{"id":"bgbl2-2010-18-10","kind":"bgbl2","year":2010,"number":18,"date":"2010-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/18#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-18-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_18.pdf#page=23","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Analytic Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-04-02)","law_date":"2010-05-14T00:00:00Z","page":803,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010            803\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Analytic Services, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-04-02)\nVom 14. Mai 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„Analytic Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-04-02) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. Januar 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Mai 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 20. Januar 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0498 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Vereinba-\nrung in der Form des Notenwechsels vom 20. Januar 2010 zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science\nApplications International Corporation (DOCPER-AS-11-33) (amerikanische Verbalnote\nNummer 0497) Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International\nCorporation einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen ge-\nschlossen. Das Unternehmen Science Applications International Corporation hat als\nHauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-04-02) mit dem Sub-\nunternehmen Analytic Services, Inc. geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen\nzu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Analytic Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:","804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010\n1. Das Subunternehmen Analytic Services, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-02-04 mit einer Laufzeit vom 3. August\n2009 bis 29. Juli 2014 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt Vollzeitunterstützung vor Ort für das Hauptquartier der\nUnited States Air Force – Europe (HQ USAFE) und unterstützt eine Reihe von Aktivi-\ntäten im Bereich Einführung und Einhaltung von Rüstungsbeschränkung auf der Grund-\nlage juristisch und politisch bindender Verträge und Übereinkünfte, u. a. INF Vertrag,\nKSE Vertrag, Wiener Dokument von 1999, Chemiewaffenübereinkommen, Vertrag über\nden Offenen Himmel sowie Global Exchange of Military Information. Er fungiert als\nExperte für die direkten und indirekten Auswirkungen der Übereinkünfte auf das euro-\npäische Einsatzgebiet, berät die Führungskräfte beim HQ USAFE im Hinblick auf Ver-\ntragserfordernisse und Verpflichtungen und gewährleistet, dass die Entsendung von\nStreitkräften den erhobenen Beschränkungen entspricht. Er ist zuständig für Eingabe,\nPrüfung und Weitergabe von Informationen hinsichtlich Art, Anzahl und Status der US-\nStreitkräfte in Europa mit dem Compliance Monitoring and Tracking System und verant-\nwortlich für den erforderlichen Austausch militärischer Daten in Zusammenhang mit\nden oben erwähnten Verträgen und Übereinkünften. Er unterstützt Inspektionen vor\nOrt, die im Rahmen der Verträge an Standorten in ganz Europa, an denen US-Streit-\nkräfte stationiert sind, erforderlich sind, und ist zuständig für die Unterweisung von\nStandortpersonal hinsichtlich der Unterstützung von Inspektionen sowie hinsichtlich\ndes Zugangs zu Standorten oder Einrichtungen unter Wahrung sicherheitsempfind-\nlicher Programme und Informationen der US-Streitkräfte, der NATO und der Alliierten.\nAußerdem erbringt er vertretungsweise Unterstützung für den Auftrag der USAFE\nThreat Reduction Branch im Bereich Counterproliferation und Nuklearstrategie und er-\narbeitet Anforderungen zur passenden Ausstattung aktueller und zukünftiger Rüstungs-\nbeschränkungsanforderungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Arms\nControl Advisor (Anhang III.2.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden\ndem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Vergünsti-\ngungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben genann-\nten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie\nausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-11-33) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem\ndort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-\nmer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet\noder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag\nvorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Ver-\neinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei\nMonate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2010          805\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0498 vom\n20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-\nmäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 20. Ja-\nnuar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}