{"id":"bgbl2-2010-18-2","kind":"bgbl2","year":2010,"number":18,"date":"2010-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_18.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der Durchführungsvereinbarung zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur betreffend die Ausbildung von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur in den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen","law_date":"2010-05-06T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010                                   785\nBekanntmachung\nder Durchführungsvereinbarung\nzum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur\nbetreffend die Ausbildung\nvon Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur\nin den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr\nin Munster und Bergen\nVom 6. Mai 2010\nDie in Singapur am 6. März 2009 unterzeichnete Durchführungsvereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur zum\nAbkommen vom 9. Januar 2009 (BGBl. 2009 II S. 265, 266) zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSingapur über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräf-\nte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betreffend\ndie Ausbildung von Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur in den Ausbil-\ndungseinrichtungen der Bundeswehr in Munster und Bergen ist nach ihrem\nArtikel 15 Absatz 1\nam 6. Mai 2009\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 2010\nB u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r\nDurchführungsvereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Singapur\nüber den vorübergehenden Aufenthalt\nvon Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nbetreffend die Ausbildung\nvon Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur\nin den Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr\nin Munster und Bergen\nDas Bundesministerium der Verteidigung                                                      Artikel 1\nder Bundesrepublik Deutschland\nBegriffsbestimmungen\nund\nFür diese Durchführungsvereinbarung            gelten    folgende\ndas Verteidigungsministerium                           Begriffsbestimmungen:\nder Republik Singapur –\n1. Auszubildendes Personal:         Militärische oder zivile Ange-\nhörige der Streitkräfte der ent-\naufgrund des Abkommens vom 9. Januar 2009 zwischen der\nsendenden Vertragspartei, die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nim Rahmen der Ausbildung\nder Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt\nbei der aufnehmenden Ver-\nvon Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet\ntragspartei Dienst verrichten.\nder Bundesrepublik Deutschland, nachstehend als „Streitkräfte-\naufenthaltsabkommen“ bezeichnet, –                                       2. Aufnehmende Vertragspartei: Das Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                            blik Deutschland.","786                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010\n3. Entsendende Vertragspartei: Das Verteidigungsministerium                                     Artikel 6\nder Republik Singapur.\n4. Entsendestaat:                   Die Republik Singapur.                             Unterstellungsverhältnis\n5. Aufnahmestaat:                   Die Bundesrepublik Deutsch-      (1) Das auszubildende Personal untersteht truppendienstlich\nland.                         und administrativ dem dienstältesten Kommandeur der Streit-\nkräfte von Singapur, der sich in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 2                           aufhält.\nGegenstand und allgemeine Bestimmungen\n(2) Im Falle des Auftretens von bewaffneten Konflikten,\n(1) Die aufnehmende Vertragspartei stellt auf Anforderung der  gleichgültig, ob sie einer Kriegserklärung folgen oder auf andere\nentsendenden Vertragspartei und nach Prüfung der Realisier-       Weise entstehen, kehrt das auszubildende Personal auf\nbarkeit die lehrgangsgebundene Ausbildung des auszubilden-        Weisung der Botschaft der Republik Singapur in der Bundes-\nden Personals an den Leopard Kampfpanzern der entsenden-          republik Deutschland oder auf Wunsch des Aufnahmestaates\nden Vertragspartei sowie Truppenpraktika für Führer- und          in den Entsendestaat zurück.\nAusbildungspersonal der entsendenden Vertragspartei bereit.\n(2) Darüber hinaus sind folgende Ausbildungsmaßnahmen\nvereinbart, soweit Kapazitäten bei der aufnehmenden Vertrags-\nArtikel 7\npartei vorhanden sind:\n1. Ausbildung eines Teileinheitsführers Panzertruppe (TEFhr                                  Dienstreisen\nPzTr) der entsendenden Vertragspartei zum Schießlehrer für\ndie Bordkanone (BK 120 mm) des Kampfpanzers Leopard              (1) Das auszubildende Personal nimmt entsprechend den\nsowie eine vorherige Sprachausbildung;                        Anordnungen der aufnehmenden Vertragspartei an dienstlich\n2. dreimonatige Hospitation von zwei Offizieren am Aus-           notwendigen Reisen innerhalb des Aufnahmestaates teil.