{"id":"bgbl2-2010-14-4","kind":"bgbl2","year":2010,"number":14,"date":"2010-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/14#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_14.pdf#page=80","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzregionen","law_date":"2010-03-19T00:00:00Z","page":472,"pdf_page":80,"num_pages":4,"content":["472        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2010\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region,\nder Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft,\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Frankreich\nund der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Zusammenarbeit in den Grenzregionen\nVom 19. März 2010\nDie in Luxemburg am 23. Mai 2005 durch Notenwechsel geschlossene Ver-\neinbarung zwischen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Walloni-\nschen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen\nGemeinschaft, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung\nder Republik Frankreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Zusammenarbeit in den Grenzregionen ist nach ihrer Nummer 9 für alle\nVertragsparteien\nam 11. Januar 2008\nin Kraft getreten. Die in Nummer 9 erwähnten Annahmeerklärungen der Regie-\nrung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französischen\nGemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der\nRepublik Frankreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg sind\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2005 übermittelt\nworden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2010            473\nNachstehend wird die zum Abschluss der Vereinbarung führende Note der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht:\n„Sehr geehrter Herr Generalsekretär,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 2-REI-2005-1231 vom 23. Mai 2005 zu\nbestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Franzö-\nsischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regie-\nrung des Großherzogtums Luxemburg zur Zusammenarbeit in den Grenzregionen vor-\nschlagen, mit deren Inkrafttreten die Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 zwischen den\nRegierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des\nGroßherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzregionen außer Kraft\ntritt.\nIhre Note lautet wie folgt:\n,Sehr geehrter Herr Botschafter,\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote des Außenministeriums des Großherzogtums\nLuxemburg vom 12. Mai 2000 und die Verbalnote der Botschaft des Königreichs Belgien\nin Luxemburg vom 30. März 2001 sowie auf die Gespräche, die am 29. Januar 2003 in\nLuxemburg zwischen den Vertretern des Königreichs Belgien, der Wallonischen Region,\nder Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Bun-\ndesrepublik Deutschland, der Französischen Republik sowie des Großherzogtums\nLuxemburg stattgefunden haben, beehre ich mich, Ihnen folgende Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Franzö-\nsischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regie-\nrung des Großherzogtums Luxemburg über die Zusammenarbeit in den Grenzregionen\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Französi-\nschen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland, die Regierung der Französischen Republik und die\nRegierung des Großherzogtums Luxemburg kommen im Interesse einer Erleichte-\nrung der Entwicklung des unter Nummer 2 definierten geographischen Gebietes\nüberein, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiter auszubauen.\nDiese betrifft Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse, insbesondere auf administra-\ntivem, technischem, sozialem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet, die zur Fes-\ntigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen geeignet sind.\n2. Die Durchführung der Bestimmungen der Nummer 1 wird einer Regierungskommis-\nsion und einer Regionalkommission übertragen, die beauftragt sind, die Prüfung\nnachbarschaftlicher Fragen im folgenden geographischen Gebiet zu erleichtern und\ndiesbezügliche Lösungen vorzuschlagen:\n–   Saarland;\n–   vom Land Rheinland-Pfalz: die Regionen Trier und Westpfalz sowie der Landkreis\nBirkenfeld;\n–   die Region Lothringen;\n–   das Großherzogtum Luxemburg;\n–   die Provinzen Wallonisch-Brabant, Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur, in\nderen Hoheitsgebiet die Föderalbehörde, die Wallonische Region, die Französi-\nsche Gemeinschaft und die Deutschsprachige Gemeinschaft ganz oder teilweise\nihre Befugnisse ausüben.\nDieses oben definierte geographische Gebiet wird auf einer dieser Vereinbarung\nals Anlage beigefügten Karte*) dargestellt.\n3. a) Die Regierungskommission besteht aus vier Delegationen, deren Mitglieder von\nden jeweiligen Regierungen ernannt werden. Jeder Delegation gehören höchs-\ntens neun Mitglieder an. Jede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen.\nb) Die Regierungskommission tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in\neinem der vier Staaten zusammen.\nc) Die Regierungskommission kann Arbeitsgruppen einsetzen.\nd) Die Regierungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.\n*) Abgedruckt im Anschluss an diese Bekanntmachung.","474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2010\n4. Die Regierungskommission verfasst allgemeine Leitlinien für die Vertragsparteien zu\nFragen der Zusammenarbeit, die das unter Nummer 2 definierte geographische\nGebiet betreffen, und bereitet gegebenenfalls Entwürfe für Übereinkünfte vor. Die\nRegierungskommission behandelt jene Fragen der grenzüberschreitenden Zusam-\nmenarbeit, die nicht durch die Regionalkommission gelöst werden können, und\nbeauftragt diese, ihr Vorschläge oder Entwürfe für Übereinkünfte vorzulegen, ihr\nEmpfehlungen zu unterbreiten und ihr Bericht über Fragen zu erstatten, die sie ihr zur\nPrüfung überträgt.\n5. a) Der Regionalkommission gehören an:\n– Vertreter der Landesregierungen des Saarlandes und von Rheinland-Pfalz;\n– für Frankreich Vertreter des Staates und der betroffenen Gebietskörper-\nschaften;\n– Vertreter des Großherzogtums Luxemburg;\n– Vertreter der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der\nDeutschsprachigen Gemeinschaft.\nZu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.\nb) Die Regionalkommission tritt so oft zusammen, wie es erforderlich ist, mindes-\ntens einmal jährlich.\nc) Die Regionalkommission kann Arbeitsgruppen einsetzen.\nd) Die Regionalkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.\n6. Die Regionalkommission behandelt alle Fragen der Zusammenarbeit, die das unter\nNummer 2 definierte geographische Gebiet betreffen, und legt der Regierungskom-\nmission nur jene Fragen vor, die sie nicht auf regionaler Ebene lösen kann. Sie erstat-\ntet der Regierungskommission Bericht über ihre Tätigkeit und unterbreitet ihr gege-\nbenenfalls Empfehlungen.\n7. Durch diese Vereinbarung wird die Tätigkeit von aufgrund internationaler Überein-\nkünfte gebildeten oder noch zu bildenden Gremien nicht berührt.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n9. Falls die Regierung des Königreichs Belgien mit der Wallonischen Region, der Fran-\nzösischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik die-\nser Vereinbarung zustimmen, werden diese Note und die gleichlautenden, das Ein-\nverständnis dieser Regierungen zum Ausdruck bringenden Antwortnoten der Bot-\nschafter dieser Staaten eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs\nBelgien mit der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der\nDeutschsprachigen Gemeinschaft, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nder Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums\nLuxemburg bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem alle Vertragsparteien der\nRegierung des Großherzogtums Luxemburg mitgeteilt haben, dass die innerstaat-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des\nEingangs der letzten Mitteilung bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg.\nDie Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Vertragspar-\nteien das jeweilige Eingangsdatum der Mitteilungen über die Erfüllung der inner-\nstaatlichen Voraussetzungen und das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung.\n10. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 zwischen den\nRegierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des\nGroßherzogtums Luxemburg, die mit dem Tag des Inkrafttretens der unter den Num-\nmern 1 bis 11 enthaltenen Vereinbarung außer Kraft tritt.\n11. Diese Vereinbarung kann jederzeit von einer Vertragspartei gekündigt werden. Die\nKündigung erfolgt schriftlich und wird drei Monate nach ihrer gleichzeitigen Notifika-\ntion an die anderen Vertragsparteien wirksam.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nGeorges Santer‘\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-\ntenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote, zusammen mit\nden gleichlautenden Antwortnoten der Botschafter des Königreichs Belgien und der Fran-\nzösischen Republik bilden somit eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierun-\ngen, die mit dem Datum des Eingangs der letzten Mitteilung über die Erfüllung der inner-\nstaatlichen Voraussetzungen bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg in Kraft\ntritt und deren deutscher und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2010  475\nGenehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nRoland Lohkamp\nSeiner Exzellenz\ndem Generalsekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\ndes Großherzogtums Luxemburg\nHerrn Georges Santer\nLuxemburg“.\nBerlin, den 19. März 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}