{"id":"bgbl2-2010-15-9","kind":"bgbl2","year":2010,"number":15,"date":"2010-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/15#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-15-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_15.pdf#page=57","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande für Aruba über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":57,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                                   537\nArtikel 10                                                                 Artikel 12\nUmsetzung                                                                 Inkrafttreten\nDie Vertragsstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem                      Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an\n1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er-              dem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der be-\nforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.                            teiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren jewei-\nligen innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten\nArtikel 11                                    erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab\ndem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Ab-\nAnhang                                       sätze 2 und 3 anzuwenden ist.\nDie Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie\n77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. De-                                                   Artikel 13\nzember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu-\nBeendigung des Abkommens\nständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten\nund der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der Unterzeich-                  Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Ver-\nnung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf die in diesem                   tragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann die-\nAbkommen Bezug genommen wird, sind Bestandteile dieses Ab-                   ses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem\nkommens und diesem als Anhang beigefügt. Der Wortlaut des                    Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Mo-\nArtikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in diesem Anhang wird                   nate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf\ndurch den Wortlaut eben dieses Artikels der überarbeiteten                   diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung,\nRichtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überarbeitete Richt-             tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem\nlinie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit erlangt.                 die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu Den Haag am\n27. August 2004 in deutscher und englischer und nieder-\nländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Sollten\nUnterschiede in der Auslegung der verschiedenen Sprachfassun-\ngen auftreten, ist der englische Wortlaut maßgeblich.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSchönfelder\nFür das Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen\nE. de Lannooy\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande für Aruba\nüber die automatische Auskunftserteilung\nim Zusammenhang mit Zinserträgen\nVom 30. März 2010\nDas in Brüssel am 26. Mai 2004 und in Den Haag am 9. November 2004 un-\nterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande für Aruba über die automatische Auskunftserteilung\nim Zusammenhang mit Zinserträgen wird nach seinem Artikel 7 nach Maßgabe\ndes innerstaatlichen Rechts\nseit dem 1. Juli 2005\nvorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-\nreich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I\nS. 128) in Kraft.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 7 erfüllt sind.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nM ü l l e r- G a t e r m a n n","538                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nAbkommen\nzwischen dem Königreich der Niederlande für Aruba\nund der Bundesrepublik Deutschland\nüber die automatische Auskunftserteilung\nim Zusammenhang mit Zinserträgen\nIn dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermög-          h) „Zinszahlung“ eine Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 der\nlicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirt-     Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Arti-\nschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um              kel 15 der Richtlinie;\neine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertrags-\ni)  Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung\nstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Ver-\ngetroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwen-\ntragsstaats und im Einklang mit der Richtlinie 2003/48/EG des\ndet wie in der Richtlinie.\nRates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der\nBesteuerung von Zinserträgen effektiv zu besteuern, sind das           (2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmun-\nKönigreich der Niederlande für Aruba und die Bundesrepublik         gen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mit-\nDeutschland wie folgt übereingekommen:                              gliedstaaten“ durch „Vertragsstaaten“ zu ersetzen.\nArtikel 1                                                          Artikel 3\nAllgemeiner Anwendungsbereich                                             Identität und Wohnsitz\ndes wirtschaftlichen Eigentümers\n(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von\nJeder Vertragsstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und\neiner Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertrags-\nsorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,\nstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei\nfür die Zwecke von Artikel 4 den wirtschaftlichen Eigentümer und\ndem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuer-\ndessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Ar-\nlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates\ntikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestan-\nhat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechts-\nforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Arti-\nvorschriften des anderen Vertragsstaats effektiv besteuern zu\nkel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf Aruba\nkönnen.\ndie Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers\n(2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die           auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der\nBesteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so-        Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften\ndass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteue-          von Aruba zur Verfügung stehen.\nrung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.\n(3) Was das Königreich der Niederlande betrifft, so gilt dieses                                Artikel 4\nAbkommen nur für Aruba.                                                             Automatische Auskunftserteilung\n(1) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die\nArtikel 2                            Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8\nder Richtlinie der zuständigen Behörde des anderen Vertrags-\nBegriffsbestimmungen\nstaates, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – so-          (2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres\nweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –                    erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich auto-\na) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ kontext-      matisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende\nabhängig das Königreich der Niederlande für Aruba oder die      des Steuerjahres des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle nie-\nBundesrepublik Deutschland;                                     dergelassen ist.\nb) „Aruba“ den Teil des Königreichs der Niederlande, der sich          (3) Die Vertragsstaaten handhaben die Auskunftserteilung im\nin der Karibik befindet und die Insel Aruba umfasst;            Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit den Verfah-\nren gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG im Einklang steht.\nc) „die Vertragspartei, die ein Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion ist“, die Bundesrepublik Deutschland;                                                   Artikel 5\nd) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europä-                                 Umsetzung\nischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung\nvon Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung           Die Vertragsstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem\ndieses Übereinkommens geltenden Fassung;                        1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die\nerforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.\ne) „wirtschaftlicher Eigentümer“ einen wirtschaftlichen Eigen-\ntümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;                                                  Artikel 6\nf)  „Zahlstelle“ eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 der Richt-                                 Anhang\nlinie;\nDie Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie\ng) „zuständige Behörde“                                             77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. De-\nzember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu-\ni)   für Aruba den Finanzminister oder seinen Beauftragten;\nständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten\nii) für die Bundesrepublik Deutschland die zuständige           und der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der Unterzeich-\nBehörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richt-   nung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf die in diesem\nlinie;                                                     Abkommen Bezug genommen wird, sind Bestandteile dieses Ab-"]}