\nbildungszentrum Panzertruppe in Munster oder in einem\nPanzerbataillon der aufnehmenden Vertragspartei;                 (2) Für Reisen außerhalb des Hoheitsgebietes des Auf-\n3. Hospitation von zwei Offizieren am Schießübungszentrum         nahmestaates ist die Zustimmung der Botschaft der Republik\nPanzertruppe (PzTr) der aufnehmenden Vertragspartei.          Singapur in der Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig im\nVoraus einzuholen.\n(3) Die Ausbildung findet grundsätzlich in deutscher Sprache\nstatt. Die entsendende Vertragspartei beantragt rechtzeitig vor\nBeginn der konkreten Ausbildungsmaßnahmen auf diplomati-\nschem Weg eine gegebenenfalls erforderliche vorherige Sprach-                                   Artikel 8\nausbildung „Deutsch als Fremdsprache“ entsprechend dem\nStandardisierten Leistungsprofil (SLP) 3332 nach STANAG 6001                   Schutz militärischer Verschlusssachen\n(„Leistungsstufen in Fremdsprachenkenntnissen“). Die Bedin-\ngungen für die Sprachausbildung werden jeweils gesondert             Austausch und Schutz von Verschlusssachen richten sich\nfestgelegt.                                                       nach dem Abkommen vom 19. April 2001 zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nArtikel 3                           Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik\nSingapur über die Übermittlung und den gegenseitigen Schutz\nInfrastrukturelle Unterstützung                   militärischer Verschlusssachen.\nDie aufnehmende Vertragspartei stellt der entsendenden\nVertragspartei im Rahmen ihrer Kapazitäten geeignete Einrich-\ntungen zum Abstellen von Fahrzeugen, Lagerung von Munition,\nMaterial und Gerät, die im Zusammenhang mit der Ausbildung                                      Artikel 9\nbenötigt werden, sowie Betriebsstoffe zur Verfügung.\nBekleidung\nArtikel 4\n(1) Für das auszubildende Personal gelten die Bekleidungs-\nAuswahlkriterien                          vorschriften der entsendenden Vertragspartei. Es ist jeweils die\nDie entsendende Vertragspartei wählt das auszubildende Per-    Uniform zu tragen, die der Anzugsordnung der aufnehmenden\nsonal aus. Sie trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, Vertragspartei am ehesten entspricht.\nbei der folgende Kriterien zu Grunde zu legen sind:\n(2) Im Rahmen der lehrgangsgebundenen Ausbildung kann\n1. Das auszubildende Personal muss mit den geltenden Ver-         dem auszubildenden Personal bei dienstlicher Erforderlichkeit\nfahrens- und Einsatzgrundsätzen in dem jeweiligen Auf-        nach Artikel 2 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens vom\ngabenbereich gut vertraut sein;                               16. April 1984 zwischen dem Bundesminister der Verteidigung\n2. das auszubildende Personal muss über Kenntnisse der            der Bundesrepublik Deutschland und dem Chef des General-\ndeutschen Sprache verfügen, die es befähigen, an der          stabes der singapurischen Streitkräfte über die Ausbildung von\nvorgesehenen Ausbildung mit Erfolg teilzunehmen;              Mitgliedern der Streitkräfte der Republik Singapur in der Bun-\ndesrepublik Deutschland Sonderbekleidung, Schutzkleidung\n3. das auszubildende Personal muss über ein Gesundheits-          und persönliche Ausrüstung aus Beständen der aufnehmenden\nzeugnis entsprechend Artikel 5 des Streitkräfteaufenthalts-   Vertragspartei, im Rahmen der Verfügbarkeit, für die Dauer der\nabkommens verfügen.                                           Ausbildung zur Verfügung gestellt werden. Beim Tragen der\nArtikel 5                           Sonderbekleidung und Schutzkleidung muss die eindeutige\nIdentifizierbarkeit der Staatsangehörigkeit des auszubildenden\nKoordinierungsstelle\nPersonals gewährleistet sein. Nationale Hoheitsabzeichen des\nDie entsendende Vertragspartei richtet zur Koordinierung der   Aufnahmestaates dürfen vom auszubildenden Personal nicht\nTruppenübungsplatzaufenthalte in Bergen sowie für die erfor-      getragen werden. Im Übrigen gelten für das Tragen der Sonder-\nderlichen Unterstützungsleistungen eine Koordinierungsstelle      bekleidung und Schutzkleidung die für die aufnehmende\nbei der Truppenübungsplatzkommandantur Bergen ein.                Vertragspartei anzuwendenden Bestimmungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010                           787\nArtikel 10                                  (2) In Bezug auf die Kosten für Betriebsstoffe gilt zusätzlich\ndas Folgende: Der Rechnung wird die tatsächlich durch die ent-\nUnterkunft und Verpflegung\nsendende Vertragspartei verbrauchte Menge an Betriebsstoffen\n(1) Bei lehrgangsbezogenen Ausbildungsabschnitten kann, je        zugrunde gelegt. Die Verbrauchsmengen werden durch das\nnach Verfügbarkeit, Unterkunft und Verpflegung durch die jewei-      auszubildende Personal während des Auftankvorgangs bezie-\nlige Ausbildungseinrichtung der aufnehmenden Vertragspartei          hungsweise der Übernahme der Schmier- und Hilfsstoffe (POL)\ngegen volle Kostenerstattung zur Verfügung gestellt werden.          