{"id":"bgbl2-2010-15-6","kind":"bgbl2","year":2010,"number":15,"date":"2010-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/15#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_15.pdf#page=36","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jersey über die Besteuerung von Zinserträgen","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":516,"pdf_page":36,"num_pages":9,"content":["516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\n– Eurofima\n– Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n– Nordische Investitionsbank\n– Karibische Entwicklungsbank\nDie Bestimmungen des Artikels 12 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Ver-\npflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrich-\ntungen.\nEinrichtungen in Drittländern:\nEinrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:\n1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.\n2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktpoduzent, der eine Reihe von Tä-\ntigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nicht-\nmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.\n3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.\n4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle\nvon Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jersey\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nVom 30. März 2010\nDas in Brüssel am 26. Mai 2004 und in St. Helier am 19. November 2004\nunterzeichnete Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Jersey ist nach seinem Artikel 15 in Verbin-\ndung mit Artikel 17 Absatz 1 und 2\nam 1. Juli 2005\nin Kraft getreten. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004 zur\nUmsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich\nder Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I S. 128)\nin Kraft.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nM ü l l e r- G a t e r m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                           517\nAbkommen\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nzwischen Jersey\nund der Bundesrepublik Deutschland\nIn Erwägung nachstehender Gründe:                                  wertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2\nund 6 der Richtlinie betrachtet werden.\n(1) In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die\nRichtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden\nJersey und die Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden\n„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vor-\n„die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt, soweit\ngesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die\nder Zusammenhang nichts anderes erfordert,\nRechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffent-\nlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,     sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das\nderen Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden,           Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und:\nsofern\na) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige\n„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum                  Behörde der Bundesrepublik Deutschland an die zuständige\nLiechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum               Behörde Jerseys in derselben Weise wie die automatische\nMonaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeit-              Auskunftserteilung an die zuständige Behörde eines Mitglied-\npunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss                staates,\ndes Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlosse-\nb) die Anwendung eines Steuerrückbehalts durch Jersey wäh-\nnen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser\nrend des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie\nRichtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;\nentsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie ge-\nii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die                 nannten Zeitpunkten und gemäß den dort genannten Bedin-\nvorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten          gungen,\nGebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische\nc) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige\nAuskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorge-\nBehörde Jerseys an die zuständige Behörde der Bundes-\nsehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeit-\nrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 der Richtlinie,\nraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstim-\nmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben).“       d) die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus dem Steuer-\n(2) Die Beziehungen zwischen Jersey und der Europäischen               rückbehalt durch die zuständige Behörde Jerseys an die zu-\nUnion werden durch das Protokoll Nr. 3 zu dem Vertrag über den            ständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland\nBeitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemein-         bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle\nschaft geregelt. Nach dem Protokoll ist Jersey nicht Bestandteil      mit Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natür-\ndes Steuergebiets der Europäischen Union.                             liche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\n(3) Jersey nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der     tragspartei geleistet werden.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Be-           Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „zuständige\nsteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der          Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien die zuständige Be-\nwirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des       hörde gemäß § 5 Zinsinformationsverordnung, wenn es sich um\nAustausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen             den Mitgliedstaat handelt, und „the Comptroller of Income Tax“,\nden Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitglied-        wenn es sich um Jersey handelt.\nstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während\neiner Übergangszeit nicht verpflichtet sind, die automatische In-\nArtikel 1\nformationserteilung anzuwenden, sondern eine Quellensteuer auf\ndie von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.                               Steuerrückbehalt durch Zahlstellen\n(4) Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genom-       Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8, die von einer Zahlstelle\nmen wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Jersey      mit Sitz im Hoheitsgebiet Jerseys an einen wirtschaftlichen\nals „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwecke dieses Ab-          Eigentümer im Sinne von Artikel 5 geleistet werden, der seinen\nkommens sind deshalb beide Termini „Quellensteuer/Steuerrück-         Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat,\nbehalt“ als begriffliche Varianten mit derselben Bedeutung zu be-     unterliegen nach Artikel 3 während des Übergangszeitraums ge-\ntrachten.                                                             mäß Artikel 14 ab dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt einem\nSteuerrückbehalt. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den\n(5) Jersey hat eingewilligt, mit Wirkung ab 1. Januar 2005\nersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15 %, in den darauf\neinen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitgliedstaaten\nfolgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.\ndie Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die er-\nforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und sofern die\nVoraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie und des Arti-                                       Artikel 2\nkels 17 Absatz 2 dieses Abkommens generell erfüllt sind.\nVon den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte\n(6) Jersey hat eingewilligt, die automatische Auskunftsertei-\n(1) Leistet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\nlung nach Maßgabe von Kapitel II der Richtlinie ab dem Ende des\nZahlstelle Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8 an einen auf Jer-\nÜbergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie an-\nsey ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Arti-\nzuwenden.