{"id":"bgbl2-2010-19-12","kind":"bgbl2","year":2010,"number":19,"date":"2010-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/19#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-19-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_19.pdf#page=11","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-06-07T00:00:00Z","page":831,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2010                          831\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juni 2010\nDas in Bonn am 5. Juni 2009 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011 (2. Tranche)\nist nach seinem Artikel 5\nam 5. Juni 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juni 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 bis 2011\n(2. Tranche)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Mali –                     es der Regierung der Republik Mali und beziehungsweise oder\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 44 000 000,– EUR (in\nMali,                                                                Worten: vierundvierzig Millionen Euro) für die folgenden Vorha-\nben zu erhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\na) „Kommunalentwicklung und Dezentralisierung II“ bis zu\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro);\nvertiefen,\nb) „Programm Kleinbewässerung“ bis zu 10 500 000,– EUR (in\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend Euro);\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nc) „Sektorprogramm im Subsektor Kleinstädtische Wasser- und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Sanitärversorgung II“ bis zu 15 500 000,– EUR (in Worten:\nder Republik Mali beizutragen,                                            fünfzehn Millionen fünfhunderttausend Euro);\nd) „Programmorientierte Gemeinschaftsfinanzierung Mali“ bis\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-malischen                zu 9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro),\nRegierungsverhandlungen vom 4. Juni 2009 –\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:                                    festgestellt worden ist.","832                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2010\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-           (3) Die Regierung der Republik Mali wird, soweit sie nicht\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, etwaige Rück-\nland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vor-            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nhaben ersetzt werden.                                                 ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Mali oder anderen, von beiden\nArtikel 3\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur         Die Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-         Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung               menhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,           kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                     werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-      ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-             unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik         tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge         ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nArtikel 5\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2017.                                                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 5. Juni 2009 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Mülmenstädt\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik Mali\nMoctar Ouane"]}