{"id":"bgbl2-2010-2-10","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":36,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["36                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschadischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in N’Djamena am 3. Mai 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 3. Mai 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 5 000 000,–\nEUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vorhaben „Pro-\nund\ngramm dezentrale ländliche Entwicklung in den Regionen Mayo-\ndie Regierung der Republik Tschad –                   Kebbi und Ouaddai-Biltine“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nTschad,                                                             men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad durch andere Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,\nder Regierung der Republik Tschad zu einem späteren Zeitpunkt\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nin der Republik Tschad beizutragen,                                 Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 095/2006 vom\nArtikel 2\n20. Dezember 2006 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland N’Djamena über die Zusage der Mittel –                            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nsind wie folgt übereingekommen:                                  wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\nArtikel 1                               trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Tschad oder anderen, von           (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge"]}