{"id":"bgbl2-2010-13-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":13,"date":"2010-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/13#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_13.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung über die Beschäftigung von deutschen Staatsangehörigen als Beigeordnete Sachverständige","law_date":"2010-04-29T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2010                              389\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nüber die Beschäftigung von deutschen Staatsangehörigen\nals Beigeordnete Sachverständige\nVom 29. April 2010\nDas in London am 30. März 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Bank für\nWiederaufbau und Entwicklung über die Beschäftigung von deutschen Staats-\nangehörigen als Beigeordnete Sachverständige ist nach seinem Artikel 12\nNummer 1\nam 30. März 2010\nin Kraft getreten. Das Abkommen und die zugehörige Erklärung werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. April 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nüber die Beschäftigung von deutschen Staatsangehörigen\nals Beigeordnete Sachverständige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\n(„die Regierung“)\nDie Regierung verpflichtet sich, der EBWE für die von ihr\nund                                 durchzuführenden Aufgaben geeignete Personen deutscher\ndie Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung             Staatsangehörigkeit zur Ausübung der Aufgaben Beigeordneter\n(„die EBWE“ oder „die Bank“),                      Sachverständiger (wie in Artikel 1 Nummer 1 nachstehend de-\nfiniert) in Übereinstimmung mit folgenden Grundsätzen vorzu-\nim Folgenden gemeinsam                           schlagen:\nals „die Vertragsparteien“ bezeichnet –\n1. „Beigeordnete Sachverständige“ sind Personen mit geeigne-\nIn der Erwägung, dass                                                  ter Hochschulausbildung und beruflicher Qualifikation, die in\nder Regel zum Zeitpunkt ihrer Berufung nicht älter als 32 Jah-\ndie Regierung                                                          re sind. Wenn solche Personen von der Bank berufen wer-\n– deutsche Staatsangehörige für Aufgaben der entwicklungs-               den, sind sie einer oder mehreren von der Bank bestimmten\npolitischen Zusammenarbeit vorbereiten,                                ausreichend qualifizierten Person(en) unmittelbar zu unter-\nstellen. Beigeordnete Sachverständige werden am Sitz der\n– die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit der Regierung\nBank in London oder in einem ihrer Außenbüros beschäftigt.\nstärken und\n– die Beschäftigung von jungen Sachverständigen deutscher            2. Beigeordnete Sachverständige werden der Bank von der\nStaatsangehörigkeit bei der EBWE ermöglichen möchte und                Regierung aufgrund von Einzelanträgen der Bank an die\nRegierung vorgeschlagen. Der Einsatz von Beigeordneten\ndie EBWE ihr Einverständnis erklärt hat, mit der Regierung bei         Sachverständigen in den Außenbüros der Bank sowie die\nder Erfüllung der genannten Ziele der Regierung zusammenzu-              Dienstreisen der Beigeordneten Sachverständigen, die am\narbeiten –                                                               Sitz der Bank eingesetzt sind, außerhalb des Vereinigten\nKönigreichs von Großbritannien und Nordirland unterliegen\nkommen die Vertragsparteien wie folgt überein:                         den Reiseregelungen und -verfahren der Bank und den üb-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","390                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2010\nlichen Genehmigungsverfahren der betreffenden Länder, die                                   Artikel 5\nvon Zeit zu Zeit geändert werden können.\n1. Die Regierung beauftragt das Büro Führungskräfte zu Inter-\n3. Beigeordnete Sachverständige können sich jederzeit um aus-         nationalen Organisationen (im Folgenden als „das BFIO“ be-\ngeschriebene freie Stellen in der Bank bewerben.                  zeichnet), Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, Deutschland,\nmit der Durchführung dieses Abkommens.\n4. Die endgültige Entscheidung über die Berufung von Bei-\ngeordneten Sachverständigen sowie gegebenenfalls ihre Ein-     2. Die Bank beauftragt ihre Personalabteilung mit der Durchfüh-\nsätze und Dienstreisen liegt bei der Bank.                        rung dieses Abkommens.\n5. Für Beigeordnete Sachverständige als internationale Be-\ndienstete gelten während ihrer Tätigkeit im Dienst der Bank                                 Artikel 6\ndas bei der Bank angewendete Personalhandbuch sowie die        1. Sobald ein Beigeordneter Sachverständiger von der Bank an-\nPersonalvorschriften und anderen Personalregelungen der           genommen und ein vorläufiges Datum für die Dienstaufnah-\nBank, die von der Bank angenommen und auch von Zeit zu            me festgesetzt worden ist, zahlt die Regierung den Betrag,\nZeit geändert werden können. Die Beigeordneten Sachver-           der nach Schätzung der Bank für die in Artikel 7 und Artikel 8\nständigen sind außerdem zu jeder Zeit an die Verhaltens-          angegebenen Zwecke benötigt wird, in Britischen Pfund auf\nregeln der Bank für das Personal und für Experten gebunden.       