{"id":"bgbl2-2010-15-5","kind":"bgbl2","year":2010,"number":15,"date":"2010-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/15#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_15.pdf#page=27","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Britischen Jungferninseln über die Besteuerung von Zinserträgen","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":507,"pdf_page":27,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                                 507\nzuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der                   mungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem\ndirekten und der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der              die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwen-\nUnterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf                    den ist.\ndie in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind Bestand-\n(2) Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht in der Bundesrepu-\nteile dieses Abkommens und diesem als Anlage beigefügt.\nblik Deutschland, wenn in Anguilla keine direkten Steuern erho-\nDer Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in der\nben werden.\nAnlage wird durch den Wortlaut eben dieses Artikels der über-\narbeiteten Richtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überar-\nbeitete Richtlinie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit                                      Artikel 8\nerlangt.                                                                                    Beendigung des Abkommens\nDieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-\nArtikel 7                                   tragsparteien gekündigt wird. Jede der Vertragsparteien kann\nInkrafttreten                                  dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab\ndem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs\n(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft,          Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung\nan dem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der            auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündi-\nVertragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen        gung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in\nVerfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestim-          dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu Anguilla\nam 17. März 2005 in drei Urschriften, jede in deutscher und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Scharioth\nFür die Regierung von Anguilla\nV i c t o r F. B a n k s\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Britischen Jungferninseln\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nVom 30. März 2010\nDas in Berlin am 30. Dezember 2004 und in Road Town/Tertholen am 11. April\n2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Britischen Jungferninseln über die Besteue-\nrung von Zinserträgen wird nach seinem Artikel 16 nach Maßgabe des inner-\nstaatlichen Rechts\nseit dem 1. Juli 2005\nvorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-\nreich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I\nS. 128) in Kraft.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 16 erfüllt sind.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nM ü l l e r- G a t e r m a n n","508               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Britischen Jungferninseln\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nIn Erwägung nachstehender Gründe:                                    Demgemäß sind\n1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die                die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRichtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden                                      und\n„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist\nvorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004                die Regierung der Britischen Jungferninseln –\ndie Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und ver-        (im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“\nöffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nach-  genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert)\nzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 ange-         übereingekommen, dieses Abkommen zu schließen, das Ver-\nwendet werden, sofern                                            pflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und Folgendes\n„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum         vorsieht:\nLiechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum       a) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige\nMonaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen                Behörde der Bundesrepublik Deutschland an die zuständige\nZeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Be-              Behörde der Britischen Jungferninseln in derselben Weise\nschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft              wie die automatische Auskunftserteilung an die zuständige\ngeschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die                   Behörde eines Mitgliedstaates,\nden in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleich-\nwertig sind;                                                 b) die Anwendung einer Quellensteuer durch die Britischen\nJungferninseln während des Übergangszeitraums gemäß Ar-\nii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die            tikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11\nvorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder asso-             und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den\nziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automa-           dort genannten Bedingungen,\ntische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richt-\nc) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige\nlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des\nBehörde der Britischen Jungferninseln an die zuständige Be-\nÜbergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer\nhörde der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 der\nin Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11\nRichtlinie,\nund 12 erheben).“\nd) die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus der Quellen-\n2. Die Britischen Jungferninseln sind weder Mitglied der Euro-\nsteuer durch die zuständige Behörde der Britischen Jung-\npäischen Union noch Bestandteil des Steuergebiets der\nferninseln an die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nEuropäischen Union, jedoch hat die Regierung des Vereinig-\nDeutschland bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer\nten Königreichs die Regierung der Britischen Jungferninseln\nZahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der Britischen Jungfern-\ngebeten, freiwillig die Bestimmungen der Richtlinie anzuwen-\ninseln an eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsge-\nden.\nbiet in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.\n3. Die Britischen Jungferninseln nehmen zur Kenntnis, dass es\nzwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen                                      Artikel 1\nUnion ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in\ndem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer                                    Definitionen\nsteuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Infor-         Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet:\nmationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten\nzu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich        a) „zuständige Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien\nÖsterreich, Belgien und Luxemburg, während einer Über-               i)  den Finanzminister (Financial Secretary), wenn es sich um\ngangszeit nicht verpflichtet sind, die automatische Informa-             die Britischen Jungferninseln handelt; und\ntionserteilung anzuwenden, sondern eine Quellensteuer auf\nii) das Bundesamt für Finanzen, wenn es sich um die Bun-\ndie von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.\ndesrepublik Deutschland handelt;\n4. Die Britischen Jungferninseln haben eingewilligt, mit Wirkung    b) „Wohnsitz“ in Bezug auf einen wirtschaftlichen Eigentümer\nab 1. Januar 2005 eine Quellensteuer anzuwenden, sofern              den Staat oder das Hoheitsgebiet, in dem seine ständige An-\ndie Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften          schrift belegen ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Arti-\nerlassen haben, die erforderlich sind, um der Richtlinie nach-       kel 7 Absatz 3 dieses Abkommens;\nzukommen, und sofern die Voraussetzungen des Artikels 17\nder Richtlinie generell erfüllt sind.                            c) „OGAW“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wert-\npapieren, der nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom\n5. Die Britischen Jungferninseln haben eingewilligt, die auto-          20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-\nmatische Auskunftserteilung nach Maßgabe von Kapitel II der          waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für\nRichtlinie ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß                  gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zugelassen ist.\nArtikel 10 Absatz 2 der Richtlinie anzuwenden.