{"id":"bgbl2-2010-18-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":18,"date":"2010-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_18.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der Durchführungsvereinbarung zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur betreffend die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur","law_date":"2010-05-06T00:00:00Z","page":788,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["788                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010\nBekanntmachung\nder Durchführungsvereinbarung\nzum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur\nbetreffend die Nutzung\nder Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen\ndurch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur\nVom 6. Mai 2010\nDie in Singapur am 6. März 2009 unterzeichnete Durchführungsvereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur zum\nAbkommen vom 9. Januar 2009 (BGBl. 2009 II S. 265, 266) zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSingapur über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräf-\nte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betreffend\ndie Nutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und\nBergen durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur ist nach ihrem Artikel 13\nAbsatz 1\nam 6. Mai 2009\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 2010\nB u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r\nDurchführungsvereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Singapur\nüber den vorübergehenden Aufenthalt\nvon Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nbetreffend die Nutzung\nder Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen\ndurch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                                     Artikel 1\nder Bundesrepublik Deutschland\nBegriffsbestimmungen\nund\nFür diese Durchführungsvereinbarung           gelten  folgende\ndas Verteidigungsministerium                          Begriffsbestimmungen:\nder Republik Singapur –\n1. Aufnehmende Vertragspartei: Das Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepu-\naufgrund des Abkommen vom 9. Januar 2009 zwischen der\nblik Deutschland.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt               2. Entsendende Vertragspartei: Das Verteidigungsministerium\nvon Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet                                              der Republik Singapur.\nder Bundesrepublik Deutschland, nachstehend als „Streitkräfte-\n3. Entsendestaat:                   Die Republik Singapur.\naufenthaltsabkommen“ bezeichnet, –\n4. Aufnahmestaat:                   Die Bundesrepublik Deutsch-\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                           land.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010                         789\nArtikel 2                             tion und Material überwacht und die Instandhaltung von Fahr-\nzeugen, Gerät und Material der entsendenden Vertragspartei\nGegenstand und allgemeine Bestimmungen\nsicherstellt.\n(1) Die entsendende Vertragspartei nutzt Truppenübungs-\nplätze der aufnehmenden Vertragspartei in Munster und Bergen\nArtikel 5\nzum Zwecke der eigenen Ausbildung von Angehörigen ihrer\nStreitkräfte. Die Ausbildung findet höchstens zweimal jährlich für                       Koordinierungsstelle\neinen Zeitraum von jeweils bis zu neun Wochen statt. Zu diesem        Die entsendende Vertragspartei richtet zur Koordinierung der\nZweck bietet die aufnehmende Vertragspartei Unterstützungs-        Truppenübungsplatzaufenthalte in Bergen und Munster sowie\nleistungen innerhalb ihres Hoheitsgebietes an. Die jeweiligen      zu deren erforderlichen Unterstützungsleistungen eine Koor-\nUnterstützungsleistungen sind abhängig von verfügbaren Res-        dinierungsstelle bei der Truppenübungsplatzkommandantur\nsourcen der aufnehmenden Vertragspartei. Es gelten im Übrigen      Bergen ein.\ndie Nutzungsbestimmungen der Truppenübungsplatzkomman-\ndaturen in Munster beziehungsweise Bergen.