{"id":"bgbl2-2010-15-10","kind":"bgbl2","year":2010,"number":15,"date":"2010-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/15#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-15-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_15.pdf#page=59","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Insel Man über die Besteuerung von Zinserträgen","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":539,"pdf_page":59,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                               539\nkommens und diesem als Anhang beigefügt. Der Wortlaut des                    dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Ab-\nArtikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in diesem Anhang wird                   sätze 2 und 3 anzuwenden ist.\ndurch den Wortlaut eben dieses Artikels der überarbeiteten\nRichtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überarbeitete Richt-                                          Artikel 8\nlinie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit erlangt.\nBeendigung des Abkommens\nArtikel 7                                       Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Ver-\ntragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann die-\nInkrafttreten\nses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem\nDieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an              Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Mo-\ndem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der be-             nate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf\nteiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren jewei-          diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung,\nligen innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten                tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem\nerfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab                    die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu Den Haag am\n9. November 2004 in deutscher und englischer und niederlän-\ndischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Sollten\nUnterschiede in der Auslegung der verschiedenen Sprachfassun-\ngen auftreten, ist der englische Wortlaut maßgeblich.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSchönfelder\nFür das Königreich der Niederlande für Aruba\nTr o m p - Ya r z a g a r a y\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Insel Man\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nVom 30. März 2010\nDas in Brüssel am 26. Mai 2004 und in Douglas am 19. November 2004 unter-\nzeichnete Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Insel Man ist nach seinem Artikel 15 in Verbin-\ndung mit Artikel 17 Absatz 1 und 2\nam 1. Juli 2005\nin Kraft getreten. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004 zur\nUmsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich\nder Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I S. 128)\nin Kraft.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nM ü l l e r- G a t e r m a n n","540                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nAbkommen\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nzwischen der Insel Man\nund der Bundesrepublik Deutschland\nIn Erwägung nachstehender Gründe:                               gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Arti-\nkeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden.\n(1) In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die\nRichtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden           Die Insel Man und die Bundesrepublik Deutschland, im Fol-\n„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vor-    genden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“ genannt,\ngesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die       soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,\nRechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffent-\nlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,  sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das\nderen Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden,        Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und:\nsofern                                                             a) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige\n„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum               Behörde der Bundesrepublik Deutschland an die zuständige\nLiechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum            Behörde der Insel Man in derselben Weise wie die automa-\nMonaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeit-           tische Auskunftserteilung an die zuständige Behörde eines\npunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss             Mitgliedstaates,\ndes Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlosse-       b) die Anwendung eines Steuerrückbehalts durch die Insel Man\nnen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser                während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der\nRichtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind;              Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11 und 12 der\nii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die              Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den dort ge-\nvorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten       nannten Bedingungen,\nGebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Aus-       c) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige\nkunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vor-       Behörde der Insel Man an die zuständige Behörde der Bun-\ngesehenen Weise anwenden (oder während des Über-                  desrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 der Richtlinie,\ngangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in\nd) die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus dem Steuer-\nÜbereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12\nrückbehalt durch die zuständige Behörde der Insel Man an\nerheben).“\ndie zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Beziehungen zwischen der Insel Man und der Euro-        bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit\npäischen Union werden durch das Protokoll Nr. 3 zu dem Vertrag     Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche\nüber den Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen     Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar-\nGemeinschaft geregelt. Nach dem Protokoll ist die Insel Man        tei geleistet werden.\nnicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union.\nFür die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „zuständige\n(3) Die Insel Man nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich    Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien die zuständige Be-\nZiel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effekti- hörde gemäß § 5 Zinsinformationsverordnung, wenn es sich um\nve Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem      den Mitgliedstaat handelt, und „the Chief Financial Officer of the\nder wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege    Treasury or his delegate“, wenn es sich um die Insel Man han-\ndes Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwi-          delt.\nschen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mit-\ngliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg,\nwährend einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, die auto-                                  Artikel 1\nmatische Informationserteilung anzuwenden, sondern eine Quel-                     Steuerrückbehalt durch Zahlstellen\nlensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwen-\nZinszahlungen im Sinne von Artikel 8, die von einer Zahlstelle\nden.\nmit Sitz im Hoheitsgebiet der Insel Man an einen wirtschaftlichen\n(4) Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug ge-    Eigentümer im Sinne von Artikel 5 geleistet werden, der seinen\nnommen wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften       Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat,\nder Insel Man als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet. Für die Zwe-      unterliegen nach Artikel 3 während des Übergangszeitraums ge-\ncke dieses Abkommens sind deshalb beide Termini „Quellen-          mäß Artikel 14 ab dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt einem\nsteuer/Steuerrückbehalt“ als begriffliche Varianten mit derselben  Steuerrückbehalt. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den\nBedeutung zu betrachten.                                           ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15 %, in den darauf\nfolgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.\n(5) Die Insel Man hat eingewilligt, mit Wirkung ab 1. Januar\n2005 einen Steuerrückbehalt anzuwenden, sofern die Mitglied-\nstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben,                                 Artikel 2\ndie erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und so-               Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte\nfern die Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie und des\n(1) Leistet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\nArtikels 17 Absatz 2 dieses Abkommens generell erfüllt sind.\nZahlstelle Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8 an einen auf der\n(6) Die Insel Man hat eingewilligt, die automatische Auskunfts- Insel Man ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von\nerteilung nach Maßgabe von Kapitel II der Richtlinie ab dem Ende   Artikel 5, oder sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1\ndes Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richt-        Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie zu-\nlinie anzuwenden.                                                  