{"id":"bgbl2-2010-15-2","kind":"bgbl2","year":2010,"number":15,"date":"2010-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/15#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_15.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kaimaninseln über die Besteuerung von Zinserträgen","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":490,"pdf_page":10,"num_pages":8,"content":["490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\n– Eurofima\n– Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n– Nordische Investitionsbank\n– Karibische Entwicklungsbank\nDie Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Ver-\npflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrich-\ntungen.\nEinrichtungen in Drittländern:\nEinrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:\n1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.\n2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von\nTätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte\nNichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert\nwird.\n3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.\n4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle\nvon Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kaimaninseln\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nVom 30. März 2010\nDas in Berlin am 30. Dezember 2004 und auf Grand Cayman am 1. April 2005\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kaimaninseln über die Besteuerung von\nZinserträgen wird nach seinem Artikel 10 nach Maßgabe des innerstaatlichen\nRechts\nseit dem 1. Juli 2005\nvorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-\nreich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I\nS. 128) in Kraft.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 10 erfüllt sind.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nM ü l l e r- G a t e r m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                               491\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kaimaninseln\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nIn Erwägung nachstehender Gründe:                                 stimmte Verpflichtungen, die für die Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union und die Kaimaninseln verbindlich sind.\n1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Euro-\npäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Be-          Nach den Bestimmungen über die Assoziierung der Kaiman-\nsteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „die Richtlinie“),      inseln mit der EU sind die Kaimaninseln nicht Bestandteil des\nwie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Juni 2003        Steuergebiets der Europäischen Union. Im Geiste der Zusam-\nveröffentlicht, ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor     menarbeit und in Anbetracht der Bestimmungen des Vertrags zur\ndem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschrif-         Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben die Kaiman-\nten erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um      inseln jedoch eingewilligt, den Mitgliedstaaten der EU durch die\ndieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem        Erteilung bestimmter Auskünfte Unterstützung zu leisten, wie im\n1. Januar 2005 angewendet werden, sofern                         Folgenden dargelegt.\nDie Kaimaninseln verfügen über Rechtsvorschriften betreffend\n„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum\nOrganismen für gemeinsame Anlagen, die ihrer Wirkung als\nLiechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum\ngleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Arti-\nMonaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen\nkeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.\nZeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Be-\nschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft\ngeschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nden in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleich-\nwertig sind;                                                                                  und\ndie Regierung der Kaimaninseln –\nii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die\nvorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assozi-          im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“\nierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automa-         genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,\ntische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richt-\nlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des             sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen,\nÜbergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer        das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und die\nin Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11       automatische Auskunftserteilung durch die zuständige Behörde\nund 12 erheben).“                                            der Kaimaninseln an die zuständige Behörde der Bundesrepu-\nblik Deutschland nach den folgenden Bestimmungen und in der\n2. Gemäß ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Beitritt erlas-     folgenden Weise vorsieht –\nsen und veröffentlichen Estland, Lettland, Litauen, Malta,\nPolen, die Tschechische Republik, Ungarn, die Slowakische\nRepublik, Slowenien und Zypern bis spätestens 1. Mai 2004                                      Artikel 1\ndie Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich                               Anwendungsbereich\nsind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschrif-\nten vorbehaltlich der in Nummer 1 enthaltenen Klauseln ab           (1) Dieses Abkommen gilt für Zinszahlungen (im Sinne von\ndem 1. Januar 2005 angewendet werden.                            Artikel 6), die von einer Zahlstelle (im Sinne von Artikel 5) mit Sitz\nim Hoheitsbereich der Kaimaninseln an wirtschaftliche Eigen-\nDie Grundlagen für die Assoziierung der Kaimaninseln mit der      tümer (im Sinne von Artikel 3) geleistet werden, die natürliche\nEU sind im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Euro-         Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\npäischen Gemeinschaft verankert. Der Vierte Teil begründet be-      Deutschland sind.","492                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\n(2) Der Geltungsbereich dieses Abkommens ist auf die Be-                                         Artikel 4\nsteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, unter\nanderem unter Ausschluss der Bereiche mit Bezug auf die Be-                                 Identität und Wohnsitz\nsteuerung von Pensions- und Versicherungsleistungen.                                 des wirtschaftlichen Eigentümers\n(1) Die Kaimaninseln legen in ihrem Gebiet Verfahren fest und\nArtikel 2                             sorgen für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,\nfür die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen-\nVon den Zahlstellen\ntümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln.\nzu erteilende Auskünfte\n(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen\n(1) Leistet eine auf den Kaimaninseln ansässige Zahlstelle\nEigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je\nZinszahlungen im Sinne von Artikel 6 an einen in der Bundes-\nnach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und\nrepublik Deutschland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer im\ndem Empfänger der Zinsen variieren:\nSinne von Artikel 3, so meldet die Zahlstelle der zuständigen\nBehörde der Kaimaninseln:                                            a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004\na) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 4 ermittel-          eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des\nten wirtschaftlichen Eigentümers;                                    wirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und\nseine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson-\nb) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;                           dere aufgrund der auf den Kaimaninseln geltenden Gesetze\nzur Verfügung stehen;\nc) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in\nErmangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus        b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-\nder die Zinsen herrühren;                                            licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-\nar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\nd) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 6 Absatz 1. Die Kai-\nstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich\nmaninseln können jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszah-\nseinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan-\nlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag\nden – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn-\nder Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des\nsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum-\nErlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Ein-\nmer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes\nlösung beschränken.