{"id":"bgbl2-2010-13-2","kind":"bgbl2","year":2010,"number":13,"date":"2010-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/13#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_13.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-argentinischen Abkommens über die Koproduktion von Filmen","law_date":"2010-04-19T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["386                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-argentinischen Abkommens\nüber die Koproduktion von Filmen\nVom 19. April 2010\nDas in Buenos Aires am 8. März 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Argenti-\nnischen Republik über die Koproduktion von Filmen wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, wenn\ndie Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkom-\nmens erfüllt sind.\nBonn, den 19. April 2010\nDer Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nH o r i o n - Vo g e l\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nüber die Koproduktion von Filmen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                                       Geltung als nationale Filme\n(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt wur-\ndie Regierung der Argentinischen Republik\nden, werden als nationale Filme angesehen.\nim Folgenden die „Vertragsparteien“ –                                 (2) Diese Filme haben vollen Anspruch auf die Vergünstigun-\ngen entsprechend den Bestimmungen, die für die audiovisuelle\nin dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschafts-              Industrie in dem jeweiligen Land gelten oder noch erlassen wer-\nproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des Kultur-      den.\nund Wirtschaftsaustauschs zwischen den beiden Ländern\nleisten können,                                                                                   Artikel 3\nZuständige Behörden\nentschlossen, die Entwicklung der Zusammenarbeit im audio-\nvisuellen Bereich zu fördern –                                           Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen\nAnwendung findet, bedürfen der Anerkennung durch die zu-\nhaben Folgendes vereinbart:                                        ständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der\nBundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle (BAFA) und die Filmförderungsanstalt (FFA) und\nArtikel 1                                in der Argentinischen Republik das Instituto Nacional de Cine\ny Artes Audiovisuales.\nDefinition\nFür die Zwecke dieses Abkommens ist eine „audiovisuelle Ge-                                    Artikel 4\nmeinschaftsproduktion“ ein Projekt, unabhängig von der Länge\nVoraussetzungen für die Anerkennung\nund der Art des Bildträgers, produziert für die Verwertung im\nvon Gemeinschaftsproduktionen\nKino, im Fernsehen oder für jede andere Form des Vertriebs. Alle\nneuen Formen der audiovisuellen Produktion und des audiovisu-            (1) Um im Rahmen dieses Abkommens gefördert werden zu\nellen Vertriebs werden durch Notenwechsel in dieses Abkommen          können, müssen die Gemeinschaftsproduktionen von Produk-\naufgenommen.                                                          tionsgesellschaften hergestellt werden, die über eine gute tech-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2010                            387\nnische Organisation, über eine solide finanzielle Absicherung und                                 Artikel 6\nüber eine anerkannte professionelle Erfahrung verfügen.\nVerbreitung von Filmen\n(2) Die Gemeinschaftsproduzenten des Filmes müssen ihren\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbreitung\nSitz oder eine Niederlassung im Hoheitsgebiet einer der Vertrags-\nvon Filmen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet mit\nparteien haben.\nallen zulässigen Mitteln zu betreiben und zu fördern.\n(3) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider\nLänder kann zwischen 20 (zwanzig) vom Hundert und 80 (acht-                                       Artikel 7\nzig) vom Hundert je Film betragen.\nMinderheits- und Mehrheitsbeteiligungen\n(4) Der künstlerische und technische Beitrag der Gemein-                  bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen\nschaftsproduzenten muss im Verhältnis zu ihrer jeweiligen finan-\nziellen Beteiligung stehen.                                            Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die\nMinderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 (zehn) vom Hundert\n(5) Unter technischem und künstlerischem Personal werden         und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 80 (achtzig) vom\nPersonen verstanden, die nach den in jedem Land geltenden Ge-       Hundert der Gesamtkosten des Filmes betragen. Die Minder-\nsetzen als Autoren gelten, unter anderem Handlungs- oder Dreh-      heitsbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten aus den\nbuchautoren, Regisseure, Komponisten, Chefmonteure, Bild-           Ländern der Vertragsparteien muss mindestens 20 (zwanzig)\nregisseure, künstlerische Direktoren, Schauspieler sowie            vom Hundert betragen.\nTontechniker der audiovisuellen Industrie. Der Beitrag jedes ein-\nzelnen dieser Mitarbeiter ist individuell zu bewerten.\nArtikel 8\n(6) Grundsätzlich umfasst der Beitrag jedes Gemeinschafts-                    Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen\nproduzenten neben einer Person nach Artikel 5 mindestens\neinen Hauptdarsteller, einen Nebendarsteller und/oder einen            (1) Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen dieses\nqualifizierten Filmtechniker.                                       Abkommens können im Interesse der bilateralen Gemeinschafts-\nproduktion auch diejenigen Filme zugelassen werden, die in\n(7) Dabei kann der Hauptdarsteller durch zwei qualifizierte Ver- einem der beiden Länder hergestellt werden und bei denen sich\ntreter des technischen Personals ersetzt werden.                    die Minderheitsbeteiligung nach Maßgabe des Abkommens über\nGemeinschaftsproduktion nur auf die finanzielle Beteiligung\nArtikel 5                             beschränkt. Eine solche Minderheitsbeteiligung darf nicht weni-\nger als 20 (zwanzig) vom Hundert der endgültigen Kosten des\nTeilnehmer                               Filmes betragen.\n(1) Die an der Herstellung eines Filmes Beteiligten müssen          (2) Die Anerkennung als bilaterale Gemeinschaftsproduktion\nfolgendem Personenkreis angehören:                                  wird jedem einzelnen dieser Werke erst nach vorheriger Geneh-\nmigung durch die zuständigen deutschen und argentinischen Be-\nIn Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:                        hörden gewährt.\n– deutsche Staatsangehörige im Sinne des Grundgesetzes,                (3) Die finanziellen Aufwendungen der Vertragsparteien für die\nFörderung solcher Gemeinschaftsproduktionen werden im Ver-\n– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und ih-         lauf von vier Jahren ausgeglichen.\nren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland\nhaben,                                                              (4) Die nach Artikel 12 gebildete Gemischte Kommission über-\nprüft, ob das finanzielle Gleichgewicht eingehalten wurde.\n– Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen\nUnion,\nArtikel 9\n– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats des Abkom-\nNegativ und Internegativ\nmens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-\nraum.                                                               (1) Die Gemeinschaftsproduzenten entscheiden gemeinsam\nüber die Verwendung des Originalnegativs (Bild und Ton). Jeder\nIn Bezug auf die Argentinische Republik:\nGemeinschaftsproduzent hat Anspruch auf ein eigenes Inter-\n– argentinische Staatsangehörige,                                   negativ. Das Ziehen eines Internegativs für eine Version in einer\ndritten Sprache bedarf der Zustimmung beider Gemeinschafts-\n– ständig in der Argentinischen Republik wohnhafte Personen.        produzenten.\n(2) Die Mitwirkung von Darstellern, Autoren oder technischem        (2) Die Gemeinschaftsproduzenten einigen sich darüber, wo\nPersonal, die die Voraussetzungen nach dem vorstehenden             das Negativ entwickelt und wo das Originalnegativ zur gemein-\nAbsatz nicht erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berück-         samen Verwendung aufbewahrt wird. Jeder Gemeinschafts-\nsichtigung der Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion im         produzent hat das Recht, die für die Verwendung erforderlichen\nEinvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertrags-             Kopien in seinem eigenen Land zu ziehen.\nparteien zugelassen werden.\n(3) Die Dreharbeiten sollen vorzugsweise in Ateliers und an                                   Artikel 10\nStandorten durchgeführt werden, die sich im Hoheitsgebiet der                         Gleichgewichtige Beteiligung\nVertragsparteien befinden.