{"id":"bgbl2-2010-15-7","kind":"bgbl2","year":2010,"number":15,"date":"2010-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/15#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_15.pdf#page=45","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Guernsey über die Besteuerung von Zinserträgen","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":45,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010              525\nArtikel 11 gilt unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragspar-\nteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.\nEinrichtungen in Drittstaaten:\nEinrichtungen, die die foglenden Kriterien erfüllen:\n1) Die Einrichtung ist nach innerstaalichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.\n2) Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tä-\ntigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nicht-\nmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.\n3) Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.\n4) Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle\nvon Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.\nBedingungen für die Änderung dieses Anhangs:\nDie in diesem Anhang enthaltene Liste der verbundenen Einrichtungen kann im gegen-\nseitigen Einvernehmen geändert werden.\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Guernsey\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nVom 30. März 2010\nDas in Brüssel am 26. Mai 2004 und in St. Peter Port am 19. November 2004\nunterzeichnete Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Guernsey ist nach seinem Artikel 15 in Verbin-\ndung mit Artikel 17 Absatz 1 und 2\nam 1. Juli 2005\nin Kraft getreten. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im\nBereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I\nS. 128) in Kraft.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nM ü l l e r- G a t e r m a n n","526                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nAbkommen\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nzwischen Guernsey\nund der Bundesrepublik Deutschland\nIn Erwägung nachstehender Gründe:                               gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Arti-\nkeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.\n(1) In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die\nRichtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden           Guernsey und die Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden\n„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vor-    „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit\ngesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die       der Zusammenhang nichts anderes erfordert,\nRechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffent-\nlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,  sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das\nderen Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden,        Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und:\nsofern                                                             a) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland an die zuständige\n„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum\nBehörde Guernseys in derselben Weise wie die automatische\nLiechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum\nAuskunftserteilung an die zuständige Behörde eines Mitglied-\nMonaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeit-\nstaates,\npunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss\ndes Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlosse-       b) die Anwendung eines Steuerrückbehalts durch Guernsey\nnen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser                während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der\nRichtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;              Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der\nRichtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort ge-\nii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die\nnannten Bedingungen,\nvorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten\nGebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Aus-       c) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige\nkunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vor-       Behörde Guernseys an die zuständige Behörde der Bundes-\ngesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangs-             republik Deutschland gemäß Artikel 13 der Richtlinie,\nzeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Über-\nd) die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus dem Steuer-\neinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12\nrückbehalt durch die zuständige Behörde Guernseys an die\nerheben).“\nzuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Beziehungen zwischen Guernsey und der Euro-             bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit\npäischen Union werden durch das Protokoll Nr. 3 zu dem Vertrag     Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche\nüber den Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen     Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar-\nGemeinschaft geregelt. Nach dem Protokoll ist Guernsey nicht       tei geleistet werden.\nBestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „zuständige\n(3) Guernsey nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel    Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien die zuständige Be-\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive     hörde gemäß § 5 Zinsinformationsverordnung, wenn es sich um\nBesteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der     den Mitgliedstaat handelt, und „the Administrator of Income\nwirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des    Tax“, wenn es sich um Guernsey handelt.\nAustausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen\nden Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitglied-\nstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während                                     Artikel 1\neiner Übergangszeit nicht verpflichtet sind, die automatische                     Steuerrückbehalt durch Zahlstellen\nInformationserteilung anzuwenden, sondern eine Quellensteuer\nauf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.            Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8, die von einer Zahlstelle\nmit Sitz im Hoheitsgebiet Guernseys an einen wirtschaftlichen\n(4) Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genom- Eigentümer im Sinne von Artikel 5 geleistet werden, der seinen\nmen wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Guern-   Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat,\nseys als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwecke dieses      unterliegen nach Artikel 3 während des Übergangszeitraums ge-\nAbkommens sind deshalb beide Termini „Quellensteuer/Steuer-        mäß Artikel 14 ab dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt einem\nrückbehalt“ als begriffliche Varianten mit derselben Bedeutung     Steuerrückbehalt. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den\nzu betrachten.                                                     ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15 %, in den darauf\nfolgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.\n(5) Guernsey hat eingewilligt, mit Wirkung ab 1. Januar 2005\neinen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten\ndie Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die er-                                 Artikel 2\nforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und sofern die              Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte\nVoraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie und des Arti-\nkels 17 Absatz 2 dieses Abkommens generell erfüllt sind.              (1) Leistet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\nZahlstelle Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8 an einen auf\n(6) Guernsey hat eingewilligt, die automatische Auskunfts-      Guernsey ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von\nerteilung nach Maßgabe von Kapitel II der Richtlinie ab dem Ende   Artikel 5, oder sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1\ndes Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richt-        Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie zu-\nlinie anzuwenden.                                                  