{"id":"bgbl2-2010-19-20","kind":"bgbl2","year":2010,"number":19,"date":"2010-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/19#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-19-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_19.pdf#page=23","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-06-17T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2010                                843\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juni 2010\nDas in Jakarta am 20. April 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 (Sonderzusage\nzur Wiederaufbauhilfe nach der Tsunami-/Erdbeben-\nKatastrophe) ist nach seinem Artikel 5\nam 20. April 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Juni 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB r u n h i l d e Ve s t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\n(Sonderzusage zur Wiederaufbauhilfe nach der Tsunami-/Erdbeben-Katastrophe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 1\nund                                         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Indonesien –                       es der Regierung der Republik Indonesien, von der KfW Banken-\ngruppe (KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge von ins-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                gesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Vorhaben „Wiederaufbauhilfe Wohnungs- und Siedlungsbau“ zu\nIndonesien,                                                               erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses\nVorhabens festgestellt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nvertiefen,                                                                men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien durch andere Vor-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            haben ersetzt werden, die der Wiederherstellung oder dem Wie-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   deraufbau in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam und der\nNias-Inselgruppe dienen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Indonesien beizutragen,\nArtikel 2\neingedenk der weltweiten Solidarität nach der Tsunami-/Erd-\nbeben-Katastrophe im Indischen Ozean vom 26. Dezember 2004                   (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nund dem Erdbeben bei der Nias-Inselgruppe am 28. März 2005,               trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-              der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu\nlungen vom 27. März 2007 –                                                schließenden Vertrags, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Für das in Artikel 1\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Absatz 1 genannte Vorhaben wird das Ministry of Finance/Aceh-","844                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                        Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).                       Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nNias Reconstruction and Rehabilitation Agency (BRR) die indo-                                                               Artikel 4\nnesische Partnerinstitution sein.\nDie Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages                           aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nentfällt, soweit er nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach                      Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndem Zusagejahr ausgezahlt wurde. Für diesen Betrag endet die                              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.                                                   unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nArtikel 3                                         desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von                              ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Ar-\ntikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages in der Republik Indonesien                                                             Artikel 5\nerhoben wird. Diese Steuerbefreiung erfolgt in Übereinstimmung                               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nmit indonesischen Steuergesetzen und -verordnungen und wird\nfür die gesamte Gültigkeit dieses Abkommens gewährt.\nGeschehen zu Jakarta am 20. April 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nN. Baas\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nR e t n o L . P. M a r s u d i"]}