\nkel 5, oder sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buch-\n(7) Jersey verfügt über Rechtsvorschriften betreffend Orga-        stabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie\nnismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleich-       zuständigen Behörde:","518                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\na) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittel-                                     Artikel 4\nten wirtschaftlichen Eigentümers;\nBemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts\nb) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;                          (1) Eine Zahlstelle mit Sitz auf Jersey erhebt den Steuerrück-\nbehalt gemäß Artikel 1 wie folgt:\nc) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in\nErmangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus       a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nder die Zinsen herrühren;                                            Buchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gut-\ngeschriebenen Zinsen;\nd) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1. Jede\nder Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur       b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nZinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Ge-           Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten\nsamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamt-           Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu\nbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder           entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös\nder Einlösung beschränken;                                           aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;\nund die Bundesrepublik Deutschland kommt ihren Verpflichtun-         c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1\ngen gemäß Absatz 2 nach.                                                  Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;\nd) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4:\n(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuer-               auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der\njahres erteilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik                  Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, die die Voraussetzungen\nDeutschland der zuständigen Behörde Jersey automatisch die                des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;\nAuskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im Verlauf\ndieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen.                       e) wenn Jersey von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 8 Absatz 5\nGebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umge-\nrechneten Zinsen.\nArtikel 3\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird\nAusnahmen vom Steuerrückbehaltverfahren                    der Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten,\nwährend dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung\n(1) Erhebt Jersey Steuerrückbehalte nach Artikel 1, so sieht     hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr\nsie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren        vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirt-\nvor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer        schaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der\nbeantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:             gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er\na) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im          weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.\nSinne von Artikel 5 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß         (3) Die Anwendung des Steuerrückbehalts durch Jersey steht\nArtikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich  einer Besteuerung der Erträge durch die andere Vertragspartei, in\ndazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde      deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer seinen steu-\nder Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die        erlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvor-\nZahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zins- schriften nicht entgegen.\nzahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaft-\nlichen Eigentümer;                                                 (4) Jersey kann während des Übergangszeitraums einen Wirt-\nschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der anderen\nb) ein Verfahren, das gewährleistet, dass kein Steuerrückbehalt      Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Arti-\neinbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner    kels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zins-\nZahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertrags-       zahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle be-\npartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz  trachten und den Steuerrückbehalt auf diese Zinsen erheben\nhat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Ab-       lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit ein-\nsatz 2 vorlegt.                                                 verstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der\nGesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezo-\n(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu-   genen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz mit-\nständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er       geteilt werden.\nseinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgen-\nden Angaben aus:\nArtikel 5\ni)   Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungs-               Definition des wirtschaftlichen Eigentümers\nnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum\nund -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;                         (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-\nlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung\nii) Name und Anschrift der Zahlstelle;                               vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es\nsei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für\niii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Er-\nsich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten er-\nmangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.\nfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher\nDiese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jah-       Eigentümer einer Zahlung, wenn sie\nren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag bin-      a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;\nnen zwei Monaten ausgestellt.\nb) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren\n(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ange-               Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-\nwendet, übermittelt die zuständige Behörde Jerseys, in deren              steuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG\nHoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben gemäß Ar-          zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-\ntikel 2 Absatz 1 der zuständigen Behörde der Bundesrepublik               papieren (OGAW) oder eines vergleichbaren Organismus für\nDeutschland, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.          gemeinsame Anlagen mit Sitz auf Jersey oder einer Einrich-\nDie Informationen werden mindestens einmal jährlich auto-                 tung gemäß Artikel 7 Absatz 2 handelt und im letzteren Fall\nmatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem               Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirt-\nEnde des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten Steu-             schaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese\nerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zinszah-       Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Vertrags-\nlungen.                                                                   partei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermittelt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                         519\nc) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der         Bundesrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie\nwirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl-      91/308/EWG oder, sofern es sich um Jersey handelt, auf-\nstelle mitteilt.                                                   grund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung ste-\nhen;\n(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss\nnahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver-   b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-\neinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög-           licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-\nlicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt         ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\ndiese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch           stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand\nunter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange-          der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebe-\nmessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft-         nen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen\nlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen            vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-\nEigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende          tigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen\nnatürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.                  Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten\nPass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren\nArtikel 6                               eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,\nwird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-\nIdentität und Wohnsitz                          erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-\ndes wirtschaftlichen Eigentümers                       hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende\n(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und      natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig\nsorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,           ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz\nfür die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen-             als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein\ntümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren                 anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.\nmüssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestan-\nforderungen erfüllen.                                                                             Artikel 7\n(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen                       Definition der Zahlstelle\nEigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“\nnach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und\njeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer\ndem Empfänger der Zinsen variieren:\nZinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004       Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-\nwirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und        den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen\nseine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson-  Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-\ndere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden       tragt ist.\nVorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik\n(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-\nDeutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG\nlassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-\nvom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-\nschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-\nsystems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich\nlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei\num Jersey handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschrif-\neiner solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.\nten zur Verfügung stehen;\nDiese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-\nb) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-       grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter\nlicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-    offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass\nar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\na) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-\nstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich\nnannten juristischen Personen ist oder\nseinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhanden –\ndie ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu    b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-\nSteuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. Diese          mensbesteuerung unterliegen oder\nAngaben sollten auf der Grundlage des Passes oder des vom\nc) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-\nwirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personal-\nsener OGAW oder ein auf Jersey niedergelassener vergleich-\nausweises festgestellt werden. Ist die Anschrift nicht in die-\nbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.\nsem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis eingetra-\ngen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen vom           Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen\nwirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen        im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen\nDokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifizierungsnum-    und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung,\nmer nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder einem     oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift\nanderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten            der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser\nbeweiskräftigen Dokument – etwa einem Nachweis über den        Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zustän-\nsteuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird seine Identität   digen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er\nanhand seines auf der Grundlage des Passes oder des amt-       niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zu-\nlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und      ständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren\n-ortes präzisiert.                                             Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.\n(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen     (3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die\nEigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach           Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-\ndem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem         bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln\nEmpfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be-    lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Ge-\nstimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem       brauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsge-\nder wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:       biet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis aus-\ngestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004\nVertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz\nin ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.\ndes wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,\ndie ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas-       (4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-\nsung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die         ne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei","520                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nniedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen   Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem\nMaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An-        Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentan-\nforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle       teil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-\nhandelt.                                                            schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt\nals Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der\n(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi-\nEinlösung der Anteile.\nschen Personen sind:\na) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö                 (4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung\n(Ky)/öppet bolag und kommanditbolag;                           im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit\nin Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto\nb) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).          einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-\nzahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.\nArtikel 8                              (5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-\nDefinition der Zinszahlung                    tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen\nZahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah-\neinem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-\nlung“:\nrechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in\na) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene       diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine\nZinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen,      Einlösung erfolgt ist.\nunabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind\n(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die\noder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn\nVertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Er-\ndes Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge\nträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die\naus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen\nvon in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrich-\neinschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und\ntungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens\nGewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht\nin Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt ha-\nals Zinszahlung;\nben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Ab-\nb) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen        satz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zin-\nim Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte      sen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet\nZinsen;                                                        niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, der die\nc) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7 Ab-    Wahlmöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde,\nsatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von:     eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben\nworden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchs-\ni)   einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge-      tens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-\nlassenen OGAW;                                            satz 1 Buchstabe a angelegt haben.