{"id":"bgbl2-2010-15-8","kind":"bgbl2","year":2010,"number":15,"date":"2010-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/15#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-15-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_15.pdf#page=54","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nArtikel 11 gilt unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertrags-\nparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.\nEinrichtungen in Drittstaaten:\nEinrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:\n1) Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.\n2) Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von\nTätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte\nNichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert\nwird.\n3) Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.\n4) Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle\nvon Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.\nBedingungen für die Änderung dieses Anhangs:\nDie in diesem Anhang enthaltene Liste der verbundenen Einrichtungen kann im gegen-\nseitigen Einvernehmen geändert werden.\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen\nüber die automatische Auskunftserteilung\nim Zusammenhang mit Zinserträgen\nVom 30. März 2010\nDas in Brüssel am 26. Mai 2004 und in Den Haag am 27. August 2004 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen über die automati-\nsche Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen wird nach seinem\nArtikel 12 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nseit dem 1. Juli 2005\nvorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-\nreich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I\nS. 128) in Kraft.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 12 erfüllt sind.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nM ü l l e r- G a t e r m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                           535\nAbkommen\nzwischen dem Königreich der Niederlande\nfür die Niederländischen Antillen\nund der Bundesrepublik Deutschland\nüber die automatische Auskunftserteilung\nim Zusammenhang mit Zinserträgen\nIn Erwägung nachstehender Gründe:                               tragsstaats, im Einklang mit der Richtlinie und entsprechend den\nvorstehend niedergelegten Absichten der Vertragsstaaten effek-\n(1) In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG (im Fol-\ntiv zu besteuern, sind das Königreich der Niederlande für die Nie-\ngenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im\nderländischen Antillen und die Bundesrepublik Deutschland wie\nFolgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinser-\nfolgt übereingekommen:\nträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erfor-\nderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2005 nachzu-                                   Artikel 1\nkommen, sofern                                                                       Allgemeiner Anwendungsbereich\n– die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liech-          (1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von\ntenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco        einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaa-\nund das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt ge-        ten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei\nmäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates         dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuer-\nmit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkom-          lichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates\nmen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vor-       hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechts-\ngesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;                          vorschriften des letztgenannten Vertragsstaats effektiv besteu-\n– alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vor-        ern zu können.\nsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Ge-       (2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die\nbiete ab diesem Zeitpunkt die automatische Auskunftsertei-      Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so-\nlung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise  dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteue-\nanwenden, oder während des Übergangszeitraums nach Arti-        rung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.\nkel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vor-\nschriften der Artikel 11 und 12 erheben.                           (3) Was das Königreich der Niederlande betrifft, so gilt dieses\nAbkommen nur für die Niederländischen Antillen.\n(2) Die Niederländischen Antillen sind nicht Bestandteil des\nSteuergebiets der Europäischen Union, gelten jedoch für die\nArtikel 2\nZwecke der Richtlinie als assoziiertes Gebiet der EU und unter-\nliegen als solches nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Auf                             Begriffsbestimmungen\nder Grundlage einer zwischen den Niederländischen Antillen und\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – so-\nden Niederlanden getroffenen Übereinkunft ist das Königreich\nweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –\nder Niederlande für die Niederländischen Antillen jedoch bereit,\nmit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abkommen zu          a) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ kontext-\nschließen, denen zufolge ab dem 1. Januar 2005 während der               abhängig das Königreich der Niederlande für die Niederlän-\nÜbergangszeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteu-          dischen Antillen oder die Bundesrepublik Deutschland;\ner in der in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie vorgesehenen\nb) „die Niederländischen Antillen“ den Teil des Königreichs der\nWeise erhoben und nach Ende des Übergangszeitraums die\nNiederlande, der sich in der Karibik befindet und die Insel-\nautomatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie\ngebiete Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und den nie-\nangewendet wird.\nderländischen Teil von St. Maarten umfasst;\n(3) Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Überein-\nc) „die Vertragspartei, die ein Mitgliedstaat der Europäischen\nkunft zwischen den Niederländischen Antillen und den Nieder-\nUnion ist“, die Bundesrepublik Deutschland;\nlanden ist daran geknüpft, dass alle Mitgliedstaaten die Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um     d) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Euro-\nder Richtlinie nachzukommen, und dass die Bedingungen ge-                päischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteue-\nmäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllt sind.                              rung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeich-\nnung dieses Übereinkommens geltenden Fassung;\n(4) Durch dieses Abkommen willigen die Niederländischen An-\ntillen ein, vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten       e) „wirtschaftliche(r) Eigentümer“ den oder die wirtschaftlichen\nabweichenden Regelungen die Bestimmungen der Richtlinie auf              Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;\nin der Bundesrepublik Deutschland ansässige wirtschaftliche         f)   „Zahlstelle(n)“ eine Zahlstelle oder die Zahlstellen im Sinne\nEigentümer anzuwenden, und die Bundesrepublik Deutschland                von Artikel 4 der Richtlinie;\nwilligt ein, die Richtlinie auf wirtschaftliche Eigentümer anzuwen-\nden, die auf den Niederländischen Antillen ansässig sind.           g) „zuständige Behörde“\ni)  für die Niederländischen Antillen den Finanzminister oder\nIn dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermög-\nseinen Beauftragten;\nlicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirt-\nschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um               ii) für die Bundesrepublik Deutschland die zuständige\neine natürlichen Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertrags-                Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richt-\nstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Ver-               linie;","536                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nh) „Zinszahlung(en)“ eine Zinszahlung oder Zinszahlungen im          Hoheitsgebiet von der Bundesrepublik Deutschland niedergelas-\nSinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Be-      senen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie\nrücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie;                  Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht,\nanstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die\ni)    Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung\nQuellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die\ngetroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwen-\nEinrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass\ndet wie in der Richtlinie.\nihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr ge-\n(2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmun-        zahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Arti-\ngen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mit-        kel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz mitgeteilt werden.\ngliedstaaten“ durch „Vertragsstaaten“ zu ersetzen.\n(5) Am Ende des Übergangszeitraums sind die Niederländi-\nschen Antillen gehalten, die Bestimmungen des Artikels 4 anzu-\nArtikel 3\nwenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Auftei-\nIdentität und Wohnsitz                       lung der Einnahmen gemäß Artikel 5 und 6 einzustellen.\ndes wirtschaftlichen Eigentümers                   Entscheiden sich die Niederländischen Antillen während des\nJeder Vertragsstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und     Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 4 an-\nsorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,        zuwenden, so stellen sie die Anwendung der Quellensteuer ein\nfür die Zwecke der Artikel 4 bis 6 den wirtschaftlichen Eigen-       und nehmen keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 5\ntümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müs-         und 6 mehr vor.\nsen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten\nMindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug                                     Artikel 6\nauf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a\nauf den Niederländischen Antillen die Identität und der Wohnsitz                        Aufteilung der Einnahmen\ndes wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informa-\ntionen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der ein-       (1) Die Niederländischen Antillen behalten 25 % der Einnah-\nschlägigen Rechtsvorschriften der Niederländischen Antillen zur      men aus der Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 1 und leiten\nVerfügung stehen. Gegebenenfalls bestehende Ausnahmen oder           75 % der Einnahmen an die Bundesrepublik Deutschland weiter.\nBefreiungen, die in der Bundesrepublik ansässigen wirtschaft-\nlichen Eigentümern gemäß diesen Bestimmungen auf Antrag ge-             (2) Erheben die Niederländischen Antillen Quellensteuer nach\nwährt werden, verlieren jedoch ihre Gültigkeit, und wirtschaft-      Artikel 5 Absatz 4, so behalten sie 25 % der Einnahmen und lei-\nlichen Eigentümern werden keine derartigen Ausnahmen oder            ten 75 % der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszah-\nBefreiungen mehr eingeräumt.                                         lungen an in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene\nEinrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben\nwird, an die Bundesrepublik Deutschland weiter.\nArtikel 4\nAutomatische Auskunftserteilung                       (3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate\nnach dem Ende des Steuerjahrs der Niederländischen Antillen.\n(1) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die\nZahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der     (4) Die Niederländischen Antillen treffen die zur Gewährleis-\nRichtlinie der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaa-         tung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforder-\ntes, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.             lichen Maßnahmen.\n(2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres\nerfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich auto-                                   Artikel 7\nmatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende\ndes Steuerjahres des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle nie-                 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren\ndergelassen ist.\n(1) Die Niederländischen Antillen sehen eines der beiden Ver-\n(3) Die Vertragsstaaten handhaben die Auskunftserteilung im      fahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richt-\nRahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der        linie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigen-\nRichtlinie 77/799/EWG im Einklang steht.                             tümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.\nArtikel 5                               (2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu-\nständige Behörde des Vertragsstaats, in dem er seinen steuer-\nÜbergangsbestimmungen                          lichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung gemäß Artikel 13 Ab-\n(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer in der Bundesrepublik     satz 2 der Richtlinie aus.\nDeutschland ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz auf den\nNiederländischen Antillen, so erheben die Niederländischen An-\nArtikel 8\ntillen während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der\nRichtlinie eine Quellensteuer auf Zinszahlungen in Höhe von                        Vermeidung der Doppelbesteuerung\n15 % in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von\n20 % in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35 %.           Die Bundesrepublik Deutschland sorgt gemäß Artikel 14 Ab-\nWährend dieses Zeitraums sind die Niederländischen Antillen          sätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteue-\nnicht zur Anwendung von Artikel 4 verpflichtet. Die Bundesrepu-      rung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Arti-\nblik Deutschland erteilt ihnen jedoch gemäß diesem Artikel Aus-      kel 5 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für\nkünfte.                                                              Erstattung der Quellensteuer.\n(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer in der in Artikel 11\nAbsätze 2 und 3 der Richtlinie beschriebenen Weise ein.                                           Artikel 9\n(3) Die Anwendung der Quellensteuer durch die Niederlän-\ndischen Antillen steht einer Besteuerung der Erträge durch die                            Andere Quellensteuern\nBundesrepublik Deutschland gemäß seinen innerstaatlichen\nDieses Abkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, ge-\nRechtsvorschriften nicht entgegen.\nmäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbe-\n(4) Die Niederländischen Antillen können während des Über-       steuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die\ngangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem        nach Artikel 5 zu erheben."]}