\nArtikel 6\n(2) Die entsendende Vertragspartei führt die Ausbildung aus-\nschließlich auf den Truppenübungsplätzen der aufnehmenden                                      Bekleidung\nVertragspartei in Munster und Bergen durch. Sie handelt die Ver-      Für das Personal der entsendenden Vertragspartei gelten die\nfügbarkeit von infrastrukturellen und logistischen Unterstüt-      Bekleidungsvorschriften der entsendenden Vertragspartei. Es\nzungsleistungen, Einsatzstellungen, Zielgebieten und Marsch-       ist jeweils die Uniform zu tragen, die der deutschen Anzugs-\nstraßen direkt mit der hierfür zuständigen Dienststelle der auf-   ordnung am ehesten entspricht.\nnehmenden Vertragspartei aus. Die aufnehmende Vertragspartei\nkommt den Wünschen der entsendenden Vertragspartei im\nArtikel 7\nRahmen freier Kapazitäten nach, soweit dies die Aktivitäten der\neigenen Streitkräfte nicht beeinträchtigt.                                           Unterkunft und Verpflegung\n(3) Die entsendende Vertragspartei kann ihre Ausbildung in         Im Rahmen der Verfügbarkeit kann Unterkunft und Ver-\nden folgenden Ausbildungsbereichen durchführen:                    pflegung durch die jeweilige Ausbildungseinrichtung der\naufnehmenden Vertragspartei gegen volle Kostenerstattung zur\n1. Infanterie;\nVerfügung gestellt werden.\n2. motorisierte Truppenteile;\n3. gepanzerte Fahrzeuge (Kaliber bis zu 120 mm);                                                 Artikel 8\n4. andere im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Aus-                                 Ärztliche Versorgung\nbildungsbereiche.                                                Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung werden die Ange-\nhörigen der entsendenden Vertragspartei in den sanitätsdienst-\nArtikel 3                             lichen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei oder in\nUnterstützungsleistungen                      zivilen medizinischen Einrichtungen ambulant beziehungsweise\nstationär behandelt. Die Behandlung erfolgt gegen Kostener-\n(1) Im Rahmen der infrastrukturellen und logistischen Unter-    stattung. Die Versorgung umfasst auch den Transport von\nstützung durch die aufnehmende Vertragspartei werden, soweit       Erkrankten und Verletzten mit militärischen Sanitätsfahrzeugen\ndort Kapazitäten vorhanden sind, folgende Leistungen angeboten:    und im Notfall auch mit verfügbaren militärischen Luftrettungs-\n1. Bereitstellung von Schießbahnen auf den Truppenübungs-          mitteln der aufnehmenden Vertragspartei.\nplätzen in Bergen oder Munster;\n2. Bereitstellung von Betriebsstoffen;                                                           Artikel 9\n3. Lager- und Abstellmöglichkeiten für:                                                Unterstellungsverhältnis\n– Fahrzeuge,                                                     (1) Die Angehörigen der Streitkräfte der entsendenden Ver-\ntragspartei unterstehen administrativ und disziplinarisch dem\n– Munition,                                                   Ausbildungsleiter der Streitkräfte von Singapur.\n– Material und Gerät, die zur Durchführung der Ausbildung        (2) Im Falle des Auftretens von bewaffneten Konflikten,\nerforderlich sind;                                         gleichgültig, ob sie einer Kriegserklärung folgen oder auf andere\n4. Unterstützung bei der Entsorgung nicht verbrauchter Muni-       Weise entstehen, kehren die Angehörigen der Streitkräfte der\ntion und Explosivstoffe und von Blindgängern;                 entsendenden Vertragspartei auf Weisung der Botschaft der\nRepublik Singapur in der Bundesrepublik Deutschland oder auf\n5. Bereitstellen von Bergungsfahrzeugen zur Erleichterung der\nWunsch des Aufnahmestaates in den Entsendestaat zurück.\nBergung von Angehörigen der entsendenden Vertragspartei;\n6. logistische Unterstützung im Rahmen des „Host Nation\nArtikel 10\nSupport“-Konzepts (Unterstützung durch den Aufnahme-\nstaat).                                                                    Schutz militärischer Verschlusssachen\n(2) Kann die aufnehmende Vertragspartei Unterstützungs-            Austausch und Schutz von Verschlusssachen richten sich\nleistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gewähren,     nach dem Abkommen vom 19. April 2001 zwischen dem\nteilt sie dies der entsendenden Vertragspartei unverzüglich mit.   Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nIm Rahmen des Möglichen benennt die aufnehmende Vertrags-          Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik\npartei geeignete Alternativlösungen oder ist bei der Suche nach    Singapur über die Übermittlung und den gegenseitigen Schutz\nanderweitiger Unterstützung behilflich.                            