\n6. Die Britischen Jungferninseln verfügen über Rechtsvorschrif-                                  Artikel 2\nten betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in\nQuellensteuereinbehalt durch Zahlstellen\nihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der\nEG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet wer-         Zinszahlungen im Sinne von Artikel 9, die von einer Zahlstelle\nden.                                                             mit Sitz in den Britischen Jungferninseln an einen wirtschaft-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                             509\nlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 6 geleistet werden, der      iii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Er-\nseinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-              mangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.\nland hat, unterliegen nach Artikel 4 während des Übergangszeit-\nSie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen\nraums gemäß Artikel 15 ab dem in Artikel 16 genannten Zeit-\nzwei Monaten ausgestellt, enthält sowohl das Antrags- als auch\npunkt einer Quellensteuer. Der Quellensteuersatz beträgt in den\ndas Ausstellungsdatum und gilt für nach dem Antragsdatum er-\nersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15%, in den darauf\nfolgte Zahlungen.\nfolgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.\n(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ange-\nArtikel 3                             wendet, übermittelt die zuständige Behörde der Britischen Jung-\nferninseln, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die\nVon den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte               Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 der zuständigen Behörde der\n(1) Leistet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige     Bundesrepublik Deutschland, in der der wirtschaftliche Eigentü-\nZahlstelle Zinszahlungen im Sinne von Artikel 6 an einen in den     mer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal\nBritischen Jungferninseln ansässigen wirtschaftlichen Eigen-        jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten\ntümer im Sinne von Artikel 5, oder sind die Bestimmungen von        nach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festge-\nArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahl-       legten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleiste-\nstelle der für sie zuständigen Behörde                              ten Zinszahlungen.\na) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 7 ermittel-\nten wirtschaftlichen Eigentümers;                                                              Artikel 5\nb) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;                                  Bemessungsgrundlage der Quellensteuer\nc) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in            (1) Eine Zahlstelle mit Sitz in den Britischen Jungferninseln er-\nErmangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus       hebt die Quellensteuer gemäß Artikel 2 wie folgt:\nder die Zinsen herrühren;                                       a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1\nd) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1. Jede               Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschrie-\nder Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur             benen Zinsen;\nZinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Ge-      b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1\nsamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamt-            Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten\nbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Einlösung oder der          Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu\nRückzahlung beschränken, die innerhalb des Steuerjahres an            entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös\nden wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt wurden;                       aus Abtretung, Einlösung oder Rückzahlung entsprechend\nund die Bundesrepublik Deutschland kommt ihren Verpflichtun-              der Bestätigung der Zahlstelle an die zuständige Behörde;\ngen gemäß Absatz 2 nach.                                            c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1\n(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuer-                Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;\njahres erteilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik            d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 4:\nDeutschland der zuständigen Behörde der Britischen Jungfern-              auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der\ninseln automatisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a               Einrichtung nach Artikel 8 Absatz 2, die die Voraussetzungen\nbis d für alle im Verlauf dieses Steuerjahres geleisteten Zinszah-        des Artikels 6 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;\nlungen.\ne) wenn die Britischen Jungferninseln von der Wahlmöglichkeit\nnach Artikel 9 Absatz 5 Gebrauch machen: auf den Betrag\nArtikel 4\nder auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.\nAusnahmen vom Quellensteuerverfahren\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird\n(1) Erheben die Britischen Jungferninseln eine Quellensteuer     die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während\nnach Artikel 2, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren   dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann\noder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirt-       die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden\nschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Quellensteu-       Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen\ner nicht einbehalten wird:                                          Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit\na) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im         ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu\nSinne von Artikel 6 ermöglicht, die Quellensteuer gemäß         welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.\nArtikel 2 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich      (3) Die Anwendung der Quellensteuer durch die Britischen\ndazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde      Jungferninseln steht einer Besteuerung der Erträge durch die\nder Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die        Bundesrepublik Deutschland gemäß ihren innerstaatlichen\nZahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zins- Rechtsvorschriften nicht entgegen.\nzahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaft-\n(4) Die Britischen Jungferninseln können während des Über-\nlichen Eigentümer.\ngangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem\nb) ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer       Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Ein-\neinbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner    richtung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu\nZahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspar-    deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrich-\ntei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz     tung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese\nhat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Ab-       Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich\nsatz 2 vorlegt.                                                 förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre An-\n(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu-   schrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren\nständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er      Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 8 Absatz 2 letzter\nseinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgen-    Unterabsatz mitgeteilt werden.\nden Angaben aus:\nArtikel 6\ni)  Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungs-\nnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum                    Definition des wirtschaftlichen Eigentümers\nund -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-\nii) Name und Anschrift der Zahlstelle;                              licher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung","510                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nvereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es            zierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus-\nsei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für             weis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer\nsich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten               vorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach-\nerfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher       weis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird\nEigentümer einer Zahlung, wenn sie                                        seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes\noder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge-\na) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 handelt;\nburtsdatums und -ortes präzisiert.