{"id":"bgbl2-2010-15-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":15,"date":"2010-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Turks- und Caicosinseln über die Besteuerung von Zinserträgen","law_date":"2010-03-30T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt\n481\nTeil II                                                                                   G 1998\n2010                        Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                                                                                                       Nr. 15\nTag                                                                      Inhalt                                                                                    Seite\n30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Turks- und Caicosinseln über die Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                481\n30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Kaimaninseln über die Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         490\n30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Montserrat über die Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         498\n30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung über Zinserträge in Form von\nZinszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        505\n30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Britischen Jungferninseln über die Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . .                                                507\n30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jersey über die\nBesteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 516\n30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Guernsey über die\nBesteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 525\n30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nder Niederlande für die Niederländischen Antillen über die automatische Auskunftserteilung im\nZusammenhang mit Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    534\n30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nder Niederlande für Aruba über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit\nZinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     537\n30. 3. 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Insel Man über\ndie Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   539\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Turks- und Caicosinseln\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nVom 30. März 2010\nDas in Berlin am 30. Dezember 2004 und in Cockburn Town/Grand Turk am\n1. März 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Turks- und Caicosinseln über die\nBesteuerung von Zinserträgen wird nach seinem Artikel 15 Absatz 1 nach Maß-\ngabe des innerstaatlichen Rechts\nseit dem 1. Juli 2005\nvorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004\nzur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Be-\nreich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I\nS. 128) in Kraft.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 15 Absatz 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 30. März 2010\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nM ü l l e r- G a t e r m a n n","482                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Turks- und Caicosinseln\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nIn Erwägung nachstehender Gründe:                                     vorschriften erlassen haben, die erforderlich sind, um der\nRichtlinie nachzukommen, und sofern die Voraussetzungen\n1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die\ndes Artikels 17 der Richtlinie generell erfüllt sind.\nRichtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden\n„der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist       7. Die Turks- und Caicosinseln haben eingewilligt, die auto-\nvorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004          matische Auskunftserteilung gemäß den mit den Mitglied-\ndie Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröf-          staaten geschlossenen Abkommen in der in Kapitel II der\nfentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzu-      Richtlinie vorgesehenen Weise ab dem Ende des Übergangs-\nkommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 ange-               zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie anzuwen-\nwendet werden, sofern                                                den.\n„i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum         8. Die Turks- und Caicosinseln verfügen über Rechtsvorschrif-\nLiechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum           ten betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in\nMonaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen                ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der\nZeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Be-              EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet wer-\nschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft              den.\ngeschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die\nden in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleich-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwertig sind;                                                                                 und\nii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die\ndie Regierung der Turks- und Caicosinseln –\nvorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assozi-\nierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automati-          im Folgenden „die Vertragspartei“ oder „die Vertragsparteien“\nsche Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtli- genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,\nnie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des            sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das\nÜbergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer        Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und:\nin Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11\nund 12 erheben).“                                            a) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland an die zuständige\n2. Die Turks- und Caicosinseln nehmen zur Kenntnis, dass der            Behörde der Turks- und Caicosinseln in derselben Weise wie\nRat die Kommission entsprechend den Schlussfolgerungen               die automatische Auskunftserteilung an die zuständige Be-\ndes ECOFIN-Rates vom 3. Juni 2003 auffordert, während des            hörde eines Mitgliedstaates,\nin Artikel 10 der Richtlinie genannten Übergangszeitraums mit\nanderen wichtigen Finanzplätzen Gespräche aufzunehmen,           b) die Anwendung eines Steuerrückbehalts durch die Turks-\nmit dem Ziel, in diesen Ländern die Annahme von Maßnah-              und Caicosinseln während des Übergangszeitraums gemäß\nmen, die den in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen                Artikel 10 der Richtlinie entsprechend den in den Artikeln 11\ngleichwertig sind, zu erreichen.                                     und 12 der Richtlinie genannten Zeitpunkten und gemäß den\ndort genannten Bedingungen;\n3. Die Beziehungen zwischen den Turks- und Caicosinseln und\nder Europäischen Union werden durch den Vierten Teil des         c) die automatische Auskunftserteilung durch die zuständige\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gere-            Behörde der Turks- und Caicosinseln an die zuständige Be-\ngelt. Die Turks- und Caicosinseln sind nicht Bestandteil des         hörde der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 der\nSteuergebiets der Europäischen Union.                                Richtlinie,\n4. Die Turks- und Caicosinseln nehmen zur Kenntnis, dass es         d) die Weiterleitung von 75 % der Einnahmen aus dem Steuer-\nzwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-        rückbehalt durch die zuständige Behörde der Turks- und\non ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem          Caicosinseln an die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nMitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuer-         Deutschland\nlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informa-          bezüglich Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit\ntionen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu        Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche\nermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich           Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar-\nÖsterreich, Belgien und Luxemburg, während einer Über-           tei geleistet werden.