militärischer Verschlusssachen.\nArtikel 4                                                          Artikel 11\nEinrichtung eines Arbeitskommandos                                      Finanzielle Bestimmungen\nDie entsendende Vertragspartei richtet ein aus höchstens           (1) Alle im Zusammenhang mit dieser Durchführungsver-\nzwölf Mitgliedern ihrer Streitkräfte bestehendes Arbeitskom-       einbarung entstehenden Kosten und Ausgaben sind von der\nmando ein, das im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates das            entsendenden Vertragspartei in voller Höhe zu tragen. Die auf-\nAbstellen von Fahrzeugen sowie die Lagerung von Gerät, Muni-       nehmende Vertragspartei stellt der entsendenden Vertragspartei","790                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010\nzu diesem Zweck eine Rechnung mit Auflistung der nach Einzel-           parteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen\nkosten aufgeschlüsselten erbrachten Sach- und Dienstleistun-            oder einem Gericht zur Schlichtung oder Entscheidung vorge-\ngen aus und sendet diese an STEE Electronics (e-services) Pte           legt.\nLtd, Financial Services Centre, 5 Depot Road 15-01, Tower B,\nS(109681), Accounts Payable Branch. Das diensthabende\nArbeitskommando prüft und bescheinigt alle Kosten und Aus-\ngaben. Die Zahlungen werden jeweils zum Ende eines Ausbil-                                         Artikel 13\ndungsabschnitts fällig. Sie erfolgen in Euro. Als Zahlungsart\nkann telegrafische Überweisung, Kreditkarte, Rechnung oder                                   Schlussbestimmungen\nBarzahlung gewählt werden. Die entsendende Vertragspartei\nveranlasst die Zahlung an die aufnehmende Vertragspartei                   (1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt mit Unterzeich-\ninnerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Die aufneh-            nung in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Abkommens\nmende Vertragspartei bestätigt den Eingang jeder Zahlung.               vom 9. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesre-\n(2) In Bezug auf die Kosten für Betriebsstoffe gilt zusätzlich       publik Deutschland und der Regierung der Republik Singapur\ndas Folgende: Der Rechnung wird die tatsächlich durch die ent-          über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der\nsendende Vertragspartei verbrauchte Menge an Betriebsstoffen            Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nzugrunde gelegt. Die Verbrauchsmengen werden durch das zum              Deutschland.\nZeitpunkt des Auftankvorgangs beziehungsweise der Über-\nnahme der Schmier- und Hilfsstoffe (POL) diensthabende                     (2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am 31. Dezember\nArbeitskommando überprüft und bescheinigt.                              2015 außer Kraft. Sie kann jederzeit im gegenseitigen Einver-\n(3) Leistungen, welche die entsendende Vertragspartei von            nehmen schriftlich geändert, verlängert, gekündigt oder ergänzt\nprivaten oder öffentlichen Anbietern in Anspruch nimmt, sind            werden.\nentsprechend den Zahlungsmodalitäten der Anbieter mit diesen\nabzurechnen. Die Rechnungen sind ebenfalls nach den Zah-                   (3) Im Falle der Kündigung des Streitkräfteaufenthaltsabkom-\nlungsbedingungen der Anbieter zu begleichen. Das gilt auch,             mens tritt diese Durchführungsvereinbarung zum gleichen Zeit-\nwenn das Vertrags- oder Schuldverhältnis durch die aufneh-              punkt wie jenes außer Kraft.\nmende Vertragspartei vermittelt wurde.\n(4) Diese Durchführungsvereinbarung kann von jeder der Ver-\nArtikel 12                                tragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nschriftlich gekündigt werden. Die jeweiligen Rechte und Pflich-\nBeilegung von Streitigkeiten\nten der Vertragsparteien nach Artikel 11 (Finanzielle Bestimmun-\nStreitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung die-         gen) bestehen ungeachtet der Kündigung bis zur vollständigen\nser Durchführungsvereinbarung werden zwischen den Vertrags-             Durchführung dieser Durchführungsvereinbarung fort.\nGeschehen zu Singapur am 6. März 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Otto Budde\nFür das Verteidigungsministerium der Republik Singapur\nNeo Kian Hong"]}