\nb) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren\n(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen\nGewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-\nEigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach\nsteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG\ndem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem\nzugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus\nEmpfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be-\nfür gemeinsame Anlagen mit Sitz in Britischen Jungferninseln\nstimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem\noder einer Einrichtung gemäß Artikel 8 Absatz 2 handelt und\nder wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:\nim letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffenden Ein-\nrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen    a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004\nzahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Be-            eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz\nhörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig         des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,\nist, übermittelt;                                                    die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas-\nsung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die Bun-\nc) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der           desrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie\nwirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl-        91/308/EWG oder, sofern es sich um die Britischen Jungfern-\nstelle mitteilt.                                                     inseln handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften\n(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss           zur Verfügung stehen;\nnahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver-     b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-\neinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög-             licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-\nlicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt die-      ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\nse natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch                stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand\nunter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange-            der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebe-\nmessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft-           nen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen\nlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen              vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräfti-\nEigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende            gen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen\nnatürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.                    Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten\nPass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren\nArtikel 7                                  eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,\nwird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-\nIdentität und Wohnsitz des wirtschaft-\nerlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-\nlichen Eigentümers\nhörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende\n(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und        natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig\nsorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,             ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz\nfür die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen-               als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein\ntümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müs-              anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.\nsen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanfor-\nderungen erfüllen.                                                                                  Artikel 8\n(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen                         Definition der Zahlstelle\nEigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je\nnach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und             (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-\ndem Empfänger der Zinsen variieren:                                  der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer\nZinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004         Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des   schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-\nwirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und          den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen\nseine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson-    Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-\ndere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden         tragt ist.\nVorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik\nDeutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG             (2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-\nvom 10. Juni 1991 oder, sofern es sich um die BVI handelt,       lassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-\naufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verhinderung      schaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-\nder Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld-               lung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei\nwäsche zur Verfügung stehen;                                     einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.\nDiese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-\nb) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-         grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-\nlicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-      zieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass\nar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\nstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich   a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-\nseinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan-              nannten juristischen Personen ist oder\nden – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn-        b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-\nsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum-           mensbesteuerung unterliegen oder\nmer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes\nc) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-\noder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt-\nsener OGAW oder ein in den Britischen Jungferninseln nie-\nlichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An-\ndergelassener vergleichbarer Organismus für gemeinsame\nschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal-\nAnlagen ist.\nausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines\nanderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be-          Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen\nweiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifi-   im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                             511\nund gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung,             ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit\noder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift              Sitz auf den Britischen Jungferninseln,\nder Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser\nEinrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständi-              iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 8\ngen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er                      Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,\nniedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die\nzuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren              iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des\nHoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.                  Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-\n(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die\ntrag gilt, und außerhalb der Britischen Jungferninseln nie-\nZwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-\ndergelassen sind.\nbare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln\nlassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit\nGebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheits-      Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d ge-\ngebiet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis          nannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzube-\nausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die ziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittel-\nVertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die   bar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b\nin ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.               stammen.\n(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-       (2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,\nne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei        dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der\nniedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen    Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der\nMaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An-         betreffenden Erträge als Zinszahlung.\nforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle\nhandelt.                                                                (3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass\n(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juris-             einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in\ntischen Personen sind:                                               Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem\nBuchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozent-\na) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö               anteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-\n(Ky)/öppet bolag und kommanditbolag;                            schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt\nb) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).           als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der\nEinlösung der Anteile.