{"id":"bgbl2-2010-2-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":2,"date":"2010-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-11-16T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["18           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\nTag                                                   Inhalt                                                                              Seite\n5. 1. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nMittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                           49\n5. 1. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nMittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                           50\n11. 1. 2010 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über das Außerkrafttreten des deutsch-\npolnischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           52\n20. 1. 2010 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Durchführung von Artikel 83bis\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   54\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2009\nDas in Cotonou am 13. November 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 13. November 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010                         19\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (3) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin durch an-\ndie Regierung der Republik Benin –               dere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         der Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nBenin,                                                           ermöglicht, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (weitere)\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 und 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 und 2 genann-\nzu vertiefen,                                                    ten Vorhaben zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 5 genannten Beträge,\nin der Republik Benin beizutragen,\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-     sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nrungsverhandlungen in der Republik Benin vom 21. November        schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\n2002 über wirtschaftliche Zusammenarbeit –                       der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nsind wie folgt übereingekommen:                               unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nArtikel 1                           geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Ablauf des 31. Dezember 2010.\nlicht es der Regierung der Republik Benin und beziehungsweise\n(2) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht selbst\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nFrankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nsamt 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) für\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nfolgende Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung deren För-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\na) für das Vorhaben „Wasserversorgung in Sekundärstädten II“                                 Artikel 3\nbis zu 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro);\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für\nb) für das Kooperationsvorhaben „Ländliche Wasserversor-         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ngung IV“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen  chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nEuro);                                                      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Benin erho-\nben werden.\nc) für das Vorhaben „Infrastrukturfonds für Sekundärstädte II“\nbis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);\nd) für den Studien- und Fachkräftefonds bis zu 1 000 000,– EUR                               Artikel 4\n(in Worten: eine Million Euro).\nDie Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus\n(2) Für das Vorhaben „Management des Nationalparks            der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nPendjari“ ist bereits durch Vereinbarung vom 15. April 2002/     porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n3. Juni 2002 ein weiterer Finanzierungsbeitrag in Höhe von       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n4 601 626,90 EUR (in Worten: vier Millionen sechshundertundein-  nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\ntausendsechshundertsechsundzwanzig Euro und neunzig Cent)        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nzur Verfügung gestellt worden.                                   republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt","20               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2010\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-         von 2 203 727,30 EUR (in Worten: zwei Millionen zweihundert-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                  dreitausendsiebenhundertsiebenundzwanzig Euro und dreißig\nCent) reprogrammiert und für das Neuvorhaben „Ländliche\nArtikel 5                                   Wasserversorgung Donga und Atacora“ verwendet, wenn nach\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie im Abkommen vom 29. November 1994 über Finanzielle\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Förderung der Forst- und\nArtikel 6\nHolzwirtschaft“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe\nvon 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnachrichtlich in Euro: 5 112 918,81) werden mit einem Betrag          Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 13. November 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r W i e n a n d\nFür die Regierung der Republik Benin\nRogatien Biaou"]}