{"id":"bgbl2-2010-19-16","kind":"bgbl2","year":2010,"number":19,"date":"2010-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/19#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-19-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_19.pdf#page=16","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-06-14T00:00:00Z","page":836,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juni 2010\nDas in Kathmandu am 16. Februar 2010 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Nepal über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2008 (II) und 2009 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 16. Februar 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nWo l f g a n g K a n e r a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2010                                  837\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 (II) und 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nund\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\ndie Regierung von Nepal –                              Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal,                                                       Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-              Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nvertiefen,                                                                  zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nNepal beizutragen,                                                          dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                des 31. Dezember 2016.\nlungen vom 16. Dezember 2008 –\n(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-\nsind wie folgt übereingekommen:                                          ger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nArtikel 1\ngarantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 3\naufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\n9 500 000,– EUR (in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend                  Die Regierung von Nepal stellt die KfW von sämtlichen Steu-\nEuro) zu erhalten:                                                          ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nFür die Vorhaben:\nerwähnten Verträge in Nepal erhoben werden.\na) „Nutzung von Solarsystemen in Haushalten“ bis zu\n8 500 000,– EUR (in Worten: acht Millionen fünfhundert-\nArtikel 4\ntausend Euro),\nDie Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der\nb) „Unterstützung des Friedensprozesses in Nepal (Treuhand-\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nfonds)“ bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),\nvon Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben                  Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nfestgestellt worden ist.                                                    nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                         republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nDeutschland und der Regierung von Nepal durch andere Vor-                   gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nhaben ersetzt werden.                                                       nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt er-\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 16. Februar 2010 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVe r e n a G r ä f i n v o n R o e d e r n\nFür die Regierung von Nepal\nRameshore Prasad Khanal"]}