen, werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenar-\nErbe zu fördern,\nbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,\nim Bewusstsein der Bedeutung und der Notwendigkeit engerer       1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nBeziehungen und des Verständnisses der beiden befreundeten              der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-\nVölker füreinander,                                                     stützen;\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil-\nin dem Wunsch, ihre Völker zu ermutigen, sich um ein besse-          dern, Studenten und Schülern zu Informations-, Studien-,\nres Verständnis für die Kultur und das Erbe des jeweiligen ande-        Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsaufenthalten\nren Volkes sowie für seine Lebensform zu bemühen –                      zu unterstützen;\nsind wie folgt übereingekommen:                                  3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informa-\ntionsmaterial und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Veran-\nArtikel 1\nstaltung entsprechender Ausstellungen zu fördern;\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, ihre Beziehun-\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen und anderen\ngen insbesondere in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Bil-\nkulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen beider\ndung, Kunst, Information sowie Jugend und Sport durch den\nLänder zu fördern.\nAustausch kultureller Kenntnisse nach den in den beiden Län-\ndern geltenden Regeln und Vorschriften zu festigen und zu ent-         (2) In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hoch-\nwickeln.                                                            schulbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Aus-\nbildung in einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu\nermöglichen, werden die Vertragsparteien Informationen über\nArtikel 2\ndas Bildungswesen austauschen.\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen\nRechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit kultureller                                   Artikel 4\nund erzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertrags-\npartei im eigenen Land erleichtern und fördern.                        Die Vertragsparteien werden die Entwicklung ihrer Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet der Archäologie und der Erhaltung\n(2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des      ihres kulturellen Erbes fördern.\nAbsatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische\nBildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaft-\nArtikel 5\nliche und kulturelle Institutionen. Die entsandten Fachkräfte\ndieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag kulturell, wissen-    Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nschaftlich oder pädagogisch tätige entsandte oder vermittelte       qualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der\nEinzelpersonen gleichgestellt.                                      jeweils anderen Vertragspartei zur Ausbildung, zur Fortbildung\noder zu Forschungsarbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräf-\nten dieser Einrichtungen sowie den ihnen nach Absatz 2 gleich-\ngestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im                                      Artikel 6\nRahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durch-          Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichte-           Kultur, der Sprache und der Literatur des anderen Lands zu för-\nrungen bei der Ein- und Ausreise, bei der abgabenfreien Ein-        dern.\nund Ausfuhr ihrer persönlichen Habe einschließlich ihres Haus-\nrats sowie bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Für die\nTätigkeit an den in Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtungen                                Artikel 7\nbenötigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine         Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nArbeitserlaubnis. Die in Absatz 2 genannten Fachkräfte können       wandter Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, wer-\nmit zeitlich beschränkter Zulassung ein Kraftfahrzeug, das min-     den sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegensei-\ndestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist,       tigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen\nfür die Dauer ihrer Entsendung abgabenfrei einführen.               und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leis-\nten, insbesondere\n(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige\nAbgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Per-      1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\nsonen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden            anstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und\ninnerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften zulassen.           anderen künstlerischen Darbietungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                               43\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-             tionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-\nsation von Vorträgen und Vorlesungen;                               austausch zu fördern.\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nder verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, ins-                                        Artikel 10\nbesondere der Literatur, der Musik sowie der darstellenden             Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\nund bildenden Künste, die der Entwicklung der Zusammen-             lern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und\narbeit, dem Erfahrungsaustausch sowie der Teilnahme an              bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu\nTagungen und ähnlichen Veranstaltungen dienen;                      fördern.\n4. bei der Förderung von Kontakten und von Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet des Verlagswesens, der Bibliotheken, der                                        Artikel 11\nArchive, der Museen und der Archäologie sowie beim Aus-\ntausch von Fachleuten, wissenschaftlichem Material, Aus-               Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder\nrüstungen und Ersatzteilen;                                         auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der\nbeiden Staaten zusammentreten, um eine Bilanz des im Rah-\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen und Werken der                  men dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und\nschöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.               Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen\nZusammenarbeit zu erarbeiten.\nArtikel 8\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,                                       Artikel 12\ndes Fernsehens, des Hörfunks und des Fremdenverkehrs die                   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nkulturelle Zusammenarbeit der entsprechenden Anstalten und              tragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen\nkulturellen Einrichtungen in ihren Ländern sowie den Austausch          innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nvon Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die dem Zweck             Abkommens erfüllt sind.\ndieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten unterstützen.\nArtikel 13\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nArtikel 9\nverlängert es sich stillschweigend um jeweils den gleichen Zeit-\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-               raum, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung\narbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institu-           einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Berlin am 4. Juni 2002 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nL u d g e r Vo l m e r\nFür die Regierung der Republik Jemen\nAl-Rawhani"]}