\nii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla-       Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,\ngen mit Sitz auf Jersey;                                  so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.\niii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7    (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-\nAbsatz 3 Gebrauch gemacht haben;                          zentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des\n(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-\nGebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-\nstabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-\nder Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen\ntrag gilt, und außerhalb Jerseys niedergelassen sind;\ndargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,\nd) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von       die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-\nAnteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und        fenden Organismen oder Einrichtungen.\nEinrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder in-\ndirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für                                   Artikel 9\ngemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 %\nihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde-                          Aufteilung der Einnahmen\nrungen angelegt haben:                                                            aus dem Steuerrückbehalt\ni)   nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,             (1) Jersey behält 25 % der nach diesem Abkommen erhobe-\nnen Steuerrückbehalte und leitet die verbleibenden 75 % der Ein-\nii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit        nahmen an die andere Vertragspartei weiter.\nSitz auf Jersey,\n(2) Jersey, die einen Steuerrückbehalt nach Artikel 4 Absatz 4\niii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7\nerhebt, behält 25 % der Einnahmen und leitet 75 % der Einnah-\nAbsatz 3 Gebrauch gemacht haben,\nmen in demselben Verhältnis an die Bundesrepublik Deutschland\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des       weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.\nGebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-\n(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zah-\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-\nlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den\ntrag gilt, und außerhalb Jerseys niedergelassen sind.\nRechtsvorschriften Jerseys festgelegten Steuerjahrs.\nDie Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d\n(4) Jersey, die Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur Gewähr-\ngenannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzu-\nleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforder-\nbeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder\nlichen Maßnahmen.\nunmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b\nstammen.\nArtikel 10\n(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,\ndass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der                     Vermeidung der Doppelbesteuerung\nZinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der\n(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-\nbetreffenden Erträge als Zinszahlung.\nliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß\n(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass    den folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbe-\neiner Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in  steuerung, die sich aus der Anwendung eines Steuerrückbehalts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                           521\ngemäß diesem Abkommen durch Jersey ergeben könnte, aus-                                           Artikel 12\ngeschlossen wird:\nVerständigungsverfahren\ni)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-          Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\nte Zinsen auf Jersey mit einem Steuerrückbehalt belastet, so   Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-\ngewährt die andere Vertragspartei diesem eine Steuergut-       dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung\nschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehalte-    auszuräumen.\nnen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer\nden Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten                                      Artikel 13\nSteuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirtschaft-\nlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen                                    Vertraulichkeit\nSteuer.                                                           (1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nübermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich\nii) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-        behandelt.\nte Zinsen über den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus\nnoch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt         (2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-\nbelastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheits-     telten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-\ngebiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren     nehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteue-        als die der direkten Besteuerung verwendet werden.\nrungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden die-         (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Perso-\nse anderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durch-     nen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der\nführung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben.           direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen\nPersonen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-\n(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftli- sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-\nche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle      wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in\ndes in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift          behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.\neine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vor-\nsehen.                                                                 (4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-\nsung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen\nVertragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Be-\nArtikel 11                            hörde eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so\ndarf sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einver-\nÜbergangsbestimmungen                           ständnis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen\nfür umlauffähige Schuldtitel                     bezogen hat, übermitteln.\n(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spä-\ntestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und                                          Artikel 14\nausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die                             Übergangszeitraum\nerstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen\nAm Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2\ndie zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch\nder Richtlinie stellt Jersey die Anwendung des Steuerrückbehalts\ndie zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG\nsowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß diesem Abkommen\ndes Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern\nein und wendet gegenüber der anderen Vertragspartei die\ngenehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8\nBestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach\nAbsatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folge-\nKapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich Jersey während des\nemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wer-\nÜbergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automa-\nden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010\ntische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwen-\nhinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch\nden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des Steuer-\nnur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähi-\nrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen\ngen Schuldtitel, wenn\ngemäß Artikel 9 dieses Abkommens mehr vor.