{"id":"bgbl2-2010-2-14","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=23","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-12-14T00:00:00Z","page":39,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                                 39\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 2009\nDas in Port of Spain am 24. November 2009 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Karibischen\nGemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit (2008)\nist nach seinem Artikel 5\nam 24. November 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2008)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Finanzierungsbeitrag von bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten:\nfünf Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nund\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es\ndie Karibische Gemeinschaft,                         als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-\nim Folgenden „CARICOM“ genannt –                          setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\ntrages erfüllt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CARICOM,                   (2) Sämtliche in Aussicht genommenen Leistungen der deut-\nschen Seite werden erst erbracht, nachdem\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                –     die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                 Projektprüfung durch die KfW eine positive Entscheidung\nzu vertiefen,                                                                 getroffen hat;\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          –     die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (3) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        der CARICOM, von der KfW für das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\nin der Karibik beizutragen,                                             haben ein Darlehen in Höhe von 5 000 000,– EUR (in Worten:\nfünf Millionen Euro) zu erhalten.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland in der Republik Trinidad und Tobago vom               (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht\n16. September 2008 (Verbalnote Nr. 334/2008) –                          oder nur teilweise durchgeführt wird, im Einvernehmen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nsind wie folgt übereingekommen:                                      CARICOM durch ein anderes oder andere Vorhaben ersetzt wer-\nden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch Vorha-\nben ersetzt, die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der\nArtikel 1\nsozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              ständische Betriebe oder als Maßnahmen, die der Verbesserung\nlicht es CARICOM, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)          der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dienen, oder als\nfür das Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention in der Karibik“ einen             selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung die"]}