ein von der Bank zu bezeichnendes Konto ein. Der tatsäch-\nFür die Beigeordneten Sachverständigen gelten darüber             liche Betrag wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen\nhinaus die in ihren von der Bank nach Artikel 10 auszustel-       der Bank und dem BFIO festgelegt und beruht auf den von\nlenden Berufungsschreiben vereinbarten Regelungen.                der Bank für die Beschäftigung des jeweiligen Beigeordne-\n6. Die Beigeordneten Sachverständigen nehmen nicht am                 ten Sachverständigen in Übereinstimmung mit den bei der\nAltersversorgungssystem der Bank teil. Sie erhalten jedoch        Bank angewendeten Regelungen und Verfahren gezahlten\nstatt des Beitrags zum Versorgungssystem der Bank einen           tatsächlichen Ausgaben für Gehälter, Zulagen und Versor-\nZuschlag zu ihrem Gehalt. Dieser Zuschlag kann von den            gungsleistungen. Danach wird ein im Zusammenhang mit\nBeigeordneten Sachverständigen nach eigenem Ermessen              dieser Beschäftigung etwa entstehender Fehlbetrag von der\nzur Finanzierung einer privaten Altersvorsorge verwendet          Regierung innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer\nwerden.                                                           entsprechenden Mitteilung der Bank auf das von der Bank\nbezeichnete Konto eingezahlt.\n7. Als internationale Bedienstete unterstehen Beigeordnete\nSachverständige dem Präsidenten der Bank und sind ihm bei      2. Das gleiche Verfahren gilt in Fällen, in denen die Beschäf-\nder Ausführung ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie holen für       tigung eines Beigeordneten Sachverständigen verlängert\ndie Erfüllung ihrer Aufgaben keine Anweisungen der Regie-         worden ist. Bei Beendigung der Beschäftigung wird ein im\nrung oder anderer Regierungen oder von anderen Stellen            Zusammenhang mit dieser Beschäftigung etwa bestehender\naußerhalb der Bank ein und nehmen von diesen keine Anwei-         Überschuss der Regierung rückerstattet.\nsungen entgegen.                                               3. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vereinbar-\n8. Die Regierung trägt alle feststellbaren Kosten der Beschäf-        ten Beschäftigung eines Beigeordneten Sachverständigen\ntigung der Beigeordneten Sachverständigen im Dienst der           bei der Bank legt die Bank dem BFIO Abrechnungen vor.\nBank wie Gehälter, Versorgungsleistungen, Zulagen, Ver-        4. Die Bank bestätigt auf der Endabrechnung durch einen Ver-\nsicherungen sowie Beförderungskosten zum und vom                  merk, dass alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang\nBeschäftigungsort im Einklang mit den bei der Bank ange-          mit Zahlungen der Regierung für die Verwaltung der Beschäf-\nwendeten Regelungen und Verfahren, einschließlich aller           tigung von Beigeordneten Sachverständigen korrekt nach\nKosten, die aufgrund und während ihrer Beschäftigung, ihrer       den bei der Bank angewendeten Regelungen und Verfahren\nEinsätze und Dienstreisen bei der Bank im Verletzungs-,           abgewickelt worden sind und Gegenstand der internen Kon-\nKrankheits- oder Todesfall entstehen.                             trollverfahren der Bank gewesen sind.\nArtikel 2                                                         Artikel 7\nDie Bank legt der Regierung Anträge auf Gestellung von Bei-       Die Bank kann zu Lasten des angegebenen Kontos die Aus-\ngeordneten Sachverständigen vor, wenn nach Ansicht der Bank        gaben zahlen, die unmittelbar aus der Beschäftigung des\ngeeignete Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland gefun-        Beigeordneten Sachverständigen entstehen, insbesondere die\nden werden können. Jedem Antrag soll eine Tätigkeitsbeschrei-      Ausgaben für:\nbung beigefügt werden.                                             1. Gehalt, Versorgungsleistungen und Zulagen, die dem Beige-\nordneten Sachverständigen nach dem Berufungsschreiben\nArtikel 3                               zu zahlen sind;\nDie Regierung ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von 2. Reise- und mit Reisen verbundene Kosten zum und vom Be-\nBeigeordneten Sachverständigen innerhalb eines bestimmten             schäftigungsort für den Beigeordneten Sachverständigen\nZeitraums vorzuschlagen. Die Regierung bemüht sich jedoch, im         und dessen Angehörige, soweit sie nach den bei der Bank\nRahmen der Haushaltsmittel, die sie für diesen Zweck bereitzu-        angewendeten Regelungen und Verfahren als solche gelten;\nstellen als angemessen erachtet, geeignete Kandidaten für jeden\n3. Kranken-, Reise-, Lebens-, Erwerbsunfähigkeits- und Unfall-\nAntrag zu finden, der ihr in Übereinstimmung mit Artikel 2 vorge-\nversicherung;\nlegt wird, und der Bank innerhalb eines angemessenen Zeit-\nraums das Ergebnis mitzuteilen. Die Entscheidung, ob die von       4. bis zu einem vom BFIO festgesetzten jährlichen Höchst-\nder Regierung vorgeschlagenen Kandidaten berufen werden,              betrag die Kosten der Fortbildung und Reisekosten sowie\nliegt ausschließlich bei der Bank.                                    -spesen (gemäß der in der Reise- und Spesenregelung der\nBank festgelegten Definition) für Dienstreisen, die der Beige-\nArtikel 4                                ordnete Sachverständige im Verlauf seiner Beschäftigung bei\nder Bank nach Artikel 1 Nummer 2 unternimmt;\nJeder Beigeordnete Sachverständige wird in der Regel für\neinen Zeitraum von zwei Jahren bei der Bank beschäftigt. Vor-      5. Ausgaben, die nach dem Berufungsschreiben im Zusammen-\nbehaltlich der Beachtung der Bestimmungen in Artikel 1, insbe-        hang mit dem Ausscheiden aus dem Dienst gegebenenfalls\nsondere Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6, werden Beigeord -            einschließlich der Abgeltung von aufgelaufenem Urlaub von\nnete Sachverständige mittels befristetem Arbeitsvertrag               der Bank zu zahlen sind;\nVollzeitmitarbeiter der Bank. Beigeordnete Sachverständige wer-    6. sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung\nden in die Gehaltsstufe der Bank für Analysten berufen.               von Beigeordneten Sachverständigen bei der Bank.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2010                           391\nArtikel 8                               nehmlich vereinbarte Details der Umsetzung dieses Abkommens\nund der damit verbundenen Verfahren festzulegen. Auch diese\nDie Bank kann dem oben genannten Konto darüber hinaus ei-\nDetails werden schriftlich festgehalten.\nnen Betrag in Höhe von bis zu 12 vom Hundert der in Artikel 7\ngenannten Ausgaben entnehmen und ihn als Vergütung für ihre\nVerwaltungskosten einbehalten.                                                                   Artikel 12\n1. Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung durch\nArtikel 9                                  beide Vertragsparteien in Kraft. Es wird auf unbestimmte Zeit\ngeschlossen, es sei denn, es wird vorzeitig gemäß den Be-\nAlle Zahlungen von Ausgaben nach diesem Abkommen erfol-               stimmungen aus Artikel 12 Nummer 2 beendet.\ngen in Britischen Pfund.\n2. Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen je-\nderzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schrift-\nArtikel 10                                  lich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.\nDie Bank legt in einem von der Bank und dem Beigeordneten\nSachverständigen zu unterzeichnenden Berufungsschreiben die                                      Artikel 13\nBeschäftigungsbedingungen jedes Beigeordneten Sachverstän-\n1. Etwaige Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwi-\ndigen in allen Einzelheiten dar.\nschen den Vertragsparteien, die sich aus diesem Abkommen\noder im Zusammenhang mit ihm ergeben, werden gütlich auf\nArtikel 11                                  dem Verhandlungsweg beigelegt.\nDieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine           2. Kein Bestandteil dieses Übereinkommens gilt als ausdrück-\nzwischen ihnen ordnungsgemäß durchgeführte schriftliche Än-             liche oder implizite Aufhebung der Vorrechte und Immuni-\nderung geändert oder ergänzt werden. Zusätzlich können die              täten der Bank, ihrer Direktoren und deren Stellvertreter\nBank und das BFIO gemeinsam entscheiden, weitere einver-                sowie ihrer leitenden und sonstigen Bediensteten.\nGeschehen zu London am 30. März 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaarden\nFür die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nHorst Reichenbach\nBotschaft                                                          London, 30. März 2010\nder Bundesrepublik Deutschland\nLondon\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Europäischen Bank für\nWiederaufbau und Entwicklung unter Bezugnahme auf das heute in London unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Euro-\npäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung über die Beschäftigung von deutschen\nStaatsangehörigen als Beigeordnete Sachverständige im Namen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass beide Sprachfassungen des Abkommens als\ngleichermaßen gültig angesehen werden. Ergeben sich aufgrund der Sprachunterschiede\nunterschiedliche Auslegungen oder Unstimmigkeiten, so werden sich die Vertragsparteien\nberaten und den Sachverhalt erörtern; die englische Sprachfassung wird Arbeitsgrundlage\nsein und Anwendung finden, bis die Parteien eine Einigung über die Bedeutung und An-\nwendung derjenigen Bestimmungen des Abkommens erzielt haben, die zu der unter-\nschiedlichen Auslegung bzw. zu der Unstimmigkeit zwischen der englischen und der deut-\nschen Sprachfassung des Abkommens geführt haben.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Europäische\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu\nversichern.\nAn die\nEuropäische Bank für Wiederaufbau\nund Entwicklung\nLondon\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}