{"id":"bgbl2-2010-16-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":16,"date":"2010-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 7. Juni 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staats für die Teilnahme an und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben (Verordnung zum deutsch-schweizerischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen)","law_date":"2010-06-25T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["550       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 7. Juni 2010\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern\nder Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland\nund der Streitkräfte der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staats\nfür die Teilnahme an und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben\n(Verordnung zum deutsch-schweizerischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen)\nVom 25. Juni 2010\nAuf Grund des Artikels 1 Absatz 1 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom\n20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554) und des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 des Ge-\nsetzes zum PfP-Truppenstatut vom 9. Juli 1998 (BGBl. 1998 II S. 1338) verord-\nnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDas in Bern am 7. Juni 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über\nden vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Streitkräfte der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staats für die Teilnahme an und die\nDurchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben (deutsch-schweizerisches\nStreitkräfteaufenthaltsabkommen) wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Juni 2010 in Kraft. Der Tag, an\ndem das deutsch-schweizerische Streitkräfteaufenthaltsabkommen nach sei-\nnem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das deutsch-\nschweizerische Streitkräfteaufenthaltsabkommen außer Kraft tritt. Der Tag des\nAußerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nBerlin, den 25. Juni 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010                      551\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern\nder Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland\nund der Streitkräfte der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staats\nfür die Teilnahme an und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben\n(deutsch-schweizerisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Verbandes oder einer Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Auf-\nnahmestaat aufhalten.\nund\nder Schweizerische Bundesrat                                                Artikel 2\nim Hinblick auf das in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen               Art, Umfang und Dauer des Aufenthalts\nvom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nord-           Vorübergehende Aufenthalte im Sinne dieses Abkommens\natlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den   werden von den Streitkräften des Entsendestaats für Übungen,\nFrieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer     Ausbildung von Einheiten und Durchreise auf dem Landwege zu\nTruppen (PfP-Truppenstatut) sowie das Zusatzprotokoll vom       diesem Zweck mit einem Umfang von bis zu 3 000 Mitgliedern\n19. Juni 1995 zum PfP-Truppenstatut,                            der Streitkräfte des Entsendestaats und einer Aufenthaltsdauer,\ndie in der Regel 30 Tage nicht überschreitet, vorbehaltlich der\nim Hinblick auf die Vereinbarung vom 29. September 2003      Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats im\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-     jeweiligen Einzelfall durchgeführt.\nrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement\nfür Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für\nden Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit der                                     Artikel 3\nStreitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung (Ausbildungsverein-         Bedingungen für Einreise, Ausreise und Aufenthalt\nbarung),\n(1) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes geregelt ist,\nin dem Bestreben, die Voraussetzungen und Bedingungen des    richten sich die Einreise in den und die Ausreise aus dem\nvorübergehenden Aufenthalts zu Übungs- und Ausbildungs-         Aufnahmestaat sowie der dortige vorübergehende Aufenthalt von\nzwecken von Mitgliedern der deutschen Streitkräfte in der       Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats nach dem\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und von Mitgliedern der       PfP-Truppenstatut.\nschweizerischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland     (2) Hinsichtlich der von den Streitkräften des Entsendestaats\nzu regeln,                                                      in den Aufnahmestaat ein- oder mitgeführten Waffen gelten\nfolgende Bestimmungen:\ndavon ausgehend, dass die Bestimmungen dieses Abkom-\nmens die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus    a) Die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erfor-\nvölkerrechtlichen Vereinbarungen über internationale Gerichte        derlichen außenwirtschaftlichen und kriegswaffenkontroll-\neinschließlich des Römischen Statuts über den Internationalen        rechtlichen Genehmigungen gelten für ein- oder mitgeführte\nStrafgerichtshof unberührt lassen                                    Kriegswaffen der Mitglieder der Streitkräfte der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft als erteilt. Die Streitkräfte der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Schweizerischen Eidgenossenschaft führen bei der Einreise\nin die und während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik\nDeutschland eine Kopie dieses Abkommens als Nachweis\nArtikel 1                               der erforderlichen Genehmigung mit sich.\nGegenstand des Abkommens                      b) Nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nDieses Abkommen regelt für die Teilnahme an und die Durch-        benötigen ausländische Truppen und deren Angehörige, die\nführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben die Ein- und             für Übungs- und Ausbildungsvorhaben in die Schweizerische\nDurchreise von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik       Eidgenossenschaft einreisen, für die dazu mitgeführten Rüs-\nDeutschland und der Streitkräfte der Schweizerischen Eidgenos-       tungsgüter weder eine Ein- noch eine Wiederausfuhrbe-\nsenschaft in das und deren Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des        willigung.\njeweils anderen Staats sowie deren vorübergehenden Aufenthalt\ndarin. Der Begriff „Mitglieder der Streitkräfte“ bezeichnet das                               Artikel 4\nmilitärische Personal der Streitkräfte der Vertragsparteien und\nGesundheitswesen\ndas zivile Gefolge, welche sich im Rahmen von Übungs- und\nAusbildungsvorhaben nach der Ausbildungsvereinbarung als           (1) Die Streitkräfte des Entsendestaats sind zur Beachtung der\nAuszubildende, Ausbilder oder Angehörige eines militärischen    Gesundheitsvorschriften des Aufnahmestaats verpflichtet.","552                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\n(2) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei-             (8) Wird ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats durch\nten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bekämpfung           Behörden des Aufnahmestaats vorläufig festgenommen oder\nvon Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im          werden andere Zwangsmaßnahmen angewendet, die den Ent-\nAufnahmestaat gelten dessen Rechtsvorschriften. Infektions-          zug der Freiheit zur Folge haben, so unterrichtet die zuständige\nschutzrechtliche, tierseuchenrechtliche, lebensmittelrechtliche      Behörde des Aufnahmestaats unverzüglich die diplomatische\nMaßnahmen, pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen bezüglich              Vertretung des Entsendestaats im Aufnahmestaat. Dabei wird\nPflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen            mitgeteilt, welches Gericht oder welche Behörde für das weitere\nsowie arzneimittel-, medizinprodukte- und hygienerechtliche          Verfahren zuständig ist.\nMaßnahmen werden von den zuständigen Behörden des Auf-\n(9) Die Gerichte und Behörden des Entsendestaats üben ihre\nnahmestaats getroffen, soweit zwischenstaatliche Vereinbarun-\nStrafgerichtsbarkeit nicht im Aufnahmestaat aus.\ngen dem nicht entgegenstehen.\nArtikel 6\nArtikel 5\nTelekommunikation\nStrafgerichtsbarkeit und Zwangsmaßnahmen\n(1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen\n(1) Soweit dem Aufnahmestaat gemäß Artikel I des PfP-Trup-\nTelekommunikationsdienstleistungen im Aufnahmestaat gelten\npenstatuts in Verbindung mit Artikel VII des NATO-Truppen-\nneben den allgemeinen Vorschriften des Aufnahmestaats die je-\nstatuts das Recht auf Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen-\nweiligen Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers.\nüber Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats zusteht,\nwird die zuständige Behörde des Aufnahmestaats von der Aus-             (2) Die Streitkräfte des Entsendestaats können, soweit dies\nübung dieser Gerichtsbarkeit absehen, es sei denn, dass              zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, vorbehalt-\nwesentliche Belange der Rechtspflege des Aufnahmestaats die          lich der Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahme-\nAusübung der Strafgerichtsbarkeit erfordern.                         staats vorübergehend Telekommunikationsanlagen einschließ-\nlich Funkanlagen errichten und betreiben.