{"id":"bgbl2-2010-19-9","kind":"bgbl2","year":2010,"number":19,"date":"2010-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/19#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-19-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_19.pdf#page=7","order":9,"title":"Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum deutsch-slowakischen Abkommen vom 1. Juli 1998 über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2010-06-02T00:00:00Z","page":827,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2010             827\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen\nund beigeordnetem Personal\nVom 2. Juni 2010\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von\nPersonal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II\nS. 230, 231) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nMalawi                                                              am 6. November 2009\nParaguay                                                            am    29. Januar 2009\nSaudi-Arabien                                                       am     21. April 2010.\nS a u d i - A r a b i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. März\n2010 e r k l ä r t , dass es sich durch Artikel 22 Absatz 1 nicht als gebunden be-\ntrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. Dezember 2008 (BGBl. 2009 II S. 98).\nBerlin, den 2. Juni 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes Zusatzabkommens\nzum deutsch-slowakischen Abkommen vom 1. Juli 1998\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 2. Juni 2010\nDas in Pressburg am 14. Dezember 2007 unterzeich-\nnete Zusatzabkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowa-\nkischen Republik zum Abkommen vom 1. Juli 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik über den\ngegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (BGBl. 1999\nII S. 607) ist nach seinem Artikel 2 Absatz 2\nam 26. Januar 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 2. Juni 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","828                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2010\nZusatzabkommen\nzum Abkommen vom 1. Juli 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                         (2) Die Vertragsparteien erkennen Sicherheitsbescheide, die im Ein-\nklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für juristische\nund                                      Personen im Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ausgestellt\nwurden, auf der Grundlage eines Antrags der zuständigen Stelle der ande-\ndie Regierung der Slowakischen Republik –                       ren Vertragspartei an.\n(3) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, einander über etwaige Än-\nin dem Wunsch, das bestehende, am 1. Juli 1998 in Pressburg              derungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und Sicher-\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-                  heitsbescheiden, die im Zusammenhang mit den nach diesem Abkom-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Re-                 men durchzuführenden Tätigkeiten stehen, zu unterrichten, insbesondere\npublik über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (im               bei Rücknahme der Bescheinigung beziehungsweise des Bescheids oder\nbei Absenkung des Verschlusssachengrads.“\nFolgenden als „Abkommen“ bezeichnet) mit neuen Rechtsvor-\nschriften der Vertragsparteien in Einklang zu bringen –                        (3) Artikel 13 Absatz 4 lautet:\n„(4) Dieses Abkommen kann nur mit schriftlicher Zustimmung beider\nsind im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 dieses Abkommens\nVertragsparteien geändert oder ergänzt werden.“\nwie folgt übereingekommen:\n(4) Die Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der\nArtikel 1                                   Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von\nVerschlusssachen wird aufgehoben.\n(1) Im Artikel 2 lauten die Überschrift und Absatz 1:\nArtikel 2\n„Artikel 2\nSchlussbestimmungen\nVerschlusssachengrade\n(1) Dieses Zusatzabkommen zum Abkommen vom 1. Juli\n(1) Die Verschlusssachengrade der Vertragsparteien sind wie folgt ver-\ngleichbar:                                                                  1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz\nBundesrepublik Deutschland                Slowakische Republik              von Verschlusssachen ist untrennbarer Bestandteil des Abkom-\nStreng Geheim                             Prísne Tajné                      mens vom 1. Juli 1998 zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Repu-\nGeheim                                    Tajné\nblik über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen, das\nVS-Vertraulich                            Dôverné                           hierdurch geändert und ergänzt wird.\nVS-nur für den Dienstgebrauch             Vyhradené“                           (2) Mit der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens zum\nAbkommen vom 1. Juli 1998 zwischen der Regierung der Bun-\n(2) Nach Artikel 2 wird ein neuer Artikel 2a mit folgendem               desrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik über\nWortlaut eingefügt:                                                         den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen sind auf deut-\nscher Seite die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\n„Artikel 2a                                 treten erfüllt. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten (30.) Tag\nSicherheitsüberprüfungen                            nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Slowakischen\nRepublik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland noti-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen im Rahmen der jeweiligen innerstaat-\nlichen Rechtsvorschriften ausgestellte Sicherheitsunbedenklichkeitsbe-      fiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nscheinigungen für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit der je-  Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nweils anderen Vertragspartei besitzen, an.                                  dieser Notifikation.\nGeschehen zu Pressburg am 14. Dezember 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. J o c h e n Tr e b e s c h\nFür die Regierung der Slowakischen Republik\nFrantišek Blanárik"]}