{"id":"bgbl2-2010-18-8","kind":"bgbl2","year":2010,"number":18,"date":"2010-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/18#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_18.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „VSE Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-84-01)","law_date":"2010-05-14T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010            797\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „VSE Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-84-01)\nVom 14. Mai 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „VSE\nCorporation“ (Nr. DOCPER-AS-84-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. Januar 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Mai 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 20. Januar 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0472 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen VSE Corporation einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-84-01 über die Erbrin-\ngung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen VSE Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-\ngen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden\nkönnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:","798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010\n1. Das Unternehmen VSE Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung\nvon Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer „Senior Logistics Analyst“ dient als Einsatzexperte in Bezug auf Angelegenheiten\nim Zusammenhang mit komplexen und anspruchsvollen Aufgaben zur Unterstützung\naktueller und künftiger Gefechts- und Gefechtsunterstützungssysteme der US-Armee\nsowie diesbezüglicher Führungsgrundsätze unter Nutzung spezieller militärischer\nErfahrung und spezieller Ausbildung. Die Aufgaben erfordern umfangreiche militärische\nKenntnisse und Fähigkeiten, von denen einige fachspezifisch sind und eine Sicher-\nheitsüberprüfung für den Zugang zu Bereitschaftssystemen sowie Sensibilität gegen-\nüber Führungslehre, militärischem Protokoll und Einsatzbefehlsketten der US-Armee\nund der Armeereserve voraussetzen. Der Analyst kann zur Unterstützung einer Koor-\ndinierungseinheit im Zusammenhang mit Einsätzen im Bereich Folgenmanagement in\nEinsatzgebiete verlegt werden. Zu den Hauptunterstützungsbereichen gehören Ver-\nteilung von Ausrüstung, Grundsätze zu Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit\nEigentumsverzeichnissen, Bestimmung von Ausrüstungserfordernissen und Transport-\npläne zur Unterstützung von Training oder Einsätzen, Pläne zur Lagerung von Aus-\nrüstung, Erarbeitung von Unterstützungsvereinbarungen mit Gaststaaten und Botschaf-\nten sowie Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausrüstungsbereitschaft.\nDieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Functional Analyst (Anhang II.6.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen VSE Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-\nbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-84-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen VSE Corporation endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,\nwenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-\ngangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine\nKopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. April 2008 bis 6. April 2011 ist dieser Ver-\neinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-\nwärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit\ndiese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;\ndie Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010          799\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0472 vom\n20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}