\nArtikel 9\n(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung\nDefinition der Zinszahlung                     im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah-          in Artikel 8 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto\nlung“:                                                               einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-\nzahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.\na) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebe-\nne Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhän-          (5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-\ngen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert        tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen\nsind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am         Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens\nGewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere       einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-\nErträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschrei-       rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in\nbungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen         diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine\nPrämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen         Einlösung erfolgt ist.\ngelten nicht als Zinszahlung;\nb) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen            (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die\nim Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte       Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Er-\nZinsen;                                                         träge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die\nvon in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrich-\nc) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 8 Ab-\ntungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens\nsatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von\nin Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt ha-\ni)   einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge-       ben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Ab-\nlassenen OGAW; oder                                        satz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zin-\nii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla-        sen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet\ngen mit Sitz in den Britischen Jungferninseln;             niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 8 Absatz 2, der die\nWahlmöglichkeit nach Artikel 8 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde,\niii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 8  eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben\nAbsatz 3 Gebrauch gemacht haben;                           worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchs-\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des        tens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-\nGebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-   satz 1 Buchstabe a angelegt haben.\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-\ntrag gilt, und außerhalb der Britischen Jungferninseln     Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,\nniedergelassen sind;                                       so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.\nd) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von\n(7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-\nAnteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und\nzentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.\nEinrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder in-\ndirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für\n(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-\ngemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 %\nstabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in\nihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten For-\nder Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen\nderungen angelegt haben:\ndargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,\ni)   nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,           die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-\noder                                                       fenden Organismen oder Einrichtungen.","512                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nArtikel 10                            nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähi-\ngen Schuldtitel, wenn\nAufteilung der Einnahmen aus\nder Quellensteuer                         a) diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-\nlösung enthalten und\n(1) Die Britischen Jungferninseln behalten 25 % der nach\ndiesem Abkommen erhobenen Quellensteuer und leiten die             b) die Zahlstelle gemäß Artikel 8 im Hoheitsgebiet einer Ver-\nverbleibenden 75 % der Einnahmen an die Bundesrepublik                  tragspartei niedergelassen ist, welche die Quellensteuer an-\nDeutschland weiter.                                                     wendet, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen\nwirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet\n(2) Die Britischen Jungferninseln, die Quellensteuern nach\nder anderen Vertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar\nArtikel 5 Absatz 4 erheben, behalten 25 % der Einnahmen und\nzu seinen Gunsten einzieht.\nleiten 75 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die Bun-\ndesrepublik Deutschland weiter wie im Falle der Weiterleitung      Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung\nnach Absatz 1.                                                     gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion\ndurch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März\n(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zah- 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten\nlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den           umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die\nRechtsvorschriften der Britischen Jungferninseln festgelegten      erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des\nSteuerjahrs.                                                       Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a.\n(4) Die Britischen Jungferninseln, die Quellensteuern erheben,  Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem\ntreffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der  1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-\nEinnahmen erforderlichen Maßnahmen.                                ten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als\nForderung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a.\nArtikel 11\n(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er-\nVermeidung der Doppelbesteuerung                     träge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln\nnach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.\n(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-\nliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß\nden folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbe-                                       Artikel 13\nsteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer ge-                          Verständigungsverfahren\nmäß diesem Abkommen durch die Britischen Jungferninseln er-\ngeben könnte, ausgeschlossen wird:                                    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\nSchwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-\na) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-        dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung\nte Zinsen in den Britischen Jungferninseln mit einer Quellen- auszuräumen.\nsteuer belastet, so gewährt die andere Vertragspartei diesem\neine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem\nRecht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der ein-                                 Artikel 14\nbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem                                  Vertraulichkeit\nRecht geschuldeten Steuer, so erstattet die andere Vertrags-\npartei dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel    (1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\neinbehaltenen Steuer.                                         übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich\nbehandelt.\nb) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-\nte Zinsen über die Quellensteuer nach Artikel 5 hinaus noch      (2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-\nmit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt      telten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-\ndie Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der steuerli- nehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke\nche Wohnsitz befindet, gemäß ihren innerstaatlichen Rechts-   als die der direkten Besteuerung verwendet werden.\nvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine          (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Perso-\nSteuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern      nen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der\nvor der Durchführung des Verfahrens nach Buchstabe a) gut-    direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen\ngeschrieben.                                                  Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-\nsichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-\n(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-\nwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in\nliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstel-\nbehördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.