{"id":"bgbl2-2010-18-19","kind":"bgbl2","year":2010,"number":18,"date":"2010-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/18#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-18-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_18.pdf#page=39","order":19,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen","law_date":"2010-06-01T00:00:00Z","page":819,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010              819\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 1. Juni 2010\nI.\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl.\n1974 II S. 785, 786) ist nach seinem Artikel IX Absatz 4 für\nKuba                                                           am 4. November 2002\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nin Kraft getreten.\nII.\nK u b a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. November 2002 in\nMoskau die nachfolgende E r k l ä r u n g notifiziert:\n(Übersetzung des Verwahrers):\n„Die Regierung der Republik Kuba tritt dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kern-\nwaffen (TNP) bei, wobei sie dem politischen Willen des Kubanischen Staates Ausdruck\nverleiht und seine Verpflichtung demonstriert, die Multilateralität und die internationalen\nVerträge im Abrüstungsbereich weiterzuentwickeln, zu festigen und zu konsolidieren, um\nso zu den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um die Festigung des Friedens\nund der Sicherheit in der ganzen Welt beizutragen, ungeachtet dessen, dass die stärkste\nAtommacht an einer Politik der Feindseligkeit gegenüber Kuba festhält, die die Anwen-\ndung von Waffengewalt nicht ausschließt.\nIndem die Regierung der Republik Kuba dem Vertrag über die Nichtverbreitung von\nKernwaffen beitritt, bekräftigt sie erneut ihre Befürwortung und Achtung des Prinzips der\nNichtverbreitung von Kernwaffen im globalen Maßstab. Es muss jedoch hervorgehoben\nwerden, dass für Kuba das Treffen von Maßnahmen auf diesem Gebiet kein Ziel als solches\ndarstellt, sondern lediglich einen Schritt auf dem Weg zu einem Prozess, der auf die voll-\nständige Beseitigung der Kernwaffen und auf die Herbeiführung der allgemeinen und voll-\nständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle gerichtet ist.\nDie Regierung Kubas erklärt erneut, dass sie unzufrieden ist mit dem Fehlen konkreter\nFortschritte bei der Erfüllung von Artikel VI des Vertrags über die Nichtverbreitung von\nKernwaffen, der die vertragsschließenden Seiten verpflichtet, „in redlicher Absicht Ver-\nhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wett-\nrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allge-\nmeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler\nKontrolle“. Kuba ist der Auffassung, dass Kernwaffenstaaten in erster Linie für die Erfüllung\ndieses Artikels Verantwortung tragen.\nFür Kuba sind Militärdoktrinen, die sich auf den Besitz von Kernwaffen gründen, unan-\nnehmbar, sie halten keiner Kritik stand. Weder einem einzelnen Land noch einer Gruppe\nvon Ländern darf es gestattet werden, ein Kernwaffenmonopol zu besitzen. Mehr noch:\nEs geht nicht an, die fortdauernde quantitative und qualitative Weiterentwicklung der Kern-\nwaffen ausschließlich für die vom Vertrag anerkannten Klubkernmächte zu legalisieren. Die\neinzige Form für die Überwindung der vom Vertrag über die Nichtverbreitung von Kern-\nwaffen verursachten Mängel sowie seines selektiven und diskriminierenden Charakters be-\nsteht in der Erfüllung des Ziels, das in der vollständigen Beseitigung der Kernwaffen be-\nsteht, wodurch Sicherheit in gleicher Weise für alle gewährleistet werden würde.\nIm Rahmen der Erfüllung von Artikel IV des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-\nwaffen hält es die Regierung der Republik Kuba für notwendig, der Aufnötigung einseitiger\neinschränkender Maßnahmen beim Austausch von Ausrüstungen, Materialien sowie wis-\nsenschaftlichen und technologischen Informationen für die friedliche Nutzung der Kern-\nenergie ein Ende zu bereiten, die dem legitimen Recht der Staaten widersprechen, umfas-\nsenden Zugang zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu haben.","820                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                  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Folglich trägt die Regierung der Republik Kuba in Bezug auf den Vertrag keinerlei Ver-\nantwortung für das genannte Territorium, da nichts über die Stationierung, das Vorhanden-\nsein, die Lagerung oder die Absichten der Vereinigten Staaten hinsichtlich der Stationie-\nrung von Kernmitteln einschließlich Kernwaffen auf diesem illegitim besetzten kubanischen\nTerritorium bekannt ist.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. November 2001 (BGBl. II S. 1286).\nBerlin, den 1. Juni 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}