überprüft und bescheinigt.\n(2) Auf Wunsch der entsendenden Vertragspartei ist die auf-          (3) Leistungen, welche die entsendende Vertragspartei von\nnehmende Vertragspartei bei der Suche nach kommerziellen             privaten oder öffentlichen Anbietern in Anspruch nimmt, sind\nAnbietern für Essen und Trinkwasser im Rahmen des Möglichen          entsprechend den Zahlungsmodalitäten der Anbieter mit diesen\nbehilflich.                                                          abzurechnen. Die Rechnungen sind ebenfalls nach den Zah-\nlungsbedingungen der Anbieter zu begleichen. Das gilt auch,\nArtikel 11                               wenn das Vertragsverhältnis durch die aufnehmende Vertrags-\nBetreuungseinrichtungen                          partei vermittelt wurde.\nDem auszubildenden Personal wird die Inanspruchnahme\nmilitärischer Betreuungseinrichtungen im gleichen Umfang wie                                      Artikel 14\nAngehörigen der aufnehmenden Vertragspartei gewährt.\nBeilegung von Streitigkeiten\nArtikel 12                                  Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung\ndieser Durchführungsvereinbarung werden zwischen den Ver-\nÄrztliche Versorgung\ntragsparteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten\nIm Falle einer Erkrankung oder Verletzung werden die Ange-        Stellen oder einem Gericht zur Schlichtung oder Entscheidung\nhörigen der entsendenden Vertragspartei in den sanitätsdienst-       vorgelegt.\nlichen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei oder in\nzivilen medizinischen Einrichtungen ambulant beziehungsweise\nstationär behandelt. Die medizinische Behandlung erfolgt gegen                                    Artikel 15\nKostenerstattung. Die Versorgung umfasst auch den Transport\nSchlussbestimmungen\nvon Erkrankten und Verletzten mit militärischen Sanitätsfahr-\nzeugen und im Notfall auch mit verfügbaren Luftrettungsmitteln          (1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt mit Unterzeich-\nder aufnehmenden Vertragspartei.                                     nung in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Abkommens\nvom 9. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundes-\nArtikel 13                               republik Deutschland und der Regierung der Republik Singapur\nüber den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der\nFinanzielle Bestimmungen\nStreitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\n(1) Alle im Zusammenhang mit dieser Durchführungsver-             Deutschland.\neinbarung entstehenden Kosten und Ausgaben sind von der\nentsendenden Vertragspartei in voller Höhe zu tragen. Die auf-          (2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am 31. Dezember\nnehmende Vertragspartei stellt der entsendenden Vertragspartei       2015 außer Kraft. Sie kann jederzeit im gegenseitigen Einver-\nzu diesem Zweck eine Rechnung mit Auflistung der nach Einzel-        nehmen schriftlich geändert, verlängert, gekündigt oder ergänzt\nkosten aufgeschlüsselten erbrachten Sach- und Dienstleis-            werden.\ntungen aus und sendet diese an STEE Electronics (e-services)            (3) Im Falle der Kündigung des Streitkräfteaufenthaltsab-\nPte Ltd, Financial Services Centre, 5 Depot Road 15-01, Tower B,     kommens tritt diese Durchführungsvereinbarung zum gleichen\nS(109681), Accounts Payable Branch. Die Zahlungen werden             Zeitpunkt wie jenes außer Kraft.\njeweils zum Ende eines Ausbildungsabschnitts fällig. Sie erfol-\ngen in Euro. Das auszubildende Personal prüft und bescheinigt           (4) Diese Durchführungsvereinbarung kann von jeder der Ver-\ndie Kosten und Ausgaben. Als Zahlungsart kann telegrafische          tragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nÜberweisung, Kreditkarte, Rechnung oder Barzahlung gewählt           schriftlich gekündigt werden. Die jeweiligen Rechte und\nwerden. Die entsendende Vertragspartei veranlasst die Zahlung        Pflichten der Vertragsparteien nach Artikel 13 (Finanzielle Be-\nan die aufnehmende Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach        stimmungen) bestehen ungeachtet der Kündigung bis zur\nErhalt der Rechnung. Die aufnehmende Vertragspartei bestätigt        vollständigen Durchführung dieser Durchführungsvereinbarung\nden Eingang jeder Zahlung.                                           fort.\nGeschehen zu Singapur am 6. März 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Otto Budde\nFür das Verteidigungsministerium der Republik Singapur\nNeo Kian Hong"]}