\ngangszeit nicht verpflichtet sind, die automatische Informa-\ntionserteilung anzuwenden, sondern eine Quellensteuer auf           Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „zuständige\ndie von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden.           Behörde“ im Hinblick auf Vertragsparteien das Bundesamt für\nFinanzen, wenn es sich um die Bundesrepublik Deutschland\n5. Die „Quellensteuer“, auf die in der Richtlinie Bezug genom-      handelt, und die Finanzdienstleistungskommission (Financial\nmen wird, wird in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der    Services Commission), wenn es sich um die Turks- und Caicos-\nTurks- und Caicosinseln als „Steuerrückbehalt“ bezeichnet.       inseln handelt.\nFür die Zwecke dieses Abkommens sind deshalb beide Ter-\nmini „Quellensteuer/Steuerrückbehalt“ als begriffliche Varian-\nArtikel 1\nten mit derselben Bedeutung zu betrachten.\nSteuerrückbehalt durch Zahlstellen\n6. Die Turks- und Caicosinseln haben eingewilligt, mit Wirkung\nab 1. Januar 2005 einen Steuerrückbehalt gemäß den mit              Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8, die von einer Zahlstelle\nden Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen anzuwen-              mit Sitz im Hoheitsgebiet der Turks- und Caicosinseln an einen\nden, sofern die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungs-     wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 5 geleistet wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                            483\nden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik        iii) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Er-\nDeutschland hat, unterliegen nach Artikel 3 während des Über-             mangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.\ngangszeitraums gemäß Artikel 14 ab dem in Artikel 15 genannten\nDiese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jah-\nZeitpunkt einem Steuerrückbehalt. Der Satz des Steuerrückbe-\nren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag bin-\nhalts beträgt in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums\nnen zwei Monaten ausgestellt.\n15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach\n35 %.                                                                   (3) Wird das Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ange-\nwendet, übermittelt die zuständige Behörde der Turks- und Cai-\ncosinseln, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ansässig ist, die\nArtikel 2\nAngaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 der zuständigen Behörde der\nVon den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte               Bundesrepublik Deutschland, in dem der wirtschaftliche Eigentü-\nmer ansässig ist. Die Informationen werden mindestens einmal\n(1) Leistet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\njährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten\nZahlstelle Zinszahlungen im Sinne von Artikel 8 an einen auf den\nnach dem Ende des nach dem Recht der Vertragspartei festge-\nTurks- und Caicosinseln ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer\nlegten Steuerjahrs für alle im Verlauf dieses Steuerjahrs geleiste-\nim Sinne von Artikel 5, oder sind die Bestimmungen von Artikel 3\nten Zinszahlungen.\nAbsatz 1 Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der\nfür sie zuständigen Behörde:\nArtikel 4\na) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittel-\nten wirtschaftlichen Eigentümers;                                         Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts\n(1) Eine Zahlstelle mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln er-\nb) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;\nhebt den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 wie folgt:\nc) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in\na) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nErmangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus\nBuchstabe a: auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gut-\nder die Zinsen herrühren;\ngeschriebenen Zinsen;\nd) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1. Jede         b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nder Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur             Buchstabe b oder d: auf den Betrag der dort bezeichneten\nZinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Ge-            Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu\nsamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamt-            entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös\nbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder            aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;\nder Einlösung beschränken;\nc) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1\nund die Bundesrepublik Deutschland kommt ihren Verpflichtun-              Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;\ngen gemäß Absatz 2 nach.\nd) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4:\n(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjah-             auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der\nres erteilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch-            Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, die die Voraussetzungen\nland der zuständigen Behörde der Turks- und Caicosinseln auto-            des Artikels 5 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind;\nmatisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle\nim Verlauf dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen.           e) wenn die Turks- und Caicosinseln von der Wahlmöglichkeit\nnach Artikel 8 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der\nauf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.\nArtikel 3\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b wird\nAusnahmen vom Steuerrückbehaltverfahren                   der Steuerrückbehalt anteilig für den Zeitraum einbehalten, wäh-\n(1) Erheben die Turks- und Caicosinseln Steuerrückbehalte        rend dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält.\nnach Artikel 1, so sieht sie eines der beiden folgenden Verfahren   Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorlie-\noder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirt-       genden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirt-\nschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht       schaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der\neinbehalten wird:                                                   gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er\nweist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.\na) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im\n(3) Die Anwendung des Steuerrückbehalts durch die Turks-\nSinne von Artikel 5 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß\nund Caicosinseln steht einer Besteuerung der Erträge durch die\nArtikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich\nandere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche\ndazu ermächtigt, die Zinszahlung an die zuständige Behörde\nEigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß ihren inner-\nder Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet die\nstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.\nZahlstelle ansässig ist. Diese Ermächtigung gilt für alle Zins-\nzahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaft-         (4) Die Turks- und Caicosinseln können während des Über-\nlichen Eigentümer;                                              gangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Ein-\nb) ein Verfahren, das gewährleistet, dass kein Steuerrückbehalt\nrichtung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu\neinbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner\nderen Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrich-\nZahlstelle eine von der zuständigen Behörde der Vertragspar-\ntung als Zahlstelle betrachten und den Steuerrückbehalt auf die-\ntei, in deren Hoheitsgebiet er seinen steuerlichen Wohnsitz\nse Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich\nhat, auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Ab-\nförmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre An-\nsatz 2 vorlegt.\nschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren\n(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zu-   Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 7 Absatz 2 letzter\nständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er      Unterabsatz mitgeteilt werden.\nseinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung mit folgen-\nden Angaben aus:                                                                                   Artikel 5\ni)  Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungs-                Definition des wirtschaftlichen Eigentümers\nnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaft-\nund -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;\nlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung\nii) Name und Anschrift der Zahlstelle;                              vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es","484                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nsei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für             weiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifi-\nsich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten er-           zierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalaus-\nfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher         weis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer\nEigentümer einer Zahlung, wenn sie                                        vorgelegten beweiskräftigen Dokument – etwa einem Nach-\nweis über den steuerlichen Wohnsitz – eingetragen, so wird\na) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt;\nseine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes\nb) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren         oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Ge-\nGewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbe-             burtsdatums und -ortes präzisiert.\nsteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG\nzugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus             (3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen\nfür gemeinsame Anlagen mit Sitz auf den Turks- und Caicos-      Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach\ninseln oder einer Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 2 han-     dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem\ndelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffen-   Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be-\nden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die    stimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem\nZinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständi-      der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:\ngen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er an-   a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004\nsässig ist, übermittelt;                                             eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz\nc) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der           des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen,\nwirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahl-        die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlas-\nstelle mitteilt.                                                     sung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die Bun-\ndesrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie\n(2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss           91/308/EWG oder, sofern es sich um die Turks- und Caicos-\nnahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung ver-          inseln handelt, aufgrund der einschlägigen Gesetze und\neinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, mög-             Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Nutzung des Fi-\nlicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt die-      nanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung\nse natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch                stehen;\nunter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle ange-\nmessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaft-      b) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-\nlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen              licher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-\nEigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende            ar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-\nnatürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.                    stelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand\nder im Pass oder im amtlichen Personalausweis angege-\nbenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines ande-\nArtikel 6\nren vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräf-\nIdentität und Wohnsitz                            tigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen\ndes wirtschaftlichen Eigentümers                         Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten\nPass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren\n(1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und        eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind,\nsorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen,             wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steu-\nfür die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigen-               erlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Be-\ntümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müs-              hörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende\nsen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanfor-              natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig\nderungen erfüllen.                                                        ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz\n(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen        als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein\nEigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je             anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.\nnach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und\ndem Empfänger der Zinsen variieren:                                                                 Artikel 7\na) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004\nDefinition der Zahlstelle\neingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des\nwirtschaftlichen Eigentümers – nämlich seinen Namen und             (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Zahlstelle“ je-\nseine Anschrift – anhand der Informationen, die ihr insbeson-    der Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer\ndere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden         Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren\nVorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik           Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirt-\nDeutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG          schaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegen-\nvom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-       den Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen\nsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder, sofern es sich           Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauf-\num die Turks- und Caicosinseln handelt, aufgrund der ein-        tragt ist.\nschlägigen Gesetze und Rechtsverordnungen zur Verhinde-\nrung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld-             (2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niederge-\nwäsche zur Verfügung stehen;                                    lassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-\nschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszah-\nb) bei vertraglichen Beziehungen oder – beim Fehlen vertrag-         lung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei\nlicher Beziehungen – bei Transaktionen, die ab dem 1. Janu-     einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle.\nar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahl-    Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf-\nstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich   grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offi-\nseinen Namen und seine Anschrift, sowie – sofern vorhan-        zieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass\nden – die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohn-\nsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnum-     a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 ge-\nmer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes              nannten juristischen Personen ist oder\noder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amt-       b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unterneh-\nlichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die An-            mensbesteuerung unterliegen oder\nschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personal-\nausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines        c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelas-\nanderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten be-              sener OGAW oder ein auf den Turks- und Caicosinseln nie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                         485\ndergelassener vergleichbarer Organismus für gemeinsame              rekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für\nAnlagen ist.                                                        gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ih-\nres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forde-\nZahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen\nrungen angelegt haben:\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen\nund gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung,            i)   nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,\noder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift             oder\nder Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser\nEinrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zustän-               ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit\ndigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er nie-              Sitz auf den Turks- und Caicosinseln,\ndergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zustän-          iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7\ndige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren                        Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,\nHoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des\n(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die                Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-\nZwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleich-                       dung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-\nbare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln                   trag gilt, und außerhalb der Turks- und Caicosinseln nie-\nlassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Ge-                 dergelassen sind.\nbrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsge-\nbiet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis aus-      Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d ge-\ngestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die   nannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzube-\nVertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die  ziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittel-\nin ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.              bar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b\nstammen.\n(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sin-\nne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei          (2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall,\nniedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen   dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der\nMaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die An-        Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der\nforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle       betreffenden Erträge als Zinszahlung.\nhandelt.\n(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass\n(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristi-          einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in\nschen Personen sind:                                                Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem\na) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö              Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozent-\n(Ky)/öppet bolag und kommanditbolag;                           anteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirt-\nschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt\nb) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).          als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der\nEinlösung der Anteile.\nArtikel 8\n(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung\nDefinition der Zinszahlung                    im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszah-         in Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto\nlung“:                                                              einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zins-\nzahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung.\na) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebe-\nne Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhän-         (5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Ver-\ngen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert       tragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen\nsind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Ge-    Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens\nwinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Er-    einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umge-\nträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibun-     rechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in\ngen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien   diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine\nund Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen na-       Einlösung erfolgt ist.\ntürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätig-     (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die\nkeit handeln; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht  Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Er-\nals Zinszahlung;                                               träge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die\nb) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen        von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrich-\nim Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte      tungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens\nZinsen;                                                        in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt ha-\nben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Ab-\nc) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 7 Ab-\nsatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zin-\nsatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von\nsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet\ni)   einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zuge-      niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 7 Absatz 2, der die\nlassenen OGAW; oder                                       Wahlmöglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde,\nii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anla-       eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben\ngen mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln;             worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchs-\ntens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-\niii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 7 satz 1 Buchstabe a angelegt haben.