{"id":"bgbl2-2010-15-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":15,"date":"2010-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/15#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_15.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Besteuerung von Zinserträgen","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\n– Eurofima\n– Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n– Nordische Investitionsbank\n– Karibische Entwicklungsbank\nDie Bestimmungen des Artikels 7 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Ver-\npflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrich-\ntungen.\nEinrichtungen in Drittländern:\nEinrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:\n1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.\n2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tä-\ntigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nicht-\nmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.\n3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.\n4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle\nvon Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Montserrat\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nVom 30. März 2010\nDas in Berlin am 30. Dezember 2004 und auf Montserrat am 7. April 2005\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Montserrat über die Besteuerung von Zins-\nerträgen wird nach seinem Artikel 9 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nseit dem 1. Juli 2005\nvorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-\nreich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I\nS. 128) in Kraft.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 9 erfüllt sind.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nM ü l l e r- G a t e r m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                           499\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Montserrat\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nIn Erwägung nachstehender Gründe:                                matische Auskunftserteilung zwischen den Vertragsparteien über\nZinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit Sitz im\n1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die\nHoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person\nRichtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden\nmit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geleis-\n„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist\ntet werden.\nvorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004\ndie Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und ver-          Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck\nöffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nach- „zuständige Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien das\nzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 ange-        Bundesamt für Finanzen, wenn es sich um die Bundesrepublik\nwendet werden, sofern                                           Deutschland handelt, und das Dezernat für Steuereinnahmen\n(Inland Revenue Department), wenn es sich um Montserrat han-\n„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum\ndelt.\nLiechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum\nMonaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen\nZeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Be-                                        Artikel 1\nschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft                  Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte\ngeschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die\nden in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleich-       (1) Leistet eine Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer\nwertig sind;                                               Vertragspartei Zinszahlungen im Sinne von Artikel 5 an einen im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen wirtschaft-\nii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die       lichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2, so meldet die Zahlstel-\nvorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assozi-     le der für sie zuständigen Behörde:\nierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automati-\nsche Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richt- a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 3 ermittel-\nlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des             ten wirtschaftlichen Eigentümers;\nÜbergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer      b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;\nin Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11\nund 12 erheben).“                                          c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in\nErmangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus\n2. Die Beziehungen zwischen Montserrat und der Europäischen              der die Zinsen herrühren;\nUnion sind im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft dargelegt. Nach den Bestim-           d) Auskünfte zu Zinszahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der\nmungen des Vertrags ist Montserrat nicht Bestandteil des             Richtlinie; jede der Vertragsparteien kann jedoch die Mindest-\nSteuergebiets der Europäischen Union.                                auskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss,\nauf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf\n3. Montserrat nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der        den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rück-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Be-       zahlung oder der Einlösung beschränken;\nsteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem\nder wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im      und die Vertragsparteien kommen ihren Verpflichtungen gemäß\nWege des Austausches von Informationen über Zinszahlun-         Absatz 2 nach.\ngen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass je-          (2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuer-\ndoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und      jahres erteilen die zuständige Behörde der Vertragsparteien der\nLuxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet       zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei automatisch die\nsind, die automatische Informationserteilung anzuwenden,        Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im Verlauf\nsondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfass-   dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen.\nten Zinserträge anwenden.\n4. Montserrat hat eingewilligt, die automatische Auskunftser-                                       Artikel 2\nteilung in der in Kapitel II der Richtlinie vorgesehenen Weise\nDefinition des wirtschaftlichen Eigentümers\nanzuwenden.\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-\n5. Montserrat verfügt über Rechtsvorschriften betreffend Orga-\nlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung\nnismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als\nvereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es\ngleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den\nsei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für\nArtikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.\nsich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten er-\nfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEigentümer einer Zahlung, wenn sie\nund\na) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt;\ndie Regierung von Montserrat –\nb) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren\nim Folgenden „die Vertragspartei“ bzw. „die Vertragsparteien“         Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-\ngenannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,               steuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG\nsind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das               zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus\nVerpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und die auto-       für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Montserrat oder einer","500                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nEinrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 handelt und im letzteren  stimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem\nFall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem      der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:\nWirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004\ndiese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Ver-\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermit-\ndes wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,\ntelt;\ndie ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas-\nc) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der          sung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die\nwirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl-       Bundesrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie\nstelle mitteilt.                                                    91/308/EWG oder, sofern es sich um Montserrat handelt, auf-\ngrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung ste-\n(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss\nhen;\nnahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver-\neinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög-       b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-\nlicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt          licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-\ndiese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch            ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\nunter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange-           stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand\nmessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft-          der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebe-\nlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen             nen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen\nEigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende           vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-\nnatürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.                   tigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen\nPersonen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten\nArtikel 3                                Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren\neigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,\nIdentität und Wohnsitz                           wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-\ndes wirtschaftlichen Eigentümers                        erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-\n(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und       hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende\nsorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,            natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig\nfür die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen-              ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz\ntümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müs-             als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein\nsen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanfor-             anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.