\n(2) Wesentliche Belange der Rechtspflege können die Aus-\nübung der Strafgerichtsbarkeit insbesondere in den folgenden            (3) Funkanlagen sowie Telekommunikationsendeinrichtungen\nFällen erfordern:                                                    der Streitkräfte des Entsendestaats, die im Hoheitsgebiet des\nAufnahmestaats betrieben oder an Anschlüsse oder Übertra-\na) strafbare Handlungen nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe c\ngungswege der öffentlichen Telekommunikationsnetze ange-\ndes NATO-Truppenstatuts sowie vergleichbare strafbare\nschaltet werden sollen, müssen die technischen Anforderungen\nHandlungen von erheblicher Bedeutung gegen die Sicherheit\nerfüllen, die nach der Rechtsordnung des Aufnahmestaats für\ndes Aufnahmestaats,\nFunkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen allge-\nb) strafbare Handlungen, durch die der Tod eines Menschen            mein gelten. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in einem\nverursacht wird, sowie schwerwiegende Straftaten gegen die      Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen und die Ein-\nkörperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestim-       richtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein.\nmung, soweit sich diese nicht gegen ein Mitglied der Streit-\n(4) Die Streitkräfte des Entsendestaats benutzen im Aufnah-\nkräfte des Entsendestaats richten,\nmestaat nur Funkfrequenzen, die ihnen von den zuständigen Be-\nc) der Versuch solcher strafbarer Handlungen und die Teilnahme       hörden des Aufnahmestaats zugeteilt sind. Am Ende des Aufent-\nan diesen.                                                      halts gehen die Funkfrequenzen an die zuständigen Behörden\n(3) Wird von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit abge-          des Aufnahmestaats zurück.\nsehen, so entfernt der Entsendestaat den Tatverdächtigen auf            (5) Die Streitkräfte des Entsendestaats treffen alle erforder-\nErsuchen des Aufnahmestaats unverzüglich aus dem Hoheits-            lichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommunikationsnet-\ngebiet des Aufnahmestaats.                                           ze im Aufnahmestaat durch ihre Telekommunikations- oder ande-\n(4) Ist der Tatverdächtige in den Entsendestaat zurückgekehrt     ren elektrischen Anlagen zu vermeiden. Verursachen Funkstellen\nund liegt ein Fall nach Absatz 3 nicht vor, so unterbreitet der Ent- der Streitkräfte des Entsendestaats schädliche Funkstörungen\nsendestaat auf Ersuchen des Aufnahmestaats den Fall seinen           bei Funkstellen außerhalb des Aufnahmestaats oder werden sie\nzuständigen Behörden zur Entscheidung über die Einleitung            von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfah-\neines Strafverfahrens.                                               ren die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats nach den Be-\nstimmungen der jeweils gültigen Konstitution und Konvention der\n(5) Ist im Rahmen eines Strafverfahrens im Aufnahmestaat ge-      Internationalen Fernmeldeunion sowie der Vollzugsordnung für\ngen ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats zu entschei-    den Funkdienst. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats\nden, ob eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung des              treffen im Rahmen der geltenden Vorschriften alle erforderlichen\nDienstes erfolgt ist, ist für diese Entscheidung das Recht des       Maßnahmen, um Störungen der Telekommunikationseinrich-\nEntsendestaats maßgebend. Auf Ersuchen des Aufnahmestaats            tungen der Streitkräfte des Entsendestaats durch Telekommuni-\nkann hierüber durch eine von dem Entsendestaat benannte Be-          kations- oder andere elektrische Anlagen des Aufnahmestaats\nhörde eine Bescheinigung erstellt werden, die der Aufnahmestaat      zu vermeiden. Im Fall von elektromagnetischen Störungen\nseinen zuständigen Behörden unterbreitet und von diesen im           werden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über elektromag-\nRahmen ihrer nationalen Rechtsordnung angemessen berück-             netische Verträglichkeit von Geräten angewendet. Ergibt sich\nsichtigt wird.                                                       hieraus die Notwendigkeit einer Außerbetriebnahme der Stör-\n(6) Die zuständigen Gerichte und Behörden beider Staaten          quelle, muss diese durch die Streitkräfte des Entsendestaats un-\nleisten einander im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts             verzüglich vorgenommen werden.\nRechtshilfe zur Unterstützung in Strafverfahren. Sehen die zu-\nständigen Behörden des Aufnahmestaats nicht von der Aus-                                          Artikel 7\nübung der Strafgerichtsbarkeit ab, so wirkt der Entsendestaat im\nUmweltschutz\nRahmen seiner Rechtsordnung darauf hin, dass sich Mitglieder\nseiner Streitkräfte, die verdächtigt werden, während des Aufent-        (1) Die Streitkräfte des Entsendestaats anerkennen die Be-\nhalts im Aufnahmestaat eine Straftat begangen zu haben, den          deutung des Umweltschutzes bei ihren Tätigkeiten im Aufnah-\nGerichten und Behörden des Aufnahmestaats stellen.                   mestaat und halten die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats\nzum Schutz der Umwelt ein.