\nAbsatz 3 Gebrauch gemacht haben;\nMacht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch,\niv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des       so ist die andere Vertragspartei daran gebunden.\nGebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Ver-          (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Pro-\ntrag gilt, und außerhalb der Turks- und Caicosinseln nie- zentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.\ndergelassen sind;\n(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buch-\nd) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von       stabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in\nAnteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und        der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen\nEinrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indi-  dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben,","486               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\ndie tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betref-         hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch\nfenden Organismen oder Einrichtungen.                              nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähi-\ngen Schuldtitel, wenn\nArtikel 9                             − diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ab-\nAufteilung der Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt                 lösung enthalten und\n(1) Die Turks- und Caicosinseln behalten 25 % der nach die-     − die Zahlstelle des Emittenten im Hoheitsgebiet einer Vertrags-\nsem Abkommen erhobenen Steuerrückbehalte und leitet die ver-          partei niedergelassen ist, die den Steuerrückbehalt anwendet,\nbleibenden 75 % der Einnahmen an die andere Vertragspartei            und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaft-\nweiter.                                                               lichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen\nVertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen\n(2) Die Turks- und Caicosinseln, die einen Steuerrückbehalt        Gunsten einzieht.\nnach Artikel 4 Absatz 4 erheben, behalten 25 % der Einnahmen\nund leiten 75 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die       Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung\nBundesrepublik Deutschland weiter wie im Falle der Weiterlei-      gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion\ntung nach Absatz 1.                                                durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März\n2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten um-\n(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zah- lauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die\nlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den           erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Ar-\nRechtsvorschriften der Turks- und Caicosinseln festgelegten        tikels 8 Absatz 1 Buchstabe a.\nSteuerjahrs.\nTätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem\n(4) Die Turks- und Caicosinseln, die Steuerrückbehalte erhe-    1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genann-\nben, treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Auftei-    ten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als\nlung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.                       Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.\n(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Er-\nArtikel 10\nträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln\nVermeidung der Doppelbesteuerung                     nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.\n(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-\nliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß                                   Artikel 12\nden folgenden Bestimmungen dafür, dass jegliche Doppelbe-                               Verständigungsverfahren\nsteuerung, die sich aus der Anwendung eines Steuerrückbehalts\ngemäß diesem Abkommen durch die Turks- und Caicosinseln er-           Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\ngeben könnte, ausgeschlossen wird:                                 Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-\ndung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung\ni)  Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-       auszuräumen.\nte Zinsen auf den Turks- und Caicosinseln mit einem Steuer-\nrückbehalt belastet, so gewährt die andere Vertragspartei\ndiesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaat-                                    Artikel 13\nlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der                              Vertraulichkeit\neinbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem\n(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nRecht geschuldeten Steuer, so erstattet die andere Vertrags-\nübermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich\npartei dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel\nbehandelt. Der Grundsatz der Vertraulichkeit ist für die ordnungs-\neinbehaltenen Steuer.\ngemäße Umsetzung und den Fortbestand dieses Abkommens\nii) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahm-       von wesentlicher Bedeutung.\nte Zinsen über den Steuerrückbehalt nach Artikel 4 hinaus\n(2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermit-\nnoch mit anderen Arten von Quellensteuer/Steuerrückbehalt\ntelten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Ge-\nbelastet und gewährt die Vertragspartei, in deren Hoheitsge-\nnehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke\nbiet sich der steuerliche Wohnsitz befindet, gemäß ihren in-\nals die der direkten Besteuerung verwendet werden.\nnerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungs-\nabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese             (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Per-\nanderen Quellensteuern/Steuerrückbehalte vor der Durchfüh-     sonen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der\nrung des Verfahrens nach Ziffer i gutgeschrieben.              direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen\nPersonen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Auf-\n(2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaft-\nsichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, ver-\nliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstel-\nwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in\nle des in Absatz 1 genannten Mechanismus der Steuergutschrift\nbehördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.\neine Erstattung des Steuerrückbehalts im Sinne von Artikel 1 vor-\nsehen.                                                                (4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffas-\nsung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Ver-\nArtikel 11                            tragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behör-\nde eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf\nÜbergangsbestimmungen                           sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständ-\nfür umlauffähige Schuldtitel                     nis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen be-\n(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spä-        zogen hat, übermitteln.\ntestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und aus-\nländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die                                    Artikel 14\nerstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen\nÜbergangszeitraum\ndie zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch\ndie zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG           Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2\ndes Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern     der Richtlinie stellen die Turks- und Caicosinseln die Anwendung\ngenehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8    des Steuerrückbehalts sowie die Aufteilung der Einnahmen ge-\nAbsatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folge-        mäß diesem Abkommen ein und wendet gegenüber der ande-\nemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wer-     ren Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische\nden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010       Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheiden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010                          487\nsich die Turks- und Caicosinseln während des Übergangszeit-                                     Artikel 17\nraums dafür, die Bestimmungen über die automatische Aus-\nAnwendung und Aussetzung der Anwendung\nkunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwenden, so\nstellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbe-            (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vor-\nhalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Ar-         behalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die\ntikel 9 dieses Abkommens mehr vor.                                   Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liech-\ntenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängi-\ngen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europä-\nArtikel 15                               ischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die\nInkrafttreten                              den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen\nRegelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum\n(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft,     selben Zeitpunkt anwenden.\nan dem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der          (2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-\nVertragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen   kel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie\ninnerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt      gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorüberge-\nsind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeit-          hend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitglied-\npunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2        staat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt,\nund 3 anzuwenden ist. Die beigefügte Anlage ist Teil dieses Ab-      die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Ab-\nkommens.                                                             kommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit so-\nfortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert,\n(2) Artikel 2 dieses Abkommens gilt nicht in der Bundesrepu-\ndie zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung\nblik Deutschland, wenn auf den Turks- und Caicosinseln keine\ndes Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstän-\ndirekten Steuern erhoben werden.\nde, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vor-\nliegen.\nArtikel 16                                  (3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Arti-\nBeendigung des Abkommens                           kel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwen-\ndung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Ver-\n(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Ver-    tragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser\ntragsparteien gekündigt wird.                                        Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Ab-\nsatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-       Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr\nliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei      anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei\nin der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kün-     Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses\ndigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf        Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen\nMonate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.                 in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.\nGeschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu Grand\nTurk am 1. März 2005 in deutscher Sprache und in englischer\nSprache in drei Urschriften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Scharioth\nFür die Regierung der Turks- und Caicosinseln\nJ. Poston","488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Turks- und Caicosinseln\nüber die Besteuerung von Zinserträgen\nListe der verbundenen Einrichtungen\nFür Zwecke von Artiktel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „ver-\nbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkom-\nmen anerkannt ist“:\nEinrichtungen innerhalb der Europäischen Union:\nBelgien\n– Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)\n– Région wallonne (Wallonische Region)\n– Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)\n– Communauté française (Französische Gemeinschaft)\n– Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)\n– Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)\nSpanien\n– Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)\n– Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)\n– Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)\n– Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La\nMancha)\n– Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)\n– Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)\n– Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)\n– Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)\n– Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)\n– Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)\n– Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische In-\nseln)\n– Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)\n– Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)\n– Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der auto-\nnomen Gemeinschaft Baskenland)\n– Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)\n– Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)\n– Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)\n– Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)\n– Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)\n– Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)\n– Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)\n– Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)\n– Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)\n– Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)\nGriechenland\n– Griechische Telekommunikationsanstalt\n– Griechisches Eisenbahnennetz\n– Staatliche Elektrizitätswerke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010        489\nFrankreich\n– La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse\nder Sozialversicherung)\n– L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)\n– Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des franzö-\nsischen Eisenbahnnetzes)\n– Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)\n– Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser\ndes Großraums Paris)\n– Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Stein-\nkohleförderunternehmen)\n– Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesell-\nschaft)\nItalien\n– Regionen\n– Provinzen\n– Städte und Gemeinden\n– Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)\nLettland\n– Pašvaldïbas (Kommunalverwaltungen)\nPolen\n– gminy (Gemeinden)\n– powiaty (Bezirke)\n– województwa (Woiwodschaften)\n– związki gmin (Gemeindeverbände)\n– powiatów (Bezirksverbände)\n– województw (Woiwodschaftsverbände)\n– miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)\n– Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für Umstrukturierung und Moder-\nnisierung der Landwirtschaft)\n– Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)\nPortugal\n– Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)\n– Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)\n– Städte und Gemeinden\nSlowakei\n– mestá a obce (Gemeinden)\n– Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)\n– Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfond)\n– Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)\n– Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)\nInternationale Einrichtungen:\n– Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n– Europäische Investitionsbank\n– Asiatische Entwicklungsbank\n– Afrikanische Entwicklungsbank\n– Weltbank/IBRD/IWF\n– Internationale Finanzkorporation\n– Interamerikanische Entwicklungsbank\n– Sozialentwicklungsfonds des Europarats\n– EURATOM\n– Europäische Gemeinschaft\n– Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)"]}