\nderungen erfüllen.\n(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen                                 Artikel 4\nEigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je                             Definition der Zahlstelle\nnach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-\ndem Empfänger der Zinsen variieren:\nder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004        Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-\nwirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und        schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-\nseine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson-  den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen\ndere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden       Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-\nVorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik         tragt ist.\nDeutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG\n(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nieder-\nvom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-\ngelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des\nsystems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich\nwirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zins-\num Montserrat handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvor-\nzahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt\nschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems\nbei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstel-\nzum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen;\nle. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-\nb) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-        grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-\nlicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-    zieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass\nar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\na) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-\nstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich\nnannten juristischen Personen ist oder\nseinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan-\nden – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn-      b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-\nsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum-         mensbesteuerung unterliegen oder\nmer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes\nc) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-\noder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt-\nsener OGAW oder ein in Montserrat niedergelassener ver-\nlichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An-\ngleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.\nschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal-\nausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines       Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen\nanderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be-        im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen\nweiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifi-  und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung,\nzierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus-         oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift\nweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer         der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser\nvorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach-        Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zustän-\nweis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird     digen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er\nseine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes      niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zu-\noder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge-         ständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren\nburtsdatums und -ortes präzisiert.                              Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.\n(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen      (3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die\nEigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach            Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-\ndem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem          bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln\nEmpfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be-     lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                          501\nGebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheits-      Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d ge-\ngebiet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis          nannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzube-\nausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die ziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittel-\nVertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die   bar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b\nin ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.               stammen.\n(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-       (2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,\nne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei        dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der\nniedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen    Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der\nMaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An-         betreffenden Erträge als Zinszahlung.\nforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle           (3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass\nhandelt.                                                             einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in\n(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi-           Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem\nschen Personen sind:                                                 Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentan-\nteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-\na) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/         schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt\nöppet bolag und kommanditbolag;                                 als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der\nb) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).           Einlösung der Anteile.\n(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung\nArtikel 5                            im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit\nin Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto\nDefinition der Zinszahlung                     einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah-          zahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.\nlung“:                                                                  (5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-\na) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebe-         tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen\nne Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhän-       Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens\ngen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert        einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-\nsind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am         rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in\nGewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere       diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine\nErträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschrei-       Einlösung erfolgt ist.\nbungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen            (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die\nPrämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen         Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Er-\ngelten nicht als Zinszahlung;                                   träge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die\nb) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen         von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrich-\nim Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte       tungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens\nZinsen;                                                         in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt\nhaben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Ab-\nc) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Ab-     satz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zin-\nsatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von       sen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet\ni)   einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge-       niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, der die\nlassenen OGAW; oder                                        Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde,\neingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben\nii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla-        worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchs-\ngen mit Sitz in Montserrat;                                tens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-\nsatz 1 Buchstabe a angelegt haben.\niii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4\nAbsatz 3 Gebrauch gemacht haben;                           Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,\nso ist die andere Vertragspartei daran gebunden.\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des\nGebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-      (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-        zentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.\ntrag gilt, und außerhalb von Montserrat niedergelassen\n(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-\nsind;\nstabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in\nd) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von        der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen\nAnteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und         dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,\nEinrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indi-   die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-\nrekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für         fenden Organismen oder Einrichtungen.\ngemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 %\nihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde-                                    Artikel 6\nrungen angelegt haben:\nÜbergangsbestimmungen\ni)   nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,                              für umlauffähige Schuldtitel\noder\n(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 der\nii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit         Richtlinie, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gel-\nSitz in Montserrat,                                        ten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige\nSchuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden\niii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4\noder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem\nAbsatz 3 Gebrauch gemacht haben,\nDatum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des        80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden\nGebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-   von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-        Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März\ntrag gilt, und außerhalb von Montserrat niedergelassen     2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel\nsind.                                                      mehr getätigt werden.","502                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nTätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung         tragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen Ver-\ngemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion        fassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestim-\ndurch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März    mungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem\n2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um-           die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwen-\nlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die     den ist. Die beigefügte Anlage ist Teil dieses Abkommens.\nerste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Ar-\ntikels 5 Absatz 1 Buchstabe a.\nArtikel 10\nTätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem\n1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-                           Beendigung des Abkommens\nten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als\n(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-\nForderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.\ntragsparteien gekündigt wird.\n(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er-\nträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln          (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\nnach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.         liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei\nin der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-\ndigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf\nArtikel 7\nMonate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.\nVerständigungsverfahren\nDie Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,                                        Artikel 11\nSchwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-\ndung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung                    Anwendung und Aussetzung der Anwendung\nauszuräumen.                                                            (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-\nbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die\nArtikel 8                              Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liech-\ntenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängi-\nVertraulichkeit\ngen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Euro-\n(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien        päischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen,\nübermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich        die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehe-\nbehandelt.                                                           nen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese\nzum selben Zeitpunkt anwenden.\n(2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-\ntelten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-\n(2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 7\nnehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke\nkann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß\nals die der direkten Besteuerung verwendet werden.\nden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder\n(3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Perso-     dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die\nnen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der             Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die\ndirekten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen         Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Ab-\nPersonen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-             kommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit so-\nsichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-       fortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,\nwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in          die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung\nbehördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.     des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-\nde, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-\n(4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-\nliegen.\nsung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-\ntragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-       (3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-\nde eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf      kel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-\nsie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-       dung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-\nnis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-       tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser\nzogen hat, übermitteln.                                              Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-\nsatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren\nArtikel 9                              Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr\nanwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei\nInkrafttreten\nMonate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses\nDieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an      Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen\ndem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der Ver-     in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.\nGeschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu\nMontserrat am 7. April 2005 in deutscher Sprache und in\nenglischer Sprache in drei Urschriften, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Scharioth\nFür die Regierung von Montserrat\nJ. A. Osborne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010         503\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Montserrat\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nListe der verbundenen Einrichtungen\nFür Zwecke von Artikel 6 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „ver-\nbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkom-\nmen anerkannt ist“:\nEinrichtungen innerhalb der Europäischen Union:\nBelgien\n– Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)\n– Région wallonne (Wallonische Region)\n– Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)\n– Communauté française (Französische Gemeinschaft)\n– Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)\n– Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)\nSpanien\n– Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)\n– Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)\n– Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)\n– Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La\nMancha)\n– Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)\n– Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)\n– Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)\n– Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)\n– Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)\n– Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)\n– Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)\n– Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)\n– Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)\n– Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der auto-\nnomen Gemeinschaft Baskenland)\n– Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)\n– Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)\n– Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)\n– Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)\n– Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)\n– Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)\n– Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)\n– Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)\n– Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)\n– Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)\nGriechenland\n– Griechische Telekommunikationsanstalt\n– Griechische Eisenbahnennetz\n– Staatliche Elektrizitätswerke","504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nFrankreich\n– La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse\nder Sozialversicherung)\n– L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)\n– Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des franzö-\nsischen Eisenbahnnetzes)\n– Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)\n– Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser\ndes Großraums Paris)\n– Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-\nkohleförderunternehmen)\n– Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesell-\nschaft)\nItalien\n– Regionen\n– Provinzen\n– Städte und Gemeinden\n– Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)\nLettland\n– Pašvaldïbas (Kommunalverwaltungen)\nPolen\n– gminy (Gemeinden)\n– powiaty (Bezirke)\n– województwa (Woiwodschaften)\n– związki gmin (Gemeindeverbände)\n– powiatów (Bezirksverbände)\n– województw (Woiwodschaftsverbände)\n– miasto stołeczne Warszawa (Hautpstadt Warschau)\n– Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für Umstrukturierung und Moder-\nniesierung der Landwirtschaft)\n– Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)\nPortugal\n– Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)\n– Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)\n– Städte und Gemeinden\nSlowakei\n– mestá a obce (Gemeinden)\n– Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)\n– Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfond)\n– Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)\n– Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)\nInternationale Einrichtungen:\n– Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n– Europäische Investitionsbank\n– Asiatische Entwicklungsbank\n– Afrikanische Entwicklungsbank\n– Weltbank/IBRD/IWF\n– Internationale Finanzkorporation\n– Interamerikanische Entwicklungsbank\n– Sozialentwicklungsfonds des Europarats\n– EURATOM\n– Europäische Gemeinschaft\n– Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)\n– Eurofima"]}