ständigen Behörde:\n(7) Die Insel Man verfügt über Rechtsvorschriften betreffend    a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittel-\nOrganismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als            ten wirtschaftlichen Eigentümers;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                             541\nb) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;                       a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nBuchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gut-\nc) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in\ngeschriebenen Zinsen;\nErmangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus\nder die Zinsen herrühren;                                       b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nd) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1. Jede              Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten\nder Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur           Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu\nZinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Ge-          entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös\nsamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamt-          aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;\nbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder      c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1\nder Einlösung beschränken;                                          Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;\nund die Bundesrepublik Deutschland kommt ihren Verpflichtun-         d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4:\ngen gemäß Absatz 2 nach.                                                 auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der\n(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuer-              Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, die die Voraussetzungen\njahres erteilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik                 des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;\nDeutschland der zuständigen Behörde der Insel Man automa-            e) wenn die Insel Man von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 8\ntisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im         Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahres-\nVerlauf dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen.                   basis umgerechneten Zinsen.\nArtikel 3                                (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird\nder Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten,\nAusnahmen vom Steuerrückbehaltverfahren                    während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung\n(1) Erhebt die Insel Man Steuerrückbehalte nach Artikel 1, so    hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr\nsieht sie eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Ver-       vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den\nfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigen-     wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der\ntümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:       gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er\nweist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.\na) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im\nSinne von Artikel 5 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß         (3) Die Anwendung des Steuerrückbehalts durch die Insel\nArtikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich  Man steht einer Besteuerung der Erträge durch die andere Ver-\ndazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde      tragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigen-\nder Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die        tümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren innerstaat-\nZahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zins- lichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.\nzahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaft-        (4) Die Insel Man kann während des Übergangszeitraums\nlichen Eigentümer;                                              einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet der\nb) ein Verfahren, das gewährleistet, dass kein Steuerrückbehalt      anderen Vertragspartei niedergelassenen Einrichtung im Sinne\neinbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner    des Artikels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine\nZahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertrags-       Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle\npartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz  betrachten und den Steuerrückbehalt auf diese Zinsen erheben\nhat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Ab-       lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit ein-\nsatz 2 vorlegt.                                                 verstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der\nGesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten einge-\n(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu-   zogenen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz\nständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er       mitgeteilt werden.\nseinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgen-\nden Angaben aus:\nArtikel 5\ni)   Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungs-\nnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum                   Definition des wirtschaftlichen Eigentümers\nund -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-\nii) Name und Anschrift der Zahlstelle;                               licher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung\nvereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es\niii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Er-\nsei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für\nmangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.\nsich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten\nDiese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei            erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher\nJahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag        Eigentümer einer Zahlung, wenn sie\nbinnen zwei Monaten ausgestellt.\na) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;\n(3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ange-\nwendet, übermittelt die zuständige Behörde der Insel Man, in         b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren\nderen Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die Angaben ge-         Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-\nmäß Artikel 2 Absatz 1 der zuständigen Behörde der Bundes-               steuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG\nrepublik Deutschland, in dem der wirtschaftliche Eigentümer an-          zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-\nsässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich          papieren (OGAW) oder eines vergleichbaren Organismus für\nautomatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach              gemeinsame Anlagen mit Sitz auf der Insel Man oder einer\ndem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festgelegten              Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 2 handelt und im letzteren\nSteuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleisteten Zins-     Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem\nzahlungen.                                                               Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher\ndiese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Ver-\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermit-\nArtikel 4                                 telt;\nBemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts\nc) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der\n(1) Eine Zahlstelle mit Sitz auf der Insel Man erhebt den Steu-      wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl-\nerrückbehalt gemäß Artikel 1 wie folgt:                                  stelle mitteilt.","542                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\n(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss         aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung\nnahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung             stehen;\nvereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt,\nb) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-\nmöglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt\nlicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-\ndiese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch\nar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\nunter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle an-\nstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand\ngemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft-\nder im Pass oder im amtlichen Personalausweis angege-\nlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen\nbenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines ande-\nEigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende\nren vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-\nnatürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.\ntigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen\nPersonen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten\nArtikel 6                               Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren\neigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,\nIdentität und Wohnsitz                          wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-\ndes wirtschaftlichen Eigentümers                       erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-\n(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und      hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende\nsorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,           natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig\nfür die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigentü-           ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz\nmer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen            als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein\ndie in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderun-           anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.\ngen erfüllen.\nArtikel 7\n(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen\nEigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je                            Definition der Zahlstelle\nnach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und           (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-\ndem Empfänger der Zinsen variieren:                                der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004       Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-\nwirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und        schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-\nseine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson-  den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen\ndere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden       Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-\nVorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik         tragt ist.\nDeutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG           (2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-\nvom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-     lassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-\nsystems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich        schaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-\num die Insel Man handelt, aufgrund vergleichbarer Rechts-      lung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei\nvorschriften zur Verfügung stehen;                             einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.\nDiese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-\nb) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-\ngrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-\nlicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-\nzieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass\nar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\nstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5\nseinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan-            genannten juristischen Personen ist oder\nden – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn-     b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-\nsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum-        mensbesteuerung unterliegen oder\nmer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes\noder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt-     c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-\nlichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An-          sener OGAW oder ein auf der Insel Man niedergelassener\nschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal-       vergleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist.\nausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines       Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen\nanderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be-        im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen\nweiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Iden-     und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung,\ntifizierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus-    oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift\nweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer        der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser\nvorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach-       Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständi-\nweis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird     gen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er\nseine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes     niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zu-\noder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge-        ständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren\nburtsdatums und -ortes präzisiert.                             Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.\n(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen     (3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die\nEigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach           Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-\ndem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem         bare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln\nEmpfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be-    lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit\nstimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem       Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsge-\nder wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:       biet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis aus-\ngestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004\nVertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz\nin ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.\ndes wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,\ndie ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas-       (4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-\nsung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die Bun-    ne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei\ndesrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie       niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen\n91/308/EWG oder, sofern es sich um die Insel Man handelt,      Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                          543\nAnforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstel-      Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem\nle handelt.                                                         Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentan-\nteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-\n(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi-\nschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt\nschen Personen sind:\nals Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der\na) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/        Einlösung der Anteile.\nöppet bolag und kommanditbolag;\n(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung\nb) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).          im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit\nin Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto\nArtikel 8                           einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-\nzahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.\nDefinition der Zinszahlung\n(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-\n(1) Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlun-          tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen\ngen“:                                                               Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens\na) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebe-        einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-\nne Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhän-      rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in\ngen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert       diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine\nsind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Ge-    Einlösung erfolgt ist.\nwinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Er-       (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die\nträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibun-     Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche\ngen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien   Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen,\nund Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten         die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Ein-\nnicht als Zinszahlung;                                         richtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Ver-\nb) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen        mögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a\nim Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte      angelegt haben. Ebenso können die Vertragsparteien ab-\nZinsen;                                                        weichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach\nAbsatz 1 die Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in\nc) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7 Ab-\nihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 7\nsatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von:\nAbsatz 2, der die Wahlmöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 nicht\ni)   einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge-      eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrich-\nlassenen OGAW;                                            tung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden\nii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame An-         Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen\nlagen mit Sitz auf der Insel Man;                         im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben.\niii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7 Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,\nAbsatz 3 Gebrauch gemacht haben;                          so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des          (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-\nGebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-  zentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-          (8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-\ntrag gilt, und außerhalb der Insel Man niedergelassen     stabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in\nsind;                                                     der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen\nd) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von       dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,\nAnteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und        die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-\nEinrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder        fenden Organismen oder Einrichtungen.\nindirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen\nfür gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 %                                     Artikel 9\nihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde-                         Aufteilung der Einnahmen\nrungen angelegt haben:                                                            aus dem Steuerrückbehalt\ni)   nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,             (1) Die Insel Man behält 25 % der nach diesem Abkommen\nii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit        erhobenen Steuerrückbehalte und leitet die verbleibenden 75 %\nSitz auf der Insel Man,                                   der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.\niii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7    (2) Die Insel Man, die einen Steuerrückbehalt nach Artikel 4\nAbsatz 3 Gebrauch gemacht haben,                          Absatz 4 erhebt, behält 25 % der Einnahmen und leitet 75 % der\nEinnahmen in demselben Verhältnis an die Bundesrepublik\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des       Deutschland weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.\nGebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-          (3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zah-\ntrag gilt, und außerhalb der Insel Man niedergelassen     lung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den\nsind.                                                     Rechtsvorschriften der Insel Man festgelegten Steuerjahrs.\nDie Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d             (4) Die Insel Man, die Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur\ngenannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzu-  Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen\nbeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder un-      erforderlichen Maßnahmen.\nmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b\nstammen.                                                                                         Artikel 10\n(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,                Vermeidung der Doppelbesteuerung\ndass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der\n(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-\nZinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der\nliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß\nbetreffenden Erträge als Zinszahlung.\nden folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbe-\n(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass    steuerung, die sich aus der Anwendung eines Steuerrückbehalts\neiner Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in  gemäß diesem Abkommen durch die Insel Man ergeben könnte,","544                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nausgeschlossen wird:                                                                               Artikel 12\nVerständigungsverfahren\ni)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-\nte Zinsen auf der Insel Man mit einem Steuerrückbehalt be-        Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\nlastet, so gewährt die andere Vertragspartei diesem eine       Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-\nSteuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht ein-  dung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung\nbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen     auszuräumen.\nSteuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschul-\ndeten Steuer, so erstattet die andere Vertragspartei dem wirt-                                Artikel 13\nschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehalte-\nnen Steuer.                                                                                Vertraulichkeit\n(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nii) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-        übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich\nte Zinsen über den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus      behandelt.\nnoch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt\n(2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei über-\nbelastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsge-\nmittelten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-\nbiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren in-\nnehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke\nnerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungs-\nals die der direkten Besteuerung verwendet werden.\nabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese\nanderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchfüh-        (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Perso-\nrung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben.              nen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der\ndirekten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen\n(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-   Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-\nliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstel-     sichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-\nle des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift       wendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen\neine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vor-   in behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt\nsehen.                                                              werden.\n(4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-\nArtikel 11                             sung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-\ntragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-\nÜbergangsbestimmungen                           de eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf\nfür umlauffähige Schuldtitel                     sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-\nnis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-\n(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14,              zogen hat, übermitteln.\nspätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und\nausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die                                   Artikel 14\nerstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen\nÜbergangszeitraum\ndie zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch\ndie zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG            Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2\ndes Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern      der Richtlinie stellt die Insel Man die Anwendung des Steuerrück-\ngenehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8     behalts sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß diesem Ab-\nAbsatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folge-         kommen ein und wendet gegenüber der anderen Vertragspartei\nemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wer-      die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung\nden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010        nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich die Insel Man\nhinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch      während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über\nnur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauf-           die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie\nfähigen Schuldtitel, wenn                                           anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des\nSteuerrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnah-\n– diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-     men gemäß Artikel 9 dieses Abkommens mehr vor.\nlösung enthalten; und\nArtikel 15\n– die Zahlstelle des Emittenten im Hoheitsgebiet einer Vertrags-\npartei niedergelassen ist, die den Steuerrückbehalt anwendet,                                 Inkrafttreten\nund die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaft-      Vorbehaltlich des Artikels 17 dieses Abkommens tritt dieses\nlichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen      Abkommen am 1. Januar 2005 in Kraft.\nVertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen\nGunsten einzieht.                                                                               Artikel 16\nTätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung                          Beendigung des Abkommens\ngemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion          (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-\ndurch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März   tragsparteien gekündigt wird.\n2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um-\nlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die       (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-\nerste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des          liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei\nArtikels 8 Absatz 1 Buchstabe a.                                    in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-\ndigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf\nTätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem     Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.\n1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-\nten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als                                     Artikel 17\nForderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.\nAnwendung und Aussetzung der Anwendung\n(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er-    (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-\nträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln      behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die\nnach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.        Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                            545\ntenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängi-          die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Ab-\ngen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europä-         kommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit so-\nischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die          fortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,\nden in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen             die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung\nRegelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum          des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-\nselben Zeitpunkt anwenden.                                            de, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-\nliegen.\n(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindes-\ntens sechs Monate vor dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt,             (4) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-\nob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das           kel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-\nInkrafttreten der relevanten Regelungen in den Mitgliedstaaten,       dung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-\nden genannten Drittländern und den betroffenen abhängigen und         tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser\nassoziierten Gebieten erfüllt sind.                                   Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-\nsatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren\n(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-          Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr\nkel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie     anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei\ngemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorüberge-            Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses\nhend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitglied-       Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen\nstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt,        in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.\nGeschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu Douglas am\n19. November 2004 in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSchönfelder\nFür die Insel Man\nA. Bell","546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nListe der verbundenen Einrichtungen nach Artikel 11\nFür die Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als\n„verbundene Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut oder durch ein internatio-\nnales Abkommen anerkannt ist“:\nEinrichtungen innerhalb der Europäischen Union:\nBelgien\nVlaams Gewest (Flämische Region)\nRégion wallonne (Wallonische Region)\nRégion de Bruxelles Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt)\nCommunauté française (Französische Gemeinschaft)\nVlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)\nDeutschsprachige Gemeinschaft\nSpanien\nXunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)\nJunta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)\nJunta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)\nJunta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)\nJunta de Castilla y León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)\nGobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)\nGovern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)\nGeneralitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)\nGeneralitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)\nDiputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)\nGobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)\nGobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)\nGobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)\nGobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen\nGemeinschaft Baskenland)\nDiputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)\nDiputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)\nDiputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)\nAyuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)\nAyuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)\nCabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)\nCabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)\nInstituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)\nInstituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)\nInstituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)\nGriechenland\nOργανισμόҫ Tηλεπικοινωνιών Ελλάδοҫ (Griechische Telekomunikationsanstalt)\nOργανισμόҫ Σιδηροδρόμων Ελλάδοҫ (Griechisches Eisenbahnennetz)\nΔημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Staatliche Elektrizitätswerke)\nFrankreich\nLa Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der\nSozialversicherung)\nL’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)\nRéseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen\nEisenbahnnetzes)\nCaisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010        547\nAssistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser\ndes Großraums Paris)\nCharbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-\nkohleförderunternehmen)\nEntreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)\nItalien\nRegionen\nProvinzen\nStädte und Gemeinden\nCassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)\nLettland\nPašvaldïbas (Selbstverwaltungsbehörden)\nPolen\ngminy (Gemeinden)\npowiaty (Distrikte)\nwojewództwa (Provinzen)\nzwiązki gmin (Gemeindeverbände)\nzwiązki powiatów (Distriktsverbände)\nzwiązki województw (Provinzverbände)\nmiasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)\nAgencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Restrukturierung und\nModernisierung der Landwirtschaft)\nAgencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für Landwirtschaftliches Eigentum)\nPortugal\nRegião autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)\nRegião autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)\nStädte und Gemeinden\nSlowakei\nmestá a obce (Städte und Gemeinden)\nŽeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)\nŠtátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenverwaltungsfonds)\nSlovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)\nVodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftliche Baugesellschaft)\nInternationale Einrichtungen:\nEuropäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nEuropäische Investitionsbank\nAsiatische Entwicklungsbank\nAfrikanische Entwicklungsbank\nWeltbank/IBRD/IWF\nInternationale Finanzkorporation\nInteramerikanische Entwicklungsbank\nSozialentwicklungsfonds des Europarats\nEURATOM\nEuropäische Gemeinschaft\nCorporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)\nEurofima\nEuropäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nNordische Investitionsbank\nKaribische Entwicklungsbank","548                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.             Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).            Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 11 gilt unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertrags-\nparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.\nEinrichtungen in Drittstaaten:\nEinrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:\n1) Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.\n2) Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von\nTätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte\nNichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert\nwird.\n3) Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.\n4) Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle\nvon Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.\nBedingungen für die Änderung dieses Anhangs:\nDie in diesem Anhang enthaltene Liste der verbundenen Einrichtungen kann im gegen-\nseitigen Einvernehmen geändert werden."]}