{"id":"bgbl2-2010-16-12","kind":"bgbl2","year":2010,"number":16,"date":"2010-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/16#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-16-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_16.pdf#page=90","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-04-30T00:00:00Z","page":638,"pdf_page":90,"num_pages":1,"content":["638                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. April 2010\nDas in Windhuk am 12. November 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 – Energieeffizienz\nNamibia im Stromverbund des südlichen Afrika (Strom-\nübertragung Caprivi Link) – ist nach seinem Artikel 5\nam 12. November 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. April 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-\nmer im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit,\nund\nfür das Vorhaben „Energieeffizienz Namibia im Stromverbund\ndie Regierung der Republik Namibia –                       des südlichen Afrika (Stromübertragung Caprivi Link)“ ein ver-\ngünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Frankfurt am Main, von bis zu 35 000 000,– EUR (in Worten: fünf-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 unddreißig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nNamibia,                                                                 entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens\nfestgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            Namibia weiterhin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             andere Vorhaben ersetzt werden.\nvertiefen,\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                         Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Republik Namibia beizutragen,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 100/2008 vom                   und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die\n31. Juli 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland               den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nüber die Zusage der Mittel –                                             schriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von sämt-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nder Regierung der Republik Namibia oder einem anderen von                Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der"]}