\n(7) Die Gerichte und Behörden des Aufnahmestaats sind im\nRahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt,                 (2) Die zuständigen Behörden beider Staaten arbeiten im Rah-\nZwangsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der Streitkräfte des           men dieses Abkommens in allen Fragen des Umweltschutzes,\nEntsendestaats während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat an-        insbesondere bei der Vorbereitung von Übungen, eng zusam-\nzuordnen und durchzuführen.                                          men.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010                       553\n(3) Auch über die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Auf-   zum Schutz von Leib und Leben, nur mit Erlaubnis der zustän-\nnahmestaats hinaus sind Umweltbeeinträchtigungen zu vermei-       digen Behörden des Aufnahmestaats durchgeführt. Außerhalb\nden und bei unvermeidbaren Umweltbeeinträchtigungen ange-         von Übungsplätzen werden Kettenfahrzeuge grundsätzlich auf\nmessene Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen.                       der Schiene oder, soweit erforderlich, auf Tiefladern bewegt. Ein\nBefahren öffentlicher Straßen und Wege mit Kettenfahrzeugen\n(4) Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Ge-\nohne Kettenpolster ist unzulässig.\nfahrgut wird dem Schienen- und dem Wasserweg Vorrang ein-\ngeräumt. Die Transportwege und -mittel werden zwischen den           (7) Außer in Notfällen dürfen Mitglieder der Streitkräfte des\nVerteidigungsministerien in Abstimmung mit den zuständigen        Entsendestaats mit militärischen Luftfahrzeugen zivile Verkehrs-\nBehörden des Aufnahmestaats vereinbart.                           flugplätze des Aufnahmestaats nur mit Erlaubnis der zustän-\n(5) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats werden  digen Behörden benutzen, die nach den Bestimmungen des Auf-\nfür den Betrieb ihrer Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge im Auf-    nahmestaats erteilt wird.\nnahmestaat, soweit dies mit den technischen Erfordernissen die-\nser Fahrzeuge vereinbar ist, nur Treibstoffe, Schmierstoffe und                                Artikel 9\nZusatzstoffe verwenden, die schadstoffarm gemäß den Vor-\nHaftung und Schadensabwicklung\nschriften des Aufnahmestaats sind. Bei Personenkraftfahrzeugen\nund Nutzfahrzeugen werden die Vorschriften des Aufnahme-             (1) Bei der Haftung und Schadensabwicklung werden beide\nstaats über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemissionen          Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des PfP-\neingehalten, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.             Truppenstatuts verfahren, soweit in diesem Abkommen nichts\nanderes geregelt ist.\n(6) Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen werden\ndurch die Mitglieder der Streitkräfte des Endsendestaats die je-     (2) Für die Abwicklung von Schäden Dritter gelten die als An-\nweiligen Benutzungsordnungen, insbesondere die Sicherheits-       lage beigefügten Bestimmungen. Diese Anlage ist Bestandteil\nbestimmungen, die Brandschutzbestimmungen und die Bestim-         dieses Abkommens.\nmungen zum Schutz der Umwelt, eingehalten. Gleiches gilt\nbezüglich der Verwaltungsvorschriften der Streitkräfte des Auf-                                Artikel 10\nnahmestaats für Übungen. Ausnahmen bedürfen der Zustim-\nmung des Aufnahmestaats.                                                              Übungen und Ausbildung\n(7) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats werden     (1) Für Übungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und\ndie Vorschriften des Aufnahmestaats zur umweltverträglichen       die Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats.\nVerwertung oder sonstigen Entsorgung von Abfällen einhalten.         (2) Übungen zu Lande finden grundsätzlich auf Truppen-\nübungsplätzen, Schießplätzen und in anderen militärischen Aus-\nArtikel 8                           bildungseinrichtungen statt.\nVerkehr mit Fahrzeugen                         (3) Für Übungen im Luftraum gelten die Vorschriften des Auf-\nder Streitkräfte des Entsendestaats                 nahmestaats über den Einflug in den Luftraum und seine Benut-\nsowie Benutzung der Flugplätze des Aufnahmestaats             zung sowie die hiervon abweichenden Regelungen militärischer\n(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte  Art. Ferner finden die Vorschriften über die Inanspruchnahme von\ndes Entsendestaats werden für den Verkehr von dessen zustän-      Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der\ndiger Behörde registriert und zugelassen. Diese Fahrzeuge         Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-\nführen ein Nummernschild und ein deutliches Nationalitätskenn-    Organisation halten, sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustim-\nzeichen.                                                          mungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entspre-\nchenden Vorschriften des Aufnahmestaats enthalten sind,\n(2) Transporte und Beförderungen durch Mitglieder der Streit-  Anwendung. Die an einer Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbe-\nkräfte des Entsendestaats im Rahmen der innerstaatlichen          satzungen sowie das daran beteiligte Flugsicherungs- und Luft-\nRechtsvorschriften des Aufnahmestaats und geltender völker-       verteidigungskontrollpersonal müssen die englische Sprache be-\nrechtlicher Verträge, die für beide Staaten verbindlich sind,     herrschen, soweit dies aus Gründen der Flugsicherheit oder\nsowie der damit im Zusammenhang stehenden technischen Ver-        Flugsicherung erforderlich ist.\neinbarungen und Verfahren gelten als genehmigt beziehungs-\nweise als zugelassen.                                                (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Ausbildungsmaßnahmen\nentsprechende Anwendung.\n(3) Die militärischen Behörden des Aufnahmestaats koordinie-\nren die Wahrnehmung militärischer Interessen des Entsende-\nstaats in Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Behör-                                 Artikel 11\nden und Unternehmen.                                                                        Streitbeilegung\n(4) Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats halten die     Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Ab-\nVerkehrsvorschriften des Aufnahmestaats einschließlich der Vor-   kommens werden durch Verhandlungen gütlich beigelegt und\nschriften über das Verhalten am Unfallort und der Vorschriften    nicht zur Schlichtung an Dritte verwiesen.\nüber den Transport von Gefahrgut ein. Die zuständigen Behör-\nden des Aufnahmestaats überwachen die Einhaltung dieser Vor-\nArtikel 12\nschriften. Diese Überwachung kann gemeinsam mit den zustän-\ndigen Behörden des Entsendestaats durchgeführt werden.                                       Durchführung\n(5) Die Streitkräfte des Entsendestaats beachten die Verkehrs-    Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens können\nsicherheitsvorschriften des Aufnahmestaats; innerhalb dieses      zwischen den Verteidigungsministerien der beiden Staaten\nRahmens können die Mitglieder der Streitkräfte des Entsende-      getroffen werden, die sich gegenseitig über die zuständigen\nstaats ihre eigenen innerstaatlichen Normen auf den Bau, die      Ansprechpartner zur Durchführung dieses Abkommens unter-\nAusführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-      richten.\nzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge anwenden. Die\nBehörden beider Staaten arbeiten bei der Umsetzung dieser Be-\nArtikel 13\nstimmungen eng zusammen.\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\n(6) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän-\ngern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder An-            (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nzahl die nach dem Straßenverkehrsrecht des Aufnahmestaats         Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweize-\ngeltenden Begrenzungen überschreiten, wird, außer in Notfällen    rischen Bundesrat mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen","554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist      (3) Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 29. September\nder Tag des Eingangs der Mitteilung. Das Abkommen wird ab            2003 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der\ndem Tag der Unterzeichnung nach Maßgabe des jeweiligen in-           Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen\nnerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.                          Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport\n(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Das      handelnd für den Schweizerischen Bundesrat über die Zusam-\nAbkommen kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem            menarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung gelten\nWeg schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr        weiterhin. Im Falle von Widersprüchen ist das vorliegende Ab-\nnach Eingang wirksam.                                                kommen maßgebend.\nGeschehen zu Bern am 7. Juni 2010 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAxel Berg\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nMaurer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010                         555\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern\nder Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland\nund der Streitkräfte der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staats\nfür die Teilnahme an und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben\n(deutsch-schweizerisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)\nBestimmungen für die Schadensabwicklung\n1. Zuständige Behörden                                                   Behörde des Entsendestaats teilt der Behörde des Auf-\nnahmestaats ferner mit, ob der Schaden nach ihrer Auf-\na) Schadensfälle in Deutschland\nfassung durch eine Handlung oder Unterlassung, für die\n–    Zuständige schweizerische Behörde ist das Schaden-           die Streitkräfte des Entsendestaats rechtlich verantwort-\nzentrum des Eidgenössischen Departements für Ver-            lich sind und/oder im Zusammenhang mit der Benutzung\nteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).               