\noder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt-\n(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuer-               lichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An-\njahres erteilt die zuständige Behörde der Kaimaninseln der zu-           schrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal-\nständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland automa-                 ausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines\ntisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im         anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be-\nVerlauf dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen.                   weiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifi-\nzierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus-\nweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer\nArtikel 3\nvorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach-\nDefinition des wirtschaftlichen Eigentümers                    weis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird\nseine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-             oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge-\nlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung          burtsdatums und -ortes präzisiert.\nvereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es\nsei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für           (3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen\nsich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten er-      Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach\nfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher    dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem\nEigentümer einer Zahlung, wenn sie                                   Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be-\nstimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem\na) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 5 handelt;                    der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:\nb) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004\nGewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmens-\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz\nbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie\ndes wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,\n85/611/EWG zugelassenen OGAW oder eines vergleichba-\ndie ihr insbesondere aufgrund der auf den Kaimaninseln gel-\nren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den\ntenden Gesetze zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-\nKaimaninseln oder einer Einrichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2\nsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen;\nhandelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betref-\nfenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die  b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-\nZinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zustän-             licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-\ndigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er          ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\nansässig ist, übermittelt;                                           stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand\nc) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der          der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebe-\nwirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl-        nen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen\nstelle mitteilt.                                                     vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-\ntigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen\n(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss          Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten\nnahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver-         Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren\neinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög-            eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,\nlicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt die-     wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-\nse natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch               erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-\nunter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange-           hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende\nmessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft-          natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig\nlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen             ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz\nEigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende           als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein\nnatürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.                   anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                           493\nArtikel 5                                 einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und\nGewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht\nDefinition der Zahlstelle\nals Zinszahlung;\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-\nder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer     b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen\nZinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren              im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte\nGunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-            Zinsen;\nschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-    c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 5\nden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen              Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von\nEigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-\ntragt ist.                                                              i)   einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge-\nlassenen OGAW; oder\n(2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-\nlassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-        ii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla-\nschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-               gen mit Sitz auf den Kaimaninseln;\nlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei      iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 5\neiner solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.                Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;\nDiese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-\ngrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-         iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des\nzieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass                            Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-\na) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-              trag gilt, und außerhalb der Kaimaninseln niedergelassen\nnannten juristischen Personen ist oder                                  sind;\nb) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-     d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von\nmensbesteuerung unterliegen oder                                   Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und\nc) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-            Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indi-\nsener OGAW oder ein auf den Kaimaninseln niedergelassener          rekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für\nvergleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.              gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 %\nihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde-\nZahlt ein auf den Kaimaninseln niedergelassener Wirtschafts-            rungen angelegt haben:\nbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen im Hoheitsgebiet der\nanderen Vertragspartei niedergelassenen und gemäß diesem                i)   nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,\nAbsatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für               oder\nsie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung         ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit\nsowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung ge-                  Sitz auf den Kaimaninseln,\nzahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde der\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, mit,      iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 5\nwelche diese Informationen an die zuständige Behörde der Ver-                Absatz 3 Gebrauch gemacht haben;\ntragspartei weiterleitet, in deren Hoheitsgebiet die betreffende        iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des\nEinrichtung niedergelassen ist.                                              Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-\n(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die               dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-\nZwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-                      trag gilt, und außerhalb der Kaimaninseln niedergelassen\nbare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln                  sind.\nlassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit\nDie Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d ge-\nGebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsge-\nnannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzu-\nbiet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis aus-\nbeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder un-\ngestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die\nmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b\nVertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die\nstammen.\nin ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.\n(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,\n(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-\ndass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der\nne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei\nZinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der\nniedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen\nbetreffenden Erträge als Zinszahlung.\nMaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An-\nforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle         (3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass\nhandelt.                                                           einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in\nForderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem\n(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi-\nBuchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentan-\nschen Personen sind:\nteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-\na) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö             schaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt\n(Ky)/öppet bolag und kommanditbolag;                          als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der\nb) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).         Einlösung der Anteile.\n(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung\nArtikel 6                            im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit\nin Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto\nDefinition der Zinszahlung                     einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah-        zahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.\nlung“:\n(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-\na) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene      tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen\nZinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen,     Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens\nunabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind      einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-\noder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn     rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in\ndes Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge    diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine\naus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen        Einlösung erfolgt ist.","494                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\n(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die                                     Artikel 8\nVertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Er-\nVerständigungsverfahren\nträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die\nvon in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrich-          Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\ntungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens         Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-\nin Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt           dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung\nhaben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Ab-        auszuräumen.\nsatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zin-\nsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet                                 Artikel 9\nniedergelassenen Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2, der die\nWahlmöglichkeit nach Artikel 5 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde,                               Vertraulichkeit\neingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben          (1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nworden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchs-         übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich\ntens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-           behandelt.\nsatz 1 Buchstabe a angelegt haben. Macht eine Vertragspartei\n(2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-\nvon dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so ist die andere Ver-\ntelten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-\ntragspartei daran gebunden.\nnehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke\n(7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-       als die der direkten Besteuerung verwendet werden.\nzentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.                       (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Perso-\nnen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der\n(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-        direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen\nstabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in     Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-\nder Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen          sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-\ndargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,      wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in\ndie tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-          behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.\nfenden Organismen oder Einrichtungen.\n(4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-\nsung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-\nArtikel 7                             tragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-\nde eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf\nÜbergangsbestimmungen für umlauf-                      sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-\nfähige Schuldtitel                         nis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-\nzogen hat, übermitteln.\n(1) Während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 10\nAbsatz 2 der Richtlinie, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember                                  Artikel 10\n2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere um-\nlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 bege-                                Inkrafttreten\nben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospek-            Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an\nte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne         dem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der Ver-\nder Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständi-        tragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen Ver-\ngen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als For-      fassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestim-\nderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a, wenn         mungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem\nab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähi-        die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwen-\ngen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeit-     den ist. Die beigefügte Anlage ist Teil dieses Abkommens.