\n− diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-\nlösung enthalten; und                                                                          Artikel 15\nInkrafttreten\n− die Zahlstelle des Emittenten im Hoheitsgebiet einer Vertrags-\npartei niedergelassen ist, die den Steuerrückbehalt anwendet,       Vorbehaltlich des Artikels 17 dieses Abkommens tritt dieses\nund die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaft-   Abkommen am 1. Januar 2005 in Kraft.\nlichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen\nVertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen                                     Artikel 16\nGunsten einzieht.\nBeendigung des Abkommens\nTätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung           (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-\ngemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion       tragsparteien gekündigt wird.\ndurch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\n2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um-\nliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei\nlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die\nin der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-\nerste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des\ndigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf\nArtikels 8 Absatz 1 Buchstabe a.\nMonate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.\nTätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem\n1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-                                      Artikel 17\nten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als               Anwendung und Aussetzung der Anwendung\nForderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.\n(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-\n(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er- behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die\nträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln      Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liech-\nnach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.        tenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängi-","522                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\ngen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europä-         kommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit so-\nischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die          fortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,\nden in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen             die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung\nRegelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum          des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-\nselben Zeitpunkt anwenden.                                            de, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-\nliegen.\n(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindes-\ntens sechs Monate vor dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt,\n(4) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-\nob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das\nkel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-\nInkrafttreten der relevanten Regelungen in den Mitgliedstaaten,\ndung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-\nden genannten Drittländern und den betroffenen abhängigen und\ntragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser\nassoziierten Gebieten erfüllt sind.\nNotifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-\n(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-          satz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren\nkel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie     Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr\ngemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorüberge-            anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei\nhend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitglied-       Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses\nstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt,        Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen\ndie Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Ab-             in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.\nGeschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu St. Helier am\n19. November 2004 in deutscher und in englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSchönfelder\nFür Jersey\nFrank Walker","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010         523\nListe der verbundenen Einrichtungen nach Artikel 11\nFür die Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als\n„verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internatio-\nnales Abkommen anerkannt ist“:\nEinrichtungen innerhalb der Europäischen Union:\nBelgien\nVlaams Gewest (Flämische Region)\nRégion wallonne (Wallonische Region)\nRégion de Bruxelles Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt)\nCommunauté française (Französische Gemeinschaft)\nVlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)\nDeutschsprachige Gemeinschaft\nSpanien\nXunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)\nJunta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)\nJunta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)\nJunta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)\nJunta de Castilla y León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)\nGobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)\nGovern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)\nGeneralitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)\nGeneralitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)\nDiputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)\nGobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)\nGobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)\nGobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)\nGobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen\nGemeinschaft Baskenland)\nDiputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)\nDiputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)\nDiputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)\nAyuntamiento de Madrid ( Stadt Madrid)\nAyuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)\nCabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)\nCabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)\nInstituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)\nInstituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)\nInstituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)\nGriechenland\nOργανισμόҫ Tηλεπικοινωνιών Ελλάδοҫ (Griechische Telekommunikationsanstalt)\nOργανισμόҫ Σιδηροδρόμων Ελλάδοҫ (Griechisches Eisenbahnennetz)\nΔημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Staatliche Elektrizitätswerke)\nFrankreich\nLa Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der\nSozialversicherung)\nL’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)\nRéseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen\nEisenbahnnetzes)\nCaisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)","524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nAssistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser\ndes Großraums Paris)\nCharbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-\nkohleförderunternehmen)\nEntreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)\nItalien\nRegionen\nProvinzen\nStädte und Gemeinden\nCassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)\nLettland\nPašvaldïbas (Selbstverwaltungsbehörden)\nPolen\ngminy (Gemeinden)\npowiaty (Distrikte)\nwojewództwa (Provinzen)\nzwiązki gmin (Gemeindeverbände)\nzwiązki powiatów (Distriktsverbände)\nzwiązki województw (Provinzverbände)\nmiasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)\nAgencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Restrukturierung und\nModernisierung der Landwirtschaft)\nAgencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für Landwirtschaftliches Eigentum)\nPortugal\nRegião autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)\nRegião autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)\nStädte und Gemeinden\nSlowakei\nmestá a obce (Städte und Gemeinden)\nŽeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)\nŠtátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenverwaltungsfonds)\nSlovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)\nVodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftliche Baugesellschaft)\nInternationale Einrichtungen:\nEuropäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nEuropäische Investitionsbank\nAsiatische Entwicklungsbank\nAfrikanische Entwicklungsbank\nWeltbank/IBRD/IWF\nInternationale Finanzkorporation\nInteramerikanische Entwicklungsbank\nSozialentwicklungsfonds des Europarats\nEURATOM\nEuropäische Gemeinschaft\nCorporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)\nEurofima\nEuropäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nNordische Investitionsbank\nKaribische Entwicklungsbank"]}