\nle des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift\neine Erstattung der Quellensteuer im Sinne von Artikel 5 vorse-       (4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-\nhen.                                                               sung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-\ntragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-\nArtikel 12                            de eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf\nsie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-\nÜbergangsbestimmungen für umlauf-                    nis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-\nfähige Schuldtitel                        zogen hat, übermitteln.\n(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spä-\ntestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und aus-                                   Artikel 15\nländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die\nÜbergangszeitraum\nerstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen\ndie zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch             Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2\ndie zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG        der Richtlinie stellen die Britischen Jungferninseln die Anwen-\ndes Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern     dung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen ge-\ngenehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 9    mäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen\nAbsatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folge-        Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Aus-\nemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wer-     kunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheiden sich\nden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010       die Britischen Jungferninseln während des Übergangszeitraums\nhinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch     dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftsertei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                             513\nlung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwenden, so stellen sie die     Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liech-\nAnwendung der Quellensteuer ein und nehmen keine Aufteilung            tenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängi-\nder Einnahmen gemäß Artikel 10 dieses Abkommens mehr vor;              gen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäi-\nArtikel 4 dieses Abkommens bleibt davon unberührt.                     schen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die\nden in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen\nArtikel 16                                 Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum\nselben Zeitpunkt anwenden.\nInkrafttreten\nDieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an           (2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-\ndem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der Ver-       kel 13 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie\ntragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen Ver-   gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorüberge-\nfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestim-          hend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitglied-\nmungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem                staat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt,\ndie Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwen-         die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Ab-\nden ist. Die beigefügte Anlage ist Teil dieses Abkommens.              kommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit so-\nfortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,\nArtikel 17                                 die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung\ndes Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-\nBeendigung des Abkommens\nde, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-\n(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-      liegen.\ntragsparteien gekündigt wird.\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-            (3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-\nliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei        kel 13 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-\nin der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-       dung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-\ndigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf          tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser\nMonate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.                   Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-\nsatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren\nArtikel 18                                 Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr\nanwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei\nAnwendung und Aussetzung der Anwendung\nMonate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses\n(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-           Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen\nbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die          in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.\nGeschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu Road\nTown/Tertholen am 11. April 2005 in drei Urschriften, jede in\ndeutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Scharioth\nFür die Regierung der Britischen Jungferninseln\nO. Smith","514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Britischen Jungferninseln\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nListe der verbundenen Einrichtungen\nFür Zwecke von Artikel 12 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „ver-\nbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkom-\nmen anerkannt ist“:\nEinrichtungen innerhalb der Europäischen Union:\nBelgien\n– Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)\n– Région wallonne (Wallonische Region)\n– Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)\n– Communauté française (Französische Gemeinschaft)\n– Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)\n– Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)\nSpanien\n– Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)\n– Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)\n– Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)\n– Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La\nMancha)\n– Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)\n– Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)\n– Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)\n– Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)\n– Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)\n– Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)\n– Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)\n– Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)\n– Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)\n– Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der auto-\nnomen Gemeinschaft Baskenland)\n– Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)\n– Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)\n– Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)\n– Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)\n– Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)\n– Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)\n– Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)\n– Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)\n– Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)\n– Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)\nGriechenland\n– Griechische Telekommunikationsanstalt\n– Griechisches Eisenbahnennetz\n– Staatliche Elektrizitätswerke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010        515\nFrankreich\n– La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse\nder Sozialversicherung)\n– L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)\n– Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des franzö-\nsischen Eisenbahnnetzes)\n– Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)\n– Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser\ndes Großraums Paris)\n– Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-\nkohleförderunternehmen)\n– Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesell-\nschaft)\nItalien\n– Regionen\n– Provinzen\n– Städte und Gemeinden\n– Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)\nLettland\n– Pašvaldïbas (Kommunalverwaltungen)\nPolen\n– gminy (Gemeinden)\n– powiaty (Bezirke)\n– województwa (Woiwodschaften)\n– związki gmin (Gemeindeverbände)\n– powiatów (Bezirksverbände)\n– województw (Woiwodschaftsverbände)\n– miasto stołeczne Warszawa (Hautpstadt Warschau)\n– Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für Umstrukturierung und Moder-\nnisierung der Landwirtschaft)\n– Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)\nPortugal\n– Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)\n– Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)\n– Städte und Gemeinden\nSlowakei\n– mestá a obce (Gemeinden)\n– Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)\n– Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfond)\n– Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)\n– Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)\nInternationale Einrichtungen:\n– Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n– Europäische Investitionsbank\n– Asiatische Entwicklungsbank\n– Afrikanische Entwicklungsbank\n– Weltbank/IBRD/IWF\n– Internationale Finanzkorporation\n– Interamerikanische Entwicklungsbank\n– Sozialentwicklungsfonds des Europarats\n– EURATOM\n– Europäische Gemeinschaft\n– Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)"]}