ständigen Behörde:\n(7) Guernsey verfügt über Rechtsvorschriften betreffend         a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittel-\nOrganismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als            ten wirtschaftlichen Eigentümers;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                             527\nb) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;                        a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nBuchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gut-\nc) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in\ngeschriebenen Zinsen;\nErmangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus\nder die Zinsen herrühren;                                       b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nd) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1. Jede               Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten\nder Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur           Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu\nZinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Ge-          entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös\nsamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamt-          aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;\nbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder      c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1\nder Einlösung beschränken;                                          Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;\nund die Bundesrepublik Deutschland kommt ihren Verpflichtun-          d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4:\ngen gemäß Absatz 2 nach.                                                  auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der\n(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjah-            Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, die die Voraussetzungen\nres erteilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch-            des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;\nland der zuständigen Behörde Guernseys automatisch die Aus-           e) wenn Guernsey von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 8 Ab-\nkünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im Verlauf               satz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis\ndieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen.                            umgerechneten Zinsen.\nArtikel 3                                 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird\nder Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten, wäh-\nAusnahmen vom Steuerrückbehaltverfahren                    rend dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält.\n(1) Erhebt Guernsey Steuerrückbehalte nach Artikel 1, so sieht    Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorlie-\nsie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren         genden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirt-\nvor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer         schaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der\nbeantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:              gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er\nweist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.\na) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im\nSinne von Artikel 5 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß         (3) Die Anwendung des Steuerrückbehalts durch Guernsey\nArtikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich  steht einer Besteuerung der Erträge durch die andere Vertrags-\ndazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde      partei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer sei-\nder Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die        nen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaatlichen\nZahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zins- Rechtsvorschriften nicht entgegen.\nzahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaft-        (4) Guernsey kann während des Übergangszeitraums einen\nlichen Eigentümer;                                              Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der ande-\nb) ein Verfahren, das gewährleistet, dass kein Steuerrückbehalt       ren Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Ar-\neinbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner    tikels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zins-\nZahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertrags-       zahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle\npartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz  betrachten und den Steuerrückbehalt auf diese Zinsen erheben\nhat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Ab-       lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit ein-\nsatz 2 vorlegt.                                                 verstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der\nGesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezo-\n(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu-    genen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz mit-\nständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er        geteilt werden.\nseinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgen-\nden Angaben aus:\nArtikel 5\ni)    Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungs-\nnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum                   Definition des wirtschaftlichen Eigentümers\nund -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-\nii) Name und Anschrift der Zahlstelle;                                licher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung\nvereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es\niii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in\nsei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für\nErmangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.\nsich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten\nDiese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei             erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher\nJahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag         Eigentümer einer Zahlung, wenn sie\nbinnen zwei Monaten ausgestellt.\na) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;\n(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ange-\nwendet, übermittelt die zuständige Behörde Guernseys, in deren        b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren\nHoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Ar-          Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-\ntikel 2 Absatz 1 der zuständigen Behörde der Bundesrepublik               steuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG\nDeutschland, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.          zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-\nDie Informationen werden mindestens einmal jährlich automa-               papieren (OGAW) oder eines vergleichbaren Organismus für\ntisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem                 gemeinsame Anlagen mit Sitz auf Guernsey oder einer Ein-\nEnde des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steu-             richtung gemäß Artikel 7 Absatz 2 handelt und im letzteren\nerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszah-       Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem\nlungen.                                                                   Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher\ndiese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Ver-\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermit-\nArtikel 4                                  telt;\nBemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts\nc) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der\n(1) Eine Zahlstelle mit Sitz auf Guernsey erhebt den Steuer-          wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl-\nrückbehalt gemäß Artikel 1 wie folgt:                                     stelle mitteilt.","528                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\n(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss           91/308/EWG oder, sofern es sich um Guernsey handelt,\nnahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver-          aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung\neinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög-             stehen;\nlicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt die-\nb) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-\nse natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch\nlicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-\nunter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange-\nar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\nmessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft-\nstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand\nlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Ei-\nder im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebe-\ngentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende\nnen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen\nnatürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.