{"id":"bgbl2-2010-19-17","kind":"bgbl2","year":2010,"number":19,"date":"2010-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/19#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-19-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_19.pdf#page=18","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-06-14T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["838                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juni 2010\nDas in New Delhi am 13. April 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 13. April 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nWo l f g a n g K a n e r a\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Indien –                     es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgen-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              de Beiträge zu erhalten:\nIndien,                                                               1. Darlehen von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf\nMillionen Euro) für das Vorhaben „Programm Anpassung an\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nden Klimawandel“,\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                            wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nfestgestellt worden ist.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 3 200 000,– EUR (in\nWorten: drei Millionen zweihunderttausend Euro) für die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Vorhaben:\nder Republik Indien beizutragen,\na) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver-                       in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vorhabens „Pro-\nhandlungen vom 29. Oktober 2009 und die Verbalnoten                           gramm Anpassung an den Klimawandel“ bis zu\nNummer 464/2009 und 771/2009 der Deutschen Botschaft                          1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),\nNew Delhi vom 12. August 2009 und 8. Dezember 2009                        b) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\nsowie die Antwortnoten D.O.No. 2/10/2009-Europe-4 und                         in Absatz 2 Buchstabe b genannten Vorhabens „Nach-\nD.O.No. 2/9/2009-Europe-4 des Ministeriums für Finanzen                       haltige Energie für Ländliche Entwicklung (REC)“ bis zu\nder Regierung der Republik Indien vom 11. September 2009                      500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\nund 16. Dezember 2009 –\nc) Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des\nsind wie folgt übereingekommen:                                             in Absatz 2 Buchstabe c genannten Vorhabens „PPP Fa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2010                              839\nzilität Städtische Infrastruktur“ bis zu 1 700 000,– EUR            (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\n(in Worten: eine Million siebenhunderttausend Euro).             Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen, von\nbeiden Regierungen auszuwählenden Darlehensnehmer darüber                    (4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-\nhinaus:                                                                   fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\na) für das Vorhaben „Programm Anpassung an den Klima-                     lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nwandel“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen            den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,            KfW garantieren.\nvon bis zu 70 000 000,– EUR (in Worten: siebzig Millionen\nEuro),                                                                                           Artikel 3\nb) für das Vorhaben „Nachhaltige Energie für Ländliche Entwick-              Die Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einver-\nlung (REC)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-          standen, dass die KfW keine Steuern oder sonstigen öffentlichen\nmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt              Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nwird, von bis zu 100 000 000,– EUR (in Worten: einhundert            führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nMillionen Euro),                                                     Republik Indien erhoben werden.\nc) für das Vorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ ein\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-                                        Artikel 4\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis\nzu 200 000 000,– EUR (in Worten: zweihundert Millionen                  Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus\nEuro)                                                                der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nFörderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndie gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie ge-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nwährt, sofern sie nicht selber Kreditnehmer wird. Die Vorhaben\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nkönnen nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-            gen.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indien durch andere                                               Artikel 5\nVorhaben ersetzt werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nRegierung der Republik Indien kommen überein, einen Betrag\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nvon insgesamt 1 197 054,62 EUR (in Worten: eine Million ein-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nhundertsiebenundneunzigtausendvierundfünfzig Euro und zwei-\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nundsechzig Cent) aus früheren Abkommen zu reprogrammieren.\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDer Reprogrammierungsbetrag setzt sich aus folgendem Projekt\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nzusammen:\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                                Der in dem Abkommen vom 4. Oktober 2002 zwischen unseren\nbeiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 – II\nArtikel 2                                  für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung Westbengalen“\nvorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von 2 556 459,41\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nEUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzig-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-\ntausendvierhundertneunundfünfzig Euro und einundvierzig Cent)\nwie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nwird mit einem Betrag von 1 197 054,62 EUR (in Worten: eine\nder KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der\nMillion einhundertsiebenundneunzigtausendvierundfünfzig Euro\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nund zweiundsechzig Cent) reprogrammiert und als Finanzie-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nrungsbeitrag für das Vorhaben „Mikrofinanzfazilität SIDBI“ ver-\nunterliegen.\nwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Be-           gestellt worden ist.\nträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-                                              Artikel 6\nhungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 13. April 2010 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Matussek\nFür und im Auftrag des Präsidenten von Indien\nin Ausübung der vollziehenden Gewalt der Republik Indien\nD r. A l o k S h e e l"]}