\nraum über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die\nBestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwen-\nArtikel 11\ndung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn\nBeendigung des Abkommens\n− diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-\n(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-\nlösung enthalten und\ntragsparteien gekündigt wird.\n− die Zahlstelle des Emittenten im Hoheitsgebiet einer Vertrags-       (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\npartei niedergelassen ist, die die Quellensteuer anwendet, und   liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei\ndie Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen  in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-\nEigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Ver-        digung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf\ntragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen Guns-    Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.\nten einzieht.\nArtikel 12\nTätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung\ngemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion                Anwendung und Aussetzung der Anwendung\ndurch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März      (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-\n2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um-          behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die\nlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die    Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechten-\nerste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des          stein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen\nArtikels 6 Absatz 1 Buchstabe a.                                    oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in\nTätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem\nder Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelun-\n1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-\ngen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben\nten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als\nZeitpunkt anwenden.\nForderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.\n(2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 8\n(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er- kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß\nträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln      den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder\nnach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.        dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                         495\nwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die Anwen-        wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen in dem be-\ndung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens               treffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.\ndurch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofor-\ntiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert, die zu                               Artikel 13\nder Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung des\nAbkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände,                                   Zuständige Behörden\ndie zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vorliegen.         Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „zuständige\nBehörde“ im Hinblick auf die Kaimaninseln den Finanzminister\n(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 8     (Financial Secretary), und im Hinblick auf die Bundesrepublik\ndieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwendung              Deutschland das Bundesamt für Finanzen.\ndieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertrags-\npartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser Notifikation ge-                                Artikel 14\nführt haben, aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten\nUmsetzung\nDrittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in je-\nnem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwendet. Die                Die Vertragsparteien erlassen vor dem 1. Januar 2005 die\nAussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach            Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um\nder Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens            diesem Abkommen nachzukommen.\nGeschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu Grand\nCayman am 1. April 2005 in deutscher Sprache und in englischer\nSprache in drei Urschriften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Scharioth\nFür die Regierung der Kaimaninseln\nKenneth Jefferson","496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kaimaninseln\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nListe der verbundenen Einrichtungen\nFür Zwecke von Artikel 7 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „ver-\nbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkom-\nmen anerkannt ist“:\nEinrichtungen innerhalb der Europäischen Union:\nBelgien\n– Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)\n– Région wallonne (Wallonische Region)\n– Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)\n– Communauté française (Französische Gemeinschaft)\n– Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)\n– Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)\nSpanien\n– Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)\n– Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)\n– Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)\n– Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La\nMancha)\n– Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)\n– Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)\n– Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)\n– Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)\n– Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)\n– Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)\n– Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische In-\nseln)\n– Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)\n– Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)\n– Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der auto-\nnomen Gemeinschaft Baskenland)\n– Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)\n– Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)\n– Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)\n– Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)\n– Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)\n– Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)\n– Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)\n– Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)\n– Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)\n– Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)\nGriechenland\n– Griechische Telekommunikationsanstalt\n– Griechische Eisenbahnennetz\n– Staatliche Elektrizitätswerke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010        497\nFrankreich\n– La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse\nder Sozialversicherung)\n– L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)\n– Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französi-\nschen Eisenbahnnetzes)\n– Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)\n– Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser\ndes Großraums Paris)\n– Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen, französischen Stein-\nkohleförderunternehmen)\n– Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesell-\nschaft)\nItalien\n—Regionen\n– Provinzen\n– Städte und Gemeinden\n– Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)\nLettland\n– Pašvaldїbas (Kommunalverwaltungen)\nPolen\n– gminy (Gemeinden)\n– powiaty (Bezirke)\n– województwa (Woiwodschaften)\n– związki gmin (Gemeindeverbände)\n– powiatów (Bezirksverbände)\n– województw (Woiwodschaftsverbände)\n– miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)\n– Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für Umstrukturierung und Moder-\nnisierung der Landwirtschaft)\n– Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)\nPortugal\n– Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)\n– Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)\n– Städte und Gemeinden\nSlowakei\n– mestá a obce (Gemeinden)\n– Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)\n– Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfond)\n– Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)\n– Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)\nInternationale Einrichtungen:\n– Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n– Europäische Investitionsbank\n– Asiatische Entwicklungsbank\n– Afrikanische Entwicklungsbank\n– Weltbank/IBRD/IWF\n– Internationale Finanzkorporation\n– Interamerikanische Entwicklungsbank\n– Sozialentwicklungsfonds des Europarats\n– EURATOM\n– Europäische Gemeinschaft\n– Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)"]}