\nvom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-\ntigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen\nArtikel 6                                 Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten\nPass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren\nIdentität und Wohnsitz                            eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,\ndes wirtschaftlichen Eigentümers                         wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den\nsteuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen\n(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und        Behörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffen-\nsorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,             de natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansäs-\nfür die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen-               sig ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der\ntümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müs-              Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass\nsen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanfor-              oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt\nderungen erfüllen.                                                        wurde.\n(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen\nEigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je                                      Artikel 7\nnach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und                               Definition der Zahlstelle\ndem Empfänger der Zinsen variieren:\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004         der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des   Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren\nwirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und          Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-\nseine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson-    schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-\ndere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden         den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen\nVorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik           Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-\nDeutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG          tragt ist.\nvom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-\n(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-\nsystems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich\nlassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-\num Guernsey handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvor-\nschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-\nschriften zur Verfügung stehen;\nlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei\nb) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-         einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.\nlicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-      Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-\nar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-    grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-\nstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich   zieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass\nseinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan-         a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-\nden – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn-            nannten juristischen Personen ist oder\nsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum-\nmer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes         b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-\noder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt-            mensbesteuerung unterliegen oder\nlichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An-       c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-\nschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal-         sener OGAW oder ein auf Guernsey niedergelassener ver-\nausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines              gleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.\nanderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be-\nweiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identi-     Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen\nfizierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus-       im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen\nweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer          und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung,\nvorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach-         oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift\nweis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird       der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser\nseine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes       Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zustän-\noder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge-          digen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er\nburtsdatums und -ortes präzisiert.                               niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die\nzuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren\n(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen    Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.\nEigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach                (3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die\ndem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem           Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-\nEmpfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be-      bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln\nstimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem         lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit\nder wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:         Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheits-\ngebiet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004\nausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz\nVertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die\ndes wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,\nin ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.\ndie ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas-\nsung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die Bun-         (4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-\ndesrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie         ne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                         529\nniedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen      (3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass\nMaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An-        einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in\nforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle       Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem\nhandelt.                                                            Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozent-\nanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-\n(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi-\nschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt\nschen Personen sind:\nals Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der\na) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/        Einlösung der Anteile.\nöppet bolag und kommanditbolag;                                   (4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung\nb) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).          im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit\nin Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto\neiner solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-\nArtikel 8\nzahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.\nDefinition der Zinszahlung\n(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah-         tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen\nlung“:                                                              Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens\neinem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-\na) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene\nrechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in\nZinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen,\ndiesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine\nunabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind\nEinlösung erfolgt ist.\noder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn\ndes Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge        (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die\naus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen         Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche\neinschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und   Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen,\nGewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht       die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Ein-\nals Zinszahlung;                                               richtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermö-\ngens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a ange-\nb) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen        legt haben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von\nim Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte      Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die\nZinsen;                                                        Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsge-\nc) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7        biet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, der\nAbsatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden        die Wahlmöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt\nvon:                                                           wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutge-\nschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtun-\ni)   einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge-      gen höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne\nlassenen OGAW;                                            von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben.\nii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla-       Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,\ngen mit Sitz auf Guernsey;                                so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.\niii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7    (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte\nAbsatz 3 Gebrauch gemacht haben;                          Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des          (8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-\nGebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-  stabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-       der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen\ntrag gilt, und außerhalb Guernseys niedergelassen sind;   dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,\ndie tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-\nd) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von\nfenden Organismen oder Einrichtungen.\nAnteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und\nEinrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indi-\nrekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für                                     Artikel 9\ngemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 %                                       Aufteilung der\nihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde-                   Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt\nrungen angelegt haben:\n(1) Guernsey behält 25 % der nach diesem Abkommen erho-\ni)   nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,          benen Steuerrückbehalte und leitet die verbleibenden 75 % der\nii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit        Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.\nSitz auf Guernsey,                                           (2) Guernsey, die einen Steuerrückbehalt nach Artikel 4\nAbsatz 4 erhebt, behält 25 % der Einnahmen und leitet 75 % der\niii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7\nEinnahmen in demselben Verhältnis an die Bundesrepublik\nAbsatz 3 Gebrauch gemacht haben,\nDeutschland weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des\n(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zah-\nGebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-\nlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-\nRechtsvorschriften Guernseys festgelegten Steuerjahrs.\ntrag gilt, und außerhalb Guernseys niedergelassen sind.\n(4) Guernsey, die Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur Ge-\nDie Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d ge-      währleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen er-\nnannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzu-    forderlichen Maßnahmen.\nbeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder un-\nmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b\nstammen.                                                                                         Artikel 10\nVermeidung der Doppelbesteuerung\n(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,\ndass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der          (1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-\nZinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der       liche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß\nbetreffenden Erträge als Zinszahlung.                               den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbe-","530                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nsteuerung, die sich aus der Anwendung eines Steuerrückbehalts                                     Artikel 12\ngemäß diesem Abkommen durch Guernsey ergeben könnte,\nVerständigungsverfahren\nausgeschlossen wird:\nDie Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\ni)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-       Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-\nte Zinsen auf Guernsey mit einem Steuerrückbehalt belastet,    dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung\nso gewährt die andere Vertragspartei diesem eine Steuer-       auszuräumen.\ngutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht ein-\nbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen\nSteuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschul-                                   Artikel 13\ndeten Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirt-                           Vertraulichkeit\nschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehalte-\n(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nnen Steuer.\nübermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich\nii) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-        behandelt.\nte Zinsen über den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus         (2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-\nnoch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt      telten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche\nbelastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsge-   Genehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere\nbiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren in-   Zwecke als die der direkten Besteuerung verwendet werden.\nnerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungs-\nabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese             (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Per-\nanderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchfüh-     sonen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der\nrung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben.              direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen\nPersonen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-\n(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-   sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-\nliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstel-     wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in\nle des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift       behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.\neine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vor-\nsehen.                                                                 (4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-\nsung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-\ntragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-\nArtikel 11                             de eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf\nsie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-\nÜbergangsbestimmungen\nnis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-\nfür umlauffähige Schuldtitel\nzogen hat, übermitteln.\n(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spä-\ntestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und aus-                                     Artikel 14\nländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die\nerstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen                                 Übergangszeitraum\ndie zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch              Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2\ndie zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG         der Richtlinie stellt Guernsey die Anwendung des Steuerrück-\ndes Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern      behalts sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß diesem\ngenehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8     Abkommen ein und wendet gegenüber der anderen Vertragspar-\nAbsatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folge-         tei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung\nemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wer-      nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich Guernsey wäh-\nden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010        rend des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die\nhinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch      automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an-\nnur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähi-       zuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des\ngen Schuldtitel, wenn                                               Steuerrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnah-\nmen gemäß Artikel 9 dieses Abkommens mehr vor.