eines Fahrzeugs der Truppe verursacht worden ist und ob\ndie Fahrzeugbenutzung befugt oder unbefugt war.\n–    Zuständige deutsche Behörde ist die Bundesanstalt\nfür Immobilienaufgaben.                                   c) Zahlung und Erstattung des Entschädigungsbetrages\nb) Schadensfälle in der Schweiz\nDie Behörde des Aufnahmestaats entscheidet nach Aus-\n–    Zuständige schweizerische Behörde ist das Schaden-           wertung aller verfügbaren Informationen und Beweismit-\nzentrum des VBS.                                             tel, ob und in welcher Höhe der Anspruch nach dem\n–    Zuständige deutsche Behörde ist das Bundesamt für            Recht des Aufnahmestaats begründet ist.\nWehrverwaltung.\nDie Behörde des Aufnahmestaats zahlt den Entschä-\n2. Zusammenarbeit                                                        digungsbetrag in ihrer Währung. Sie fordert diesen von\nDie zuständigen deutschen und schweizerischen Behörden                der Behörde des Entsendestaats zur Erstattung an. Die\narbeiten bei allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der           Behörde des Entsendestaats erstattet diesen Betrag in-\nAbwicklung von Schadensfällen gemäß Artikel I des PfP-                nerhalb von drei Monaten.\nTruppenstatuts in Verbindung mit Artikel VIII Absätze (5)\nbis (7) des NATO-Truppenstatuts ergeben, vertrauensvoll zu-           Ist nach dem Recht des Aufnahmestaats eine Entschä-\nsammen.                                                               digung in Form einer Rente zu gewähren, so ist sie im\nVerhältnis zwischen den Vertragsparteien nach den im\n3. Schadensabwicklung                                                    Aufnahmestaat geltenden Grundsätzen als kapitalisierter\na) Regelung durch den Aufnahmestaat                                   Betrag zu erstatten.\nDie Behörde des Aufnahmestaats ist zuständig für die           d) Besondere Bestimmungen zur Abwicklung außerdienst-\nEntgegennahme und Prüfung des Entschädigungsan-                   licher Schäden\ntrags. Sie führt nach Eingang des Antrags unverzüglich\nihre eigenen Ermittlungen hierzu durch.                           Bei der Abwicklung von Schäden, die nicht in Ausübung\ndes Dienstes verursacht worden sind, prüft die Behörde\nb) Zusammenarbeit der Behörden des Aufnahme- und des                  des Aufnahmestaats den Anspruch, ermittelt in billiger\nEntsendestaats                                                    und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Um-\nDie Behörde des Aufnahmestaats teilt der Behörde des              stände des Falles einschließlich des Verhaltens der ver-\nEntsendestaats so bald wie möglich, spätestens jedoch             letzten Person den dem Antragsteller zukommenden\ninnerhalb von vier Wochen, den Eingang des Entschä-               Betrag und fertigt einen Bericht für die Behörde des Ent-\ndigungsantrags mit. In der Mitteilung werden gegebenen-           sendestaats, die diesen unverzüglich prüft und entschei-\nfalls das Aktenzeichen der Behörde des Aufnahmestaats,            det, ob und in welcher Höhe sie eine Entschädigung für\nName und Anschrift des Antragstellers, eine kurze Schil-          gerechtfertigt hält.\nderung des Vorfalls unter Angabe von Zeit und Ort, der\ngeforderte Entschädigungsbetrag, die Art des Schadens,            Die Behörde des Aufnahmestaats wird – unabhängig von\ndie Namen der beteiligten Mitglieder der Streitkräfte so-         der Entscheidung des Entsendestaats – dem Antragstel-\nwie die Bezeichnung der am Vorfall beteiligten Einheit an-        ler den ihm zukommenden Betrag ohne Anerkennung ei-\ngegeben. Die Mitteilung wird in zweifacher Ausfertigung           ner Rechtspflicht (ex gratia) als Abfindung anbieten. Wird\nübersandt.                                                        dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befrie-\ndigung seines Anspruchs angenommen, so nimmt die\nDie Behörde des Entsendestaats bestätigt der Behörde              Behörde des Aufnahmestaats die Zahlung vor.\ndes Aufnahmestaats den Eingang der Mitteilung und\nübersendet ihr innerhalb von sechs Wochen nach Ein-               Der Entsendestaat erstattet dem Aufnahmestaat die er-\ngang der Mitteilung alle verfügbaren Informationen und            brachten Zahlungen.\nBeweismittel. Liegen der Behörde des Entsendestaats\nkeine derartigen Informationen und Beweismittel vor, so           Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 Buch-\nteilt sie dies der Behörde des Aufnahmestaats mit. Die            staben a bis c entsprechend."]}