{"id":"bgbl2-2010-15-4","kind":"bgbl2","year":2010,"number":15,"date":"2010-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/15#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_15.pdf#page=25","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung über Zinserträge in Form von Zinszahlungen","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010              505\n– Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n– Nordische Investitionsbank\n– Karibische Entwicklungsbank\nDie Bestimmungen des Artikels 6 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Ver-\npflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrich-\ntungen.\nEinrichtungen in Drittländern:\nEinrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:\n1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.\n2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktpoduzent, der eine Reihe von\nTätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte\nNichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert\nwird.\n3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.\n4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle\nvon Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Anguilla\nüber die automatische Auskunftserteilung\nüber Zinserträge in Form von Zinszahlungen\nVom 30. März 2010\nDas in Berlin am 30. Dezember 2004 und auf Anguilla am 17. März 2005 un-\nterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung\nüber Zinserträge in Form von Zinszahlungen wird nach seinem Artikel 7 Absatz 1\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nseit dem 1. Juli 2005\nvorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-\nreich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I\nS. 128) in Kraft.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 7 Absatz 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nM ü l l e r- G a t e r m a n n","506                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Anguilla\nüber die automatische Auskunftserteilung über Zinserträge\nin Form von Zinszahlungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            f)  „Zinszahlung(en)“ eine Zinszahlung oder Zinszahlungen im\nSinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Be-\nund\nrücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie;\ndie Regierung von Anguilla –                  g) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung\ngetroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwen-\nin dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermög-             det wie in der Richtlinie.\nlicht, Zinserträge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragspartei-\nen an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem       (2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmun-\nes sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsge-       gen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mit-\nbiet der anderen Vertragspartei handelt, gemäß den Rechtsvor-      gliedstaaten“ durch „Vertragsparteien“ zu ersetzen.\nschriften der letzteren Vertragspartei, im Einklang mit der Richt-\nlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni                                    Artikel 3\n2003 über die Besteuerung von Zinserträgen in Form von Zins-\nzahlungen und entsprechend den vorstehend niedergelegten Ab-                            Identität und Wohnsitz\nsichten der Vertragsparteien effektiv zu besteuern –                              des wirtschaftlichen Eigentümers\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und\nsorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,\nfür die Zwecke des Artikels 4 den wirtschaftlichen Eigentümer\nArtikel 1                          und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in\nAllgemeiner Anwendungsbereich                     Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindest-\nanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Ar-\n(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von         tikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf An-\neiner Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragspar-  guilla die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen\nteien an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei     Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt wer-\ndem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuer-   den, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechts-\nlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat,   vorschriften von Anguilla zur Verhinderung der Nutzung des\num so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvor-        Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung ste-\nschriften der letztgenannten Vertragspartei effektiv besteuern zu  hen.\nkönnen.\n(2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die                                        Artikel 4\nBesteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so-                      Automatische Auskunftserteilung\ndass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteue-\nrung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.        (1) Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Ho-\nheitsgebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach\nArtikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde der anderen\nArtikel 2\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigen-\nBegriffsbestimmungen                        tümer ansässig ist.\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – so-         (2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres\nweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –                   erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich auto-\nmatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende\na) „eine Vertragspartei“ und „die andere Vertragspartei“ kontext-  des Steuerjahres der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die\nabhängig die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Zahlstelle niedergelassen ist.\noder die Regierung von Anguilla;\n(3) Die Vertragsparteien handhaben die Auskunftserteilung im\nb) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europä-    Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der\nischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung      Richtlinie 77/799/EWG im Einklang steht.\nvon Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung\ndieses Abkommens geltenden Fassung;\nArtikel 5\nc) „wirtschaftliche(r) Eigentümer“ den oder die wirtschaftlichen\nUmsetzung\nEigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;\nDie Vertragsparteien erlassen und veröffentlichen vor dem\nd) „Zahlstelle(n)“ eine Zahlstelle oder die Zahlstellen im Sinne   1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er-\nvon Artikel 4 der Richtlinie;                                 forderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.\ne) „zuständige Behörde“\nArtikel 6\ni)  für Anguilla: der Leiter des Rechnungswesens der Finanz-\nämter;                                                                                   Anlage\nii) für die Bundesrepublik Deutschland: die zuständige Be-       Die Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie\nhörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richt-    77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. De-\nlinie;                                                    zember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den"]}