\n(1) Es muss ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künst-\n(4) Außenaufnahmen im Hoheitsgebiet eines Staates, der           lerischen, technischen und darstellerischen Beteiligungen, wie\nnicht Vertragspartei ist und an der Koproduktion nicht beteiligt    auch hinsichtlich der finanziellen und technischen Beteiligungen\nist, können genehmigt werden, wenn das Drehbuch oder die            beider Länder (Studios, Laboratorien, Postproduktionen) einge-\nHandlung des Filmes dies erfordern.                                 halten werden.\n(5) Von jedem koproduzierten Film werden zwei Endfassun-            (2) Die Gemischte Kommission untersucht, ob dieses Gleich-\ngen hergestellt, eine deutsche und eine spanische. Diese            gewicht eingehalten wurde und ergreift, wenn dies nicht der Fall\nFassungen können Dialogstellen in einer anderen Sprache             ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als not-\nenthalten, wenn das Drehbuch dies erfordert.                        wendig erachtet.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","388                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2010\nArtikel 11                                   Gemeinschaftsproduktionen in Übereinstimmung mit Artikel 3\nund entsprechenden Artikeln\nIdentifizierung\nTitelvor- und -nachspann und Werbematerial der Gemein-                a) die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt des technischen\nschaftsproduktionen müssen den Hinweis enthalten, dass es                    und künstlerischen Personals der anderen Vertragspartei in\nsich um eine Gemeinschaftsproduktion von Produzenten beider                  ihrem Hoheitsgebiet;\nVertragsparteien handelt.\nb) die Ein- und Ausfuhr von technischem Drehmaterial und an-\nderem Material von Produzenten der anderen Vertragspartei\nArtikel 12\nin ihr beziehungsweise aus ihrem Hoheitsgebiet.\nGemischte Kommission\n(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden                                       Artikel 14\nbei Bedarf die Anwendungsbedingungen des vorliegenden\nAbkommens überprüfen, um bei der Umsetzung der Bestimmun-                                     Schlussbestimmungen\ngen aufgetretene Schwierigkeiten zu lösen. Außerdem werden\nsie gegebenenfalls zur Förderung der filmwirtschaftlichen                   (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\nZusammenarbeit entsprechende Änderungen im gemeinsamen                   schlossen.\nInteresse beider Länder vorschlagen.\n(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n(2) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens\nRegierung der Argentinischen Republik der Regierung der\nbilden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich\nBundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\naus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\nzusammensetzt.\ngebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\n(3) Diese Gemischte Kommission wird auf Ersuchen einer Ver-\ntragspartei innerhalb von sechs Monaten nach einem solchen                  (3) Jede der Vertragsparteien kann das Abkommen mit einer\nErsuchen zu einem Treffen einberufen oder die Einberufung                Frist von drei Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich für\nerfolgt auf sonstigem Wege.                                              beendet erklären.\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien infor-              (4) Die Beendigung des Abkommens hat keine Auswirkungen\nmieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung               auf die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen, die wäh-\noder Widerruf der Gemeinschaftsproduktionen. Vor Ablehnung               rend seiner Geltungsdauer genehmigt worden sind.\neines Antrags auf Bewilligungserteilung konsultiert die zustän-\ndige Behörde diejenige der anderen Vertragspartei.                          (5) Nach Inkrafttreten wird dieses Abkommen durch die Re-\ngierung der Argentinischen Republik dem Generalsekretariat der\nArtikel 13                                   Vereinten Nationen zur Registrierung nach Artikel 102 der\nCharta der Vereinten Nationen zugeleitet. Die andere Vertrags-\nFreizügigkeit\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\nIm Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtes              der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nerleichtert jede Vertragspartei für anerkannte audiovisuelle             Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Buenos Aires am 8. März 2010 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG u i d o We s t e r w e l l e\nFür die Regierung der Argentinischen Republik\nJ o r g e E n r i q u e Ta i a n a\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}