{"id":"bgbl2-2010-18-7","kind":"bgbl2","year":2010,"number":18,"date":"2010-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/18#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_18.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-33)","law_date":"2010-05-14T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-11-33)\nVom 14. Mai 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-33)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. Januar 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Mai 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 20. Januar 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0497 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International\nCorporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Num-\nmer DOCPER-AS-11-33 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlos-\nsen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010            795\n1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen\nseines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne\ndes NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt Vollzeitunterstützung vor Ort für das Hauptquartier der\nUnited States Air Force – Europe (HQ USAFE) und unterstützt eine Reihe von Aktivitäten\nim Bereich Einführung und Einhaltung von Rüstungsbeschränkung auf der Grundlage\njuristisch und politisch bindender Verträge und Übereinkünfte, u. a. INF Vertrag, KSE\nVertrag, Wiener Dokument von 1999, Chemiewaffenübereinkommen, Vertrag über den\nOffenen Himmel sowie Global Exchange of Military Information. Er fungiert als Exper-\nte für die direkten und indirekten Auswirkungen der Übereinkünfte auf das europäische\nEinsatzgebiet, berät die Führungskräfte beim HQ USAFE im Hinblick auf Vertrags-\nerfordernisse und Verpflichtungen und gewährleistet, dass die Entsendung von Streit-\nkräften den erhobenen Beschränkungen entspricht. Er ist zuständig für Eingabe,\nPrüfung und Weitergabe von Informationen hinsichtlich Art, Anzahl und Status der US\nStreitkräfte in Europa mit dem Compliance Monitoring and Tracking System und verant-\nwortlich für den erforderlichen Austausch militärischer Daten in Zusammenhang mit\nden oben erwähnten Verträgen und Übereinkünften. Er unterstützt Inspektionen vor\nOrt, die im Rahmen der Verträge an Standorten in ganz Europa, an denen US Streit-\nkräfte stationiert sind, erforderlich sind, und ist zuständig für die Unterweisung von\nStandortpersonal hinsichtlich der Unterstützung von Inspektionen sowie hinsichtlich\ndes Zugangs zu Standorten oder Einrichtungen unter Wahrung sicherheitsempfind-\nlicher Programme und Informationen der US Streitkräfte, der NATO und der Alliierten.\nAußerdem erbringt er vertretungsweise Unterstützung für den Auftrag der USAFE\nThreat Reduction Branch im Bereich Counterproliferation und Nuklearstrategie und er-\narbeitet Anforderungen zur passenden Ausstattung aktueller und zukünftiger Rüstungs-\nbeschränkungsanforderungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Arms\nControl Advisor (Anhang III.2.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-\nderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden\ndiesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika tätig.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-\nbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-11-33 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation endet.\nSie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei\nWochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende\nLeistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Juli\n2009 bis 29. Juli 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 2. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung durch\ndas oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese\nVereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die\nVereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts","796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0497 vom\n20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-\nmäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}