{"id":"bgbl2-2010-16-13","kind":"bgbl2","year":2010,"number":16,"date":"2010-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/16#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-16-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_16.pdf#page=91","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation","law_date":"2010-05-07T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":91,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010                           639\nin Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Namibia erhoben     trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nwerden, oder übernimmt die Finanzierung dieser Kosten aus           der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nihrem Haushalt.                                                     Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 4                              erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich\nArtikel 5\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,      Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 12. November 2009 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE. Kochanke\nFür die Regierung der Republik Namibia\nS. Kuugongelwa-Amadhila\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern\nvon Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation\nVom 7. Mai 2010\nDie Vereinbarung vom 14. September 1994 über die Rechtsstellung von Mis-\nsionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation\n(BGBl. 1997 II S. 1425, 1426) ist nach ihrem Artikel 3 Buchstabe b für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                                         am     15. Mai 2009\nKroatien                                                         am 28. Januar 2010.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. März 2005 (BGBl. II S. 371).\nBerlin, den 7. Mai 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}