\n− diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-\nlösung enthalten; und\nArtikel 15\n− die Zahlstelle des Emittenten im Hoheitsgebiet einer Vertrags-\nInkrafttreten\npartei niedergelassen ist, die den Steuerrückbehalt anwendet,\nund die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaft-      Vorbehaltlich des Artikels 17 dieses Abkommens tritt dieses\nlichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen      Abkommen am 1. Januar 2005 in Kraft.\nVertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen\nGunsten einzieht.                                                                              Artikel 16\nTätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung                          Beendigung des Abkommens\ngemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion\ndurch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März      (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der\n2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um-          Vertragsparteien gekündigt wird.\nlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die       (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\nerste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Ar-      liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei\ntikels 8 Absatz 1 Buchstabe a.                                      in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-\ndigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf\nTätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem     Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.\n1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-\nten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als\nForderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.                                            Artikel 17\nAnwendung und Aussetzung der Anwendung\n(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran,\nErträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuld-            (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-\ntiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu be-        behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die\nsteuern.                                                            Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                           531\nstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen          die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses\noder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen       Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit\nGemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in         sofortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,\nder Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelun-          die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung\ngen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben         des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-\nZeitpunkt anwenden.                                                  de, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-\nliegen.\n(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindes-\ntens sechs Monate vor dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt,            (4) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-\nob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das          kel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-\nInkrafttreten der relevanten Regelungen in den Mitgliedstaaten,      dung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-\nden genannten Drittländern und den betroffenen abhängigen und        tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser\nassoziierten Gebieten erfüllt sind.                                  Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-\nsatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren\n(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-          Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr\nkel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie    anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei\ngemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorüberge-           Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses\nhend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitglied-      Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen\nstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt,       in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.\nGeschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu St. Peter Port\nam 19. November 2004 in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSchönfelder\nFür Guernsey\nL. Morgan","532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nListe der verbundenen Einrichtungen nach Artikel 11\nFür die Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als\n„verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internatio-\nnales Abkommen anerkannt ist“:\nEinrichtungen innerhalb der Europäischen Union:\nBelgien\nVlaams Gewest (Flämische Region)\nRégion wallonne (Wallonische Region)\nRégion de Bruxelles Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt)\nCommunauté française (Französische Gemeinschaft)\nVlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)\nDeutschsprachige Gemeinschaft\nSpanien\nXunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)\nJunta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)\nJunta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)\nJunta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)\nJunta de Castilla y León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)\nGobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)\nGovern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)\nGeneralitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)\nGeneralitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)\nDiputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)\nGobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)\nGobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)\nGobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)\nGobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen\nGemeinschaft Baskenland)\nDiputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)\nDiputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)\nDiputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)\nAyuntamiento de Madrid ( Stadt Madrid)\nAyuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)\nCabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)\nCabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)\nInstituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)\nInstituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)\nInstituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)\nGriechenland\nOργανισμόҫ Tηλεπικοινωνιών Ελλάδοҫ (Griechische Telekomunikationsanstalt)\nOργανισμόҫ Σιδηροδρόμων Ελλάδοҫ (Griechisches Eisenbahnennetz)\nΔημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Staatliche Elektrizitätswerke)\nFrankreich\nLa Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der\nSozialversicherung)\nL’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)\nRéseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen\nEisenbahnnetzes)\nCaisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010        533\nAssistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser\ndes Großraums Paris)\nCharbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-\nkohleförderunternehmen)\nEntreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)\nItalien\nRegionen\nProvinzen\nStädte und Gemeinden\nCassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)\nLettland\nPašvaldïbas (Selbstverwaltungsbehörden)\nPolen\ngminy (Gemeinden)\npowiaty (Distrikte)\nwojewództwa (Provinzen)\nzwiązki gmin (Gemeindeverbände)\nzwiązki powiatów (Distriktsverbände)\nzwiązki województw (Provinzverbände)\nmiasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)\nAgencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Restrukturierung und\nModernisierung der Landwirtschaft)\nAgencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für Landwirtschaftliches Eigentum)\nPortugal\nRegião autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)\nRegião autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)\nStädte und Gemeinden\nSlowakei\nmestá a obce (Städte und Gemeinden)\nŽeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)\nŠtátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenverwaltungsfonds)\nSlovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)\nVodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftliche Baugesellschaft)\nInternationale Einrichtungen:\nEuropäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nEuropäische Investitionsbank\nAsiatische Entwicklungsbank\nAfrikanische Entwicklungsbank\nWeltbank/IBRD/IWF\nInternationale Finanzkorporation\nInteramerikanische Entwicklungsbank\nSozialentwicklungsfonds des Europarats\nEURATOM\nEuropäische Gemeinschaft\nCorporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)\nEurofima\nEuropäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nNordische Investitionsbank\nKaribische Entwicklungsbank"]}