{"id":"bgbl2-2010-16-4","kind":"bgbl2","year":2010,"number":16,"date":"2010-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/16#page=83","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_16.pdf#page=83","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-04-28T00:00:00Z","page":631,"pdf_page":83,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010                             631\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die         im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-                der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Côte\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik      d’Ivoire erhoben werden.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge                                       Artikel 4\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-              Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire überlässt bei den\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf        sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\ndes 31. Dezember 2016.                                                Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(3) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu              Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nüber der KfW garantieren.\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die KfW von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 6. April 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKeller\nFür die Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nCharles Koffi Diby\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. April 2010\nDas in Lima am 25. Juli 2006 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 25. Juli 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. April 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth","632                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von bis zu 39 000 000,– EUR (in Worten: neununddreißig Mil-\nlionen Euro)\nund\ndie Regierung der Republik Peru –               zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben ist\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         und die Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie\nPeru,                                                            gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vor-\nhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    licht es der Regierung der Republik Peru oder einem anderen,\nzu vertiefen,                                                    von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-\nhensnehmer darüber hinaus für das Vorhaben „Programm zur\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   Unterstützung des peruanischen Dezentralisierungsprozesses II“\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro) zu erhalten,\nin der Republik Peru beizutragen,\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     digkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kre-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 0893/2005) vom 15. Dezem-   ditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben ist und die\nber 2005 –                                                       Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt,\nsofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann\nsind wie folgt übereingekommen:                               nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 1                           men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru durch andere Vorhaben\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nersetzt werden.\nlicht es der Regierung der Republik Peru oder anderen, von bei-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben    der Regierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt\n„Kleinbewässerungsprogramm Apurimac“ ein Darlehen von ins-       ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ngesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) zu       Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses      Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nVorhabens festgestellt worden ist.                               Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nAnwendung.\nlicht es der Regierung der Republik Peru oder einem anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\nlehensnehmer darüber hinaus                                                                   Artikel 2\n1. für das Vorhaben „Programm zur Unterstützung des pe-             (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nruanischen Dezentralisierungsprozesses III“ ein Verbunddar- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwick-      sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nlungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 18 000 000,–   schen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließen-\nEUR (in Worten: achtzehn Millionen Euro) sowie              den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n2. für das Vorhaben „Sektorreformprogramm Siedlungswas-\nserwirtschaft“ ein Verbunddarlehen der KfW, das im Rahmen      (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,   entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010                        633\ngejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wur-       Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des              Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Peru er-\n31. Dezember 2013.                                                 hoben werden.\n(3) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst                                Artikel 4\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nDie Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nsonen und Gütern im See- beziehungsweise Land- und Luftver-\nren.\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(4) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht Emp-      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-       Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nKfW garantieren.                                                   kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik Peru stellt die KfW von sämt-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im     Kraft.\nGeschehen zu Lima am 25. Juli 2006 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieter Lamlé\nFür die Regierung